Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz

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Gesetzestext
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Titel: Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 3, Seite 195 - 238
Fassung vom: 10. Dezember 1891
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Bekanntmachung: 31. Januar 1892
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[195]

(Nr. 1986). Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz. Vom 10. Dezember 1891.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft, andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern mehr und mehr zu befestigen und auszudehnen, haben zu diesem Ende Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischen König von Ungarn,
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Arnold Roth,
den Nationalrath Bernhard Hammer,
den Nationalrath Conrad Cramer-Frey,

welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, den folgenden Handels- und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Die beiden vertragschließenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung auf Eingangs- und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu behandeln.
Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäß, jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung, welche er in den gedachten Beziehungen [196] einer dritten Macht bereits zugestanden hat oder in der Folge zugestehen möchte, gleichmäßig auch dem anderen vertragschließenden Theile gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.
Die vertragschließenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen einander kein Einfuhrverbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches nicht zu gleicher Zeit oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf die anderen Nationen Anwendung fände.
Die vertragschließenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien gegenseitig nicht verbieten.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Die in der Anlage A bezeichneten Gegenstände schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.
Die in der Anlage B bezeichneten Gegenstände deutschen Ursprungs oder deutscher Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in die Schweiz zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehenden Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder Durchgangsabgabe befreit sein.
In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die vertragschließenden Theile in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Zur Erleichterung im gegenseitigen Grenzverkehr sind unter den vertragschließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart worden, welche sich in der Anlage C dem gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits zugestanden, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist:
1. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen
auf Märkte oder Messen, oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr, oder als Muster
eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden; [197]
2. für Vieh, welches aus dem einen Gebiete auf Märkte des anderen gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird;
3. für leere Fässer, Säcke u. s. w., welche entweder zum Einkauf von Oel, Getreide und dergleichen von dem einen Gebiete in das andere mit der Bestimmung des Wiederausgangs eingebracht werden oder, nachdem Oel, Getreide und dergleichen darin ausgeführt worden, zurückkommen;
4. für Vieh, welches zur Fütterung, Mästung oder auf Weiden aus dem einen Gebiete in das andere gebracht und von der Fütterung, Mästung oder nach der Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Zur Regelung des Verkehrs zum Zweck der Veredelung oder Ausbesserung von Waaren zwischen den Gebieten der vertragschließenden Theile wird festgesetzt, daß bei der Einfuhr in das Veredlungsland und bei der Rückkehr aus demselben von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit bleiben:
a) Gewebe und Garne, welche zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken, sowie Garne, welche zum Stricken und Zwirnen,
b) Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten), welche zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren,
c) Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn, welche zur Herstellung von Geweben,
d) Seide, welche zum Färben oder Umfärben,
e) Häute und Felle, welche zur Leder- und Pelzwerkbereitung,
f)Gegenstände, welche zum Lackiren, Poliren und Bemalen
in das andere Gebiet ausgeführt worden sind;
g) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zwecks unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt,
und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Waaren und Gegenstände außer Zweifel ist.
Außerdem kann bei Garnen und Geweben die Zollfreiheit von dem Nachweis der einheimischen Erzeugung der zur Veredelung ausgeführten Waaren abhängig gemacht werden, Seide zum Färben oder Umfärben ausgenommen, für welche dieser Nachweis nicht verlangt wird.

Artikel 7.[Bearbeiten]

Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die vertragschließenden Theile die Zollabfertigung im wechselseitigen Verkehr so weit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt. [198]

Artikel 8.[Bearbeiten]

Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragschließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Cantonen, Ländern, Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Keiner der beiden vertragschließenden Theile wird Gegenstände, welche im eigenen Gebiete nicht erzeugt werden und welche in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage begriffen sind, unter dem Vorwande der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen.
Wenn einer der vertragschließenden Theile es nöthig findet, auf einen in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Akzisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können.
Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der vertragschließenden Theile bilden, sowie Gegenstände, welche zur Erzeugung von solchen monopolisirten Waaren dienen, können bei ihrer Einfuhr einer zur Sicherung des Monopols bestimmten Abgabe auch in dem Falle unterworfen werden, wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder Gegenstände des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen.
Die vertragschließenden Theile behalten sich das Recht vor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung Alkohol verwendet wird, – unter Wahrung des in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Grundsatzes – bei der Einfuhr außer mit dem tarifmäßig etwa entfallenden Zolle noch mit einer Gebühr zu belegen, deren Betrag der auf den verwendeten Alkohol entfallenden inneren fiskalischen Belastung gleichkommt.

