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[2] NAchdem die tägliche Erfahrung und Augenschein leider bezeuget / welcher gestalt in dieser guten Stadt die Hoffart[2] und Uppigkeit / bevorab inn Kleidungen / fast bey männiglichen über Standes Gebühr / dermassen gewachsen und überhand genommen / daß so wol GOttes Zorn über diese Stadt dadurch erwecket / alß mancher in seinem privat Bürgerlichen Stande / in mercklichen Abgang / wo nicht gäntzlichen Ruin seiner Nahrung und zeitlichen Wolfart gebracht wird: E. E. Raht aber solchem / wider alle gute Policey / Ordnung unnd Bürgerlichen Stand lauffenden Ubermuht unnd Pracht / insonderheit in diesen höchstgefährlichen und betrübten Zeiten / länger also nicht zusehen und gedulden kan: Alß wil Ein Erb: Raht hiermit männiglichen erinnert und ernstlich gebotten haben / zu wahrer Buß und Demuth sich anzuschichen / und hingegen allsolche übermässige / GOttes Zorn und Straffen erweckende Hoffart gäntzlich abzustellen.
Und weiln allsolche schändliche Hoffart sonderlich inn nachfolgenden Stücken bißhero verspühret worden / So wil E. E. Raht hiermit allen Bürgen / Einwohnern unnd Unterthanen / so wohl Manns- alß Frauens-Persohnen / Jung unnd Alt / gebotten haben / hinfüro
1. Erstlich kein gülden und silbern Knüppels / wie auch Posamenten[3] / Pometgen / Galaunen / Bögewerck / Schleuffen unnd Knöpffen / oder wie es sonsten Nahmen haben oder bekommen mag / so von solchen Wercken aus Gold / Silber / oder auch mit Seiden vermischet / gemacht wird / zu tragen / besondern sich dessen gäntzlich zu enthalten / iedoch wird denenselben Frauen welche zwo oder drey güldene Ketten tragen / ihre Hüllen mit güldenen Knüppels mässiglich zu staffieren / erlaubet und nachgegeben / es werden aber die güldenen Stifften hiermit gäntzlich abgeschaffet.
[3] 2. Zum Andern wird auch männiglichen / Jung und Alt inn dieser Stadt / der Gebrauch des seidenen Knüppels / und Schleuffen auff Knüppels Art gemacht / wie auch Posamentmacher Knüppels / gäntzlich verbotten / iedoch wird den Frauen ihre Hüllen darmit mäßiglich zu staffieren vergönnet.
3. Drittens / werden auch die itzige übermäßige und unförmliche Perlen Schnüre / wie auch die Ohren-Gehänge von Perlen / gäntzlich verbotten / und wird man fördersamst auff eine andere mäßige und bequeme Form bedacht seyn / deren sich alßdann ein ieder gemäß bezeigen solle.
4. Vierdtens / wird auch das gülden und silberne Laken / gülden Dubin / Pliant und alles darinnen Gold oder Silber gewürcket / oder gesticket / iedermänniglichen / Alt und Jung zu gebrauchen / hiermit verbotten / Es mögen aber die Frauen / so zwo oder drey güldene Ketten tragen / ihre Hüllen aus güldenem und silbern Laken / Tobin und Pliant machen lassen.
5. Fünfftens / sollen die Frauen und Jungfrauen / so sich der Mäntelchen gebrauchen wollen / dieselben von keinem Sammit / Caffa / Procat[4] oder Attlaß[5] verfertigen / auch dieselben mit keinen Zobeln / Martern oder anderm derogleichen köstlichen Futter staffieren lassen.
6. Sechstens / Weiln auch verspühret wird / daß Frauen und Jungfrauen / in ihren Traur-Kleidern allerhand ärgerliche Uppigkeit und Uberfluß mit Silber und Stickwerck / auch gerissener Arbeit getrieben / Alß soll hinfüro solches gäntzlich abgestellt / und das Trauren nur allein mit schlechten schwartzen Kleidern verrichtet werden / und soll sonsten alles Stickwerck von Seiden / Gold und Silber hiermit gäntzlich verbotten seyn.
[4] Damit aber ein ieder mit andern unverbottenen Kleidern nach Nohtdurfft wieder versehen möge / So soll dieses Verbot erst auff den bevorstehenden Ostern seinen Anfang nehmen / unnd von männiglich unabbrüchig gehalten werden / mit dem Anhang und ernster Verwarnung / dafern iemand von Bürgern / Einwohnern / Unterthanen oder dero Zugehörigen / Alten oder Jungen / Manns- oder Frauens-Persohnen / mit denen / inn dieser Ordnung unnd Mandat verbottenen Stücken und Trachten betreten werden solte / daß derselbe / wann und so offt er oder die seinigen darmit angetroffen und gesehen werden / von den verordneten Wetteherren in zehen Reichsthaler[6] Straffe unnachlässig genomme / oder darauff gepfandet / und dawider von keinem Menschen vertreten werden soll. Wornach sich ein ieder zu richten / und für Schaden zu hüten.
Decretum in Senatu, publicatumq; sub Signete
die 6 Martii Anno 1648.
E N D E.
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