Einige statistische und geographische Nachrichten von der Grafschaft Wittgenstein-Wittgenstein
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Einige statistische und geographische Nachrichten von der Grafschaft Wittgenstein-Wittgenstein.
(Verglichen mit Heft 12. Nro. 11. S. 148.)
Die Waldung welche diese letzteren – wovon hier die Rede ist – bedeckt, beträgt ohngefähr 40000 Morgen. Es ist solche herrschaftlich privatives Eigenthum, keine Unterthanen oder Gemeinds-Waldung ist vorhanden. Ehedem wurden jährlich an die 3000 Wagen Kohlen gebrannt, und meist in das Ausland geführt. Die Abnahme des Holzes hat darin nicht so fortfahren lassen, sondern eine Beschränkung nöthig gemacht, wornach die Kohlen meist auf den einländischen Hütten und Hämmern verbraucht werden. Da in neuern Zeiten der Bergbau stark betrieben worden, so ist man allmählig dahin gekommen, eigene Erze zu verhütten. Durch den Ackerbau wird nicht so viel produzirt, als das Bedürfniß der Landes-Einwohner erheischet, daher aus den benachbarten Hessen-Kasselischen und Darmstädtischen Landen das Fehlende geholt wird. Die erzeugte Frucht ist rauher Art, und der Landmann pflegt Korn, Gerste und Hafer zu seinem Brode zu vermischen.[1] Manche an den Bergen [126] liegende Ländereien werden von 15 zu 15 Jahren besäet, drei Jahre lang benutzt, und alsdann wieder der Ruhe überlassen und blos zur Weide für das Vieh gebraucht. Die Nahrungsquellen der Einwohner sind, ausser Ackerbau und Viehzucht, die Köhlerei, das Landfuhrwesen und der Verdienst bei den herrschaftlichen Hütten und Hämmern, auch Wollenspinnerei. An Handwerkern fehlt es nicht und ihr Verdienst ist nicht von Belange. Taglöhner männlichen und weiblichen Geschlechts erhalten im Durchschnitte, erstere 24 bis 30 kr. letztere 20 kr. des Tags, wo sie aber bei der Arbeit verköstigt werden, nur 12 kr. Taglohn. Die Grafschaft Wittgenstein wird von Pütter (Beiträge zum Staats- und Fürstenrechte 1. Th. S. 140.) als Beispiel eines Landes, das nach Eigenthums-Rechten beherrscht wird, angeführt. Es fließen auch hier die Rechte des Landes- und Gutsherrn überall zusammen, fast alles eignet sich zu Eigenthumsrechten des großen Güterbesitzers. Ausser dem Stammschlosse und Gütern der Landesherrlichen Familie finden sich hier keine Rittergüter, keine Klöster. Ein Städtchen hat sich unter den Dörfern und Höfen erhoben, das zwar schon 1438. privilegirt war, unterdessen außer der Freiheit von ungemessenem Frohndienste und damit verbundenen Abgiften vor jenen nicht viel voraus hat. Man pflegt die Regierungs-Verfassung solcher kleinen Länder einen modum herilem zu nennen, wo an keine Landstände, wie anderwärts, zu gedenken sey, sondern der Herr nach seiner Willkühr etwas einrichte. Unterdessen hat die Aufklärung neurer Zeiten den modum herilem des freyen Menschen, der nur regiert werde, unwürdig, und auf den Leibeignen anwendbar gefunden, und Regenten, die ihre Bestimmung anerkannt, haben es sich zur Ehre gerechnet über vernünftig freye Wesen ihre Oberherrschaft auszuüben. Wenn gleich in der Grafschaft Wittgenstein keine Landstände wohnten, welche Steuer verfügen oder bewilligen konnten, so [127] pflegte man jedoch den Deputirten von Stadt und Land die jedesmalige Berechnung der Steuererforderniß an Reichs- Kreis- u. d. gl. Prästanden nach ihren hergebrachten Rubriken, vorzulegen, auch Abschrift davon mitzutheilen. Der Landesherr war übrigens in seiner Landeshoheit auf keine Weise mehr beschränkt, als es der Reichsverband mit sich brachte. Er zeigte seine Wirksamkeit zum gemeinen Staatswohle in Handlungen der gesetzgebenden, oberaufsehenden und exekutiven Gewalt, und übte solche in allen Gegenständen der Staatswohlfahrt. Das in altern Zeiten exercirte Münzrecht hat man aufgegeben. Postanlagen hatten im Lande noch nicht statt gefunden, sondern durch ordentliche Bothen unterhielt man die Communication mit den nächsten Städten Marburg und Dillenburg. Uebrigens hat die Grafschaft Wittgenstein und Berlenburg in keinem weitern auswärtigen als dem Hessen-Darmstädtischen Lehensverhältnisse sich bisher befunden. Der alte Nassauische Lehens-Nexus ist vorlängst erloschen. Die Wittgensteinischen Bürger und Bauern besitzen bei ihren Häußern gewisse Herrn- und Kirchen-Lehngüter, deren Leihe jedesmal im 8ten Jahre und zwar der ersteren bei der Kammer, der letzteren bei dem Consistorio erneuert wird, wo sodann Vorsteuer und Weinkauf, ausser dem jährlichen Zinße, entrichtet wird, der dieser 1/3, jener eben so viel als der Zins ausmacht. Diese Güter folgen den Häußern und werden wohl ohne Consens davon getrennt, niemals aber vertheilt. Diejenigen Grundstücke, welche nicht unter diese Kategorie gehören sind Erbgüter, welche keinen Leihe-Prästanden unterworfen sind und willkührlich vererbt und vertheilt werden. Canonisten-Güter werden die eigentlichen Erbleihe-Güter genennt, die in besondern Concessionen übertragen sind, und wobei keine achtjährige Leihe und deren Erneuerung statt findet. [128] Die Grafschaft Wittgenstein wird nach ihrer politischen Verfassung eingetheilt: in das Residenzschloß Wittgenstein, die Stadt Laasphe und die 4 Landesviertel, wovon das letztere aus der Vogthey Elsaß bestehet. I) Das Residenzschloß Wittgenstein, wobei ein herrscheftliches Pacht-Vorwerk, ein Wirthshaus und 4 umliegende Kanonisten-Häuser. Hierzu gehören noch: a) die ehemalige Fassanerie, jetzt Friedrichs-Hütte und Friedrichs-Hammer 1 Eisenhütte 2 Hämmer 1 Walkmühle, zwei herrschaftliche Häußer 1 Kanonisten-Hauß 2) Die Kunst, woselbst die herrschaftliche Wasserleitung nebst Wasch-Hauß, und 8 Kanonisten-Häußer. In allem außer dem Residenzschloß Wittgenstein und Vorwerk 16 Brandstädten. II) Die Stadt Laasphe besteht aus einer Kirche, 154 Brandstädten, worunter 136 Bürgerliche, und die übrige 18 Herrschaftl. Geistlich., Rath- und Gemeine Häußer und 1 Herrschaftl. Mühle befindlich sind, und einer Menge dazu gehöriger Neben-Gebäuden, und vor den beiden Thoren gelegener Scheuern.
III) Das Banfer oder Fischelbacher Viertel. Dazu gehören folgende Dörfer und Ortschaften.
Summa Banfer Viertel, 10 Ortschaften, 171 Brandstädten, 2 Kirchen, 3 Kapellen, 1 Vorwerk IV) Freudinger Viertel.
Summe Feudinger Viertel, 20 Ortschaften, 265 Brandstätten, 2 Kirchen, 1 Kapelle, 4 Vorwerke. V. Arfelder Viertel.
VI. Elsoffer Viertel, oder die Vogtei.
Summe Elsoffer Viertel, 18 Ortschaften, 1 Kirche, 2 Kapellen, 243 Brandstätten, 4 Vorwerke 1 herrschaftl. Mühle. Summe im ganzen Land, 67 Ortschaften, worunter 1 Residenz-Schloß, 1 Stadt, 1017 Brandstätten außer den 10 Vorwerker drei Herrschaft-Mühlen, 7 Kirchen auser derjenigen im Residenzschloß, 9 Kapellen, 5 Eisenhämmer, 2 Eisenhütten. Sonst wurde das Land auch noch in 4 Aemter eingetheilt, nemlich in das Amt Wittgenstein, Richstein, Elsoff und Erndebrück, welche Eintheilung aber dermalen [133] keine weitere Anwendung mehr hat, als bei den jährlichen Rüge-Gerichten, wo das Amt Wittgenstein und das Amt Erndebrück das eine – und das Amt Richstein, und das Amt Elsoff das andere Gewicht ausmachen, und bei der Zoll-Verfassung. Nach der kirchlichen Verfassung wird die Grafschaft Wittgenstein eingetheilt in das Residenz-Schloß Wittgenstein, und die 7 Kirchspiele Laasphe, Feudingen, Arfeld, Elsoff, Erndtebrück, Fischelbach und Weidenhausen, und unter diese Kirchspiele sind die Ortschaften folgender Gestalt vertheilt: I) Schloß Wittgenstein, dazu werden gezählet:
II) Kirchspiel Laasphe:
III) Kirchspiel Feudingen.
IV) Kirchspiel Arfeld.
V) Kirchspiel Elsoff.
VI) Kirchspiel Erndebrück.
VII) Kirchspiel Fischelbach.
VIII) Kirchspiel Weidenhausen.
Endlich wird das Land nach der Forsteilichen Verfassung in 10 Forste und darunter alle Berge und Waldungen getheilt. Diese Forste sind:
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