Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. Vom 20. November 1869

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Gesetzestext
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Titel: Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 37, Seite 684
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. November 1869
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(Nr. 377.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, den bisherigen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes in Wien, Königlich Preußischen Wirklichen Geheimen Rath Freiherrn v. Werther zum außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter des Norddeutschen Bundes bei Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen zu ernennen.


(Nr. 378.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, den bisherigen Generalkonsul des Norddeutschen Bundes zu Bukarest, Grafen v. Kayserling-Rautenburg zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes bei der Ottomanischen Pforte zu ernennen.


(Nr. 379.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, den bisherigen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu Madrid, Freiherrn v. Canitz und Dallwitz zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes bei dem Regenten des Königreichs Spanien zu ernennen.