Einführung der Collateralgelder in der Provinz Rheinhessen (Großh Hess)(1821)
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[237] Gesetz über die Einführung der Collateralgelder in der Provinz Rheinhessen. LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Da es angemessen ist, daß von denjenigen, welche durch Erbschaft von Seitenverwandten oder von nicht verwandten Personen, Vermögen erwerben, ein besonderer Beitrag zu den Staats-Bedürfnissen geleistet werde, auch eine Abgabe von solchen Erbschaften in Unseren [238] Provinzen Starkenburg und Oberhessen bereits wirklich besteht; so haben Wir mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Landstände verordnet, und verordnen hiermit wie folgt:
[Bearbeiten] Art. 1.
[Bearbeiten] Art. 2.
[Bearbeiten] Art. 3.
[Bearbeiten] Art. 4.
[Bearbeiten] Art. 5.
LUDEWIG
du Thil
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