Extract derer in annis 1667. und 1680. ausgelassenen Fürstl. Kleider-Ordnungen
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[1] Sign.
EXTRACT
derer
in annis 1667. und 1680.
ausgelassenen Fürstl.
Kleider-Ordnungen /
was nemlich ein ieder /
nach denen darinnen abgetheilten
6. Classen der Unterthanen /
an Kleidungen zu tragen
befugt oder nicht.
G O T H A /
gedruckt bey Christoph Reyhern / Fürstl. Sächß.
Hof-Buchdrucker / 1695.
CLASSIS I.
Worinnen enthalten sind: Auf diese will Fürstl. Gnädigste Herrschafft selbst Aufsicht haben. Diese mögen tragen:
Hingegen ist dieser Claß verbothen: Gülden und silbern Stück oder Tuch.
CLASSIS II.
Worinnen enthalten die andere vornehme Fürstl. Hof-Bedienten / Secretarien / Hoch-graduirte Personen / Geist-und Weltliche / Hof-Advocaten und Fürstl. Beambte.
Diese mögen tragen Atlas und Sammet / Dammast / Seidenruff / Tobin / Terzinell.
Hingegen ist ihnen verbothen / Gülden und silbern Stück oder Tuch. CLASSIS III.
Worinnen enthalten die in voriger andern Claß nicht begrieffene Geistliche Personen / die Cantzeley-Verwandten aller Fürstl. Collegien / der Stände Gerichts- und Ambts-Bedienten / die Bürgermeister in der Stadt Gotha / die Officianten der gemeinen Hof-Aemter / Steur-und Ambtschreiber / Landrichter und dergleichen / auch vornehme Raths-Personen.
Diese mögen tragen:
[4] Hingegen ist dieser Claß verboten nicht nur das / was der vorhergehenden Claß nicht zugelassen / sondern auch Atlas und Sammet / auch Seidenruff und was demselben in Werth gleich ist / gefärbte Zobeln / seidene Strümpffe / weisser seidener Flohr; Hiernechst weisse Schue und Bantoffel / bey 5. Thlr. Straffe.
Item bey Begräbnissen der Kinder und unverheyratheten Personen über 5. Bischoffs-Kräntze / 2. Creutzer und 2. Kräntze.
CLASSIS IV.
Worinnen enthalten gemeine Raths-Herren in grössern / und die Bürgemeister in kleinern niedrigen Collegien und Städten / gemeine Schulbedienten / Procuratores, Notarii, Schreiber / auch erbare vermögende Handels-Leute / Cramer und Künstler / deßgleichen Aufwärter und Aufwärterinnen die bey vornehmen Personen sich befinden / weniger nicht auch gemeine Hof-Diener.
Diese mögen tragen:
Hingegen ist ihnen verbothen alles andere derer vorhergehenden Classen / ingleichen Schleyer die Ehle über 12. gr.
CLASSIS V.
Worinnen enthalten gemeine Bürger und Handwercker / wes Vermögens die auch sind / wie auch Dienstbothen.
Diese mögen tragen zu höchsten Ehren / gut Landtuch / taffete Schürzten.
Hingegen haben sie sich zu enthalten aller frembder Tücher / Zeuge und Seiden-Waaren; Item Leinwand die Ehle über 6. gr. werth.
Alles bey Straffe 2. 3. 4. bis 5. Thlr. Wegnehmung der verbothenen Kleider und Zieraths / oder Gefängnis; und endlich / da sie über Verwarnen und gebrauchte Straffe nicht abliessen / mit Vorstellung ans Halßeisen und Verweisung der Stadt oder Ambts.
Bey Trauer-Fällen sollen sie sich enthalten der langen Traur-Mäntel bis auf die Erde / und die Weiber der weissen Leide-Schleyer vom Haupt bis auf die Füsse.
[6] Bey Begräbnissen der Kinder und unverheyratheten Personen sind verbothen die Bischoffs-Hüte / und sollen nicht mehr als 1. Creutz und 2. Kräntze zugelassen werden.
CLASSIS VI.
Worinnen enthalten das Land-Volck / Bauers-Knechte und Mägde.
Diese sollen ihre alte Tracht behalten / insonderheit aber wird ihnen verbothen: Frembd wöllen Tuch / Leinwand über 4. oder 5. gr. werth.
Ingleichen / alle klare Spitzen / seidene Knöpffe / Hüte mit Galonen eingefast / bey Straffe 1. 2. oder 3. Thlr. oder Gefängnis von 2. 3. oder 4. Tagen so offt darwider gehandelt wird.
Erleuterungs-Puncta /
welche bey denen
in A N N I S 1667. und 1680.
publicirten
Kleider-Ordnungen /
im hiesigem Fürstenthum hinfüro mit zu beobachten /
bey der in selbigen
enthaltenen Straffe.
Als:
I. Die in der Dritten Claß sollen nicht tragen
1. Seidene Zeuge mit silbernen unn güldenen Blumen unn Streifen. 2. Futterhembde oder sogenandte Westen mit silbernen und güldenen Schnüren verbrähmet. 3. Weisse und alle bundfarbige / wie auch 4. Mit Silber oder Gold / es sey echt oder unecht / verbrähmte Schue und Bantoffel. 5. Bey Begräbnissen ihrer noch unverheyratheten Kinder / sollen keine offene Kronen auf die Särge gesetzet werden. Dargegen werden / nach Bewandtnis itziger Zeit / von denen zuvor verbothenen Stücken ihnen zugelassen:
1. Schwartz-seidene Spitzen / die Ehle 6. gr. werth. 2. Perlen / das Loth vor 10. Thlr. [8] Denen in der vierten und folgenden Claß wird nicht nur obiges / sondern auch noch ferner vebothen:
Insgemein aber wird verbothen / alle Neu-Begierigkeit und Nachahmung derjenigen Trachten / so in den höhern Classen gewöhnlich; und soll sich dargegen ein jedweder an der Art der Tracht begnügen lassen / welche derjenigen Claß vergönnet / worinnen er und die Seinigen begriffen. Sign. Friedenstein / am 10. Junii 1695. [Bearbeiten] Anmerkungen (Wikisource) |