Artikel 9.[Bearbeiten]

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waaren produziren, Waarenankäufe zu machen oder bei Kaufleuten oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, zu suchen, ohne hierfür eine weitere Abgabe entrichten zu müssen.
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. [199]
Die Ausfertigung der Gewerbe-Legitimationskarte soll nach dem unter lit. D anliegenden Muster erfolgen.
Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind.
Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich des Hausirhandels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

Artikel 10.[Bearbeiten]

Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auf die mit einem der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete.

Artikel 11.[Bearbeiten]

Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Februar 1892 an in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1903 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile denselben gekündigt hat. Die vertragschließenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruch stehen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird.

Artikel 12.[Bearbeiten]

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden sobald als möglich ausgewechselt werden.
So geschehen zu Wien, den 10. Dezember 1891.
(L. S.) H. VII. P. Reuß. 
(L. S.) Roth.
(L. S.) Hammer.
(L. S.) C. Cramer-Frey.
__________________


Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.


__________________

[200]

Anlage A.[Bearbeiten]

Tarif.
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.
Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen deutschen Zolltarifs. Benennung der Gegenstände. Zollsatz
für 100 kg
Mark.
1. Abfälle:
a)Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, verzinntem (Weißblech) und verzinktem; von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle frei
b)Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Malzkeime; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer, und andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde und Thierknochen jeder Art frei
2. Baumwolle und Baumwollenwaaren:
c) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen:
1. eindrähtiges, roh
δ) über Nr. 60 bis Nr. 79 englisch 24
ε) über Nr. 79 englisch 24
4. drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh, gebleicht, gefärbt 48
drei- und mehrdrähtiges, einmal gezwirnt, roh (Stickgarn), auf Erlaubnißschein zu Stickereizwecken 36
5. zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt; auch accommodirter zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn jeder Art[201] 70
d) Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren:
aus 1. rohe Filztücher (endlos gewebte und gerauhte filzartige Walzenüberzüge, Trockenfilze u. s. w.) aus Baumwolle zur Holzstoff-, Strohstoff-, Cellulose- und Papierfabrikation 65
3. alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen; Strumpfwaaren, soweit nicht nachstehend besonders genannt; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden 120
baumwollene Wirkwaaren 95
5. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1, 3 und 4 begriffen oder nachstehend besonders genannt sind 200
Tüll 150
rohe sogenannte Plattstichgewebe, welche mit gebleichtem Baumwollgarn gewebt sind, über bestimmte Zollstellen 120
gebleichte, gefärbte etc. sogenannte Plattstichgewebe, über bestimmte Zollstellen 150
aus 6. Stickereien 275
5. Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren:
aus m) Anilinfarbstoffe, Kreuzbeeren-, Sennae- und Gallusextrakt; Knochenmehl frei
6. Eisen und Eisenwaaren:
e) Eisenwaaren:
1. ganz grobe:
α) aus Eisenguß[202] 2,50
aus β) Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen roh vorgeschmiedet ist; Brücken und Brückenbestandtheile 3
7. Erden, Erze, edle Metalle, Asbest und Asbestwaaren:
aus a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Metalle, gemünzt, in Barren oder Bruch frei
9. Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues:
k) Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genannt frei
13. Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus:
aus a) Hornspäne, Klauen, Knochen (als Schnitzstoff), rohe frei
15. Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge:
a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind:
aus 1. musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten, jedoch mit Einschluß der Kirchenorgeln; auch Musikdosen 20
b) Maschinen:
1. Lokomotiven; Lokomobilen 8
aus 2. Müllereimaschinen, elektrische Maschinen, Baumwollspinnmaschinen, Webereimaschinen, Dampfmaschinen, Dampfkessel, Maschinen für Holzstoff- und Papierfabrikation, Werkzeugmaschinen, Turbinen, Transmissionen, Pumpen, Maschinen für die Thon- und Cementindustrie, Strickmaschinen mit Gestell, Teigwaarenmaschinen und landwirthschaftliche Maschinen, [203] und zwar je nachdem der überwiegende Bestandtheil gebildet wird:
α) aus Holz 3
β) aus Gußeisen 3
γ) aus schmiedbarem Eisen 5
δ) aus anderen unedlen Metallen 8
Anmerkung zu b 1 und 2: Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffsbau frei
3. Kratzen und Kratzenbeschläge 36
c) Wagen und Schlitten:
1. Eisenbahnfahrzeuge: Vom Werth
α) weder mit Leder- noch mit Polsterarbeit 6 Prozent
β) andere 10 Prozent
aus d) Flußschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffsketten, wie auch Dampfmaschinen und Dampfkessel frei
19. Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legirungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und Waaren daraus:
aus a) Aluminium, rein, in rohem Zustande frei
aus b) Aluminium, gewalzt 100 kg
9
Telegraphenkabel 8
d) Waaren, und zwar:
2. andere, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Materialien unter Nr. 20 fallen 30
3. aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere Luxusgegenstände, aus Alfenide, Britanniametall, Bronze, Neusilber, Tomback und ähnlichen Legirungen; feine vernirte Messingwaaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien; alle [204] diese Waaren, insoweit sie nicht unter Nr. 20 fallen 60
20. Kurze Waaren, Quincaillerien etc.:
aus a) Gold, gewalzt, mindestens 1 Millimeter dick, und Golddraht, mindestens 2 Millimeter dick 100
c) 3. Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh- oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind 120
d) Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen: 1 Stück
1. Taschenuhren in goldenen Gehäusen 0,80
2. Taschenuhren in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten, oder mit vergoldeten oder plattirten Rändern, Bügeln oder Knöpfen 0,60
Werke ohne Gehäuse 0,40
3. Taschenuhren in Gehäusen aus anderen Metallen 0,40
4. goldene Gehäuse ohne Werk 0,40
5. andere Gehäuse ohne Werk 0,40
21. Leder und Lederwaaren: 100 kg
aus b) Sohlleder 30
aus c) Treibriemen, lederne 45
e) Handschuhe 100
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren etc.:
i) Stickereien 150
k) Zwirnspitzen 600
24. Literarische und Kunstgegenstände:
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten; Musikalien[205] frei
25. Material- und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien:
f) Butter, auch künstliche 16
aus g) 1. Fleischextrakt, flüssiger, und Tafelbouillon 20
o) Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stück im Gewichte von mindestens 50 Kilogramm 15
anderer Käse 20
aus p) 1. Kindermehl (Nestlé-Mehl und dergleichen) 50
aus p) 3. Chokolade 80
26. Oel, anderweit nicht genannt, und Fette:
g) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen frei
30. Seide und Seidenwaaren:
aus a) Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze) oder gesponnen (filirt); Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt; alle diese Seide nicht gefärbt, auch Abfälle von gefärbter Seide frei
b) Seidenwatte 24
c) Seide und Floretseide, gefärbt; Lacets 36
gekämmte Abfälle von gefärbter Seide (peignées) frei
d) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide u. s. w.), gefärbt und ungefärbt 140
e) 1. Waaren aus Seide oder Floretseide 600
aus e) 2. seidene und halbseidene Stickereien 600
aus e) 3. Bänder mit offenen Geweben:
seidene 800
halbseidene 450
Anmerkung: Unter offenen Geweben sind solche verstanden, in denen sowohl die Entfernung von einem Kettenfaden zum anderen als von einem Schußfaden zum anderen größer ist, als die Dicke des Fadens selbst.
Seidenbeuteltuch [206] 600
f) alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen 450
Anmerkung: Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht.
33. Steine und Steinwaaren:
a) Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen frei
Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.
aus e) Dachschiefer 0,50
aus f) geschnittene oder gespaltene Platten aus Schiefer, ungeschliffen 3
h) andere Waaren aus Steinen, mit Ausnahme der Statuen und der Waaren aus Edelsteinen und Lava:
1. außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack:
α) aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähnlichen harten Steinen 10
37. Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt:
aus a) Milch, natürliche und sterilisirte, nicht kondensirt, ohne Zusatz, in flüssigem Zustande, in Gefäßen jeder Art frei
39. Vieh: 1 Stück
b) Stiere und Kühe 9
c) Ochsen 25,50
d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren 5
e) Kälber unter 6 Wochen [207] 3
41. Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thierhaare, sowie Waaren daraus:
c) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich der Baumwolle, gemischt:
3. anderes Garn:
α) roh, einfach 8
β) roh, dublirt 10
d) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden:
4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; unbedruckte Filz- und Strumpfwaaren, Fußdecken, auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rindvieh- und Roßhaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen Spinnmaterialien 100
5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7 oder 8 gehören:
α) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf das Quadratmeter Gewebefläche, soweit nicht nachstehend besonders genannt 135
rohe Filztücher aus Wolle, auch in Verbindung mit Baumwolle oder Leinen, endlos gewebt, zur Holzstoff-, Strohstoff-, Cellulose- und Papierfabrikation 100
β) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter Gewebefläche 220
aus 7. Stickereien 300

[208]

Anlage B.[Bearbeiten]

Tarif.
Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.
Nummer des schweizerischen Zolltarifs vom 10. April 1891. Benennung der Gegenstände. Franken
per 100 kg
1. Abfälle der Eisenbearbeitung (Feil- und Drehspäne etc.), der Glasfabrikation, der Wachsbereitung, von Seifensiedereien, von Färbereien; Scherben von Glas- und Thonwaaren; Hautabfälle, nur zur Leimbereitung tauglich (Leimleder); Schlämpe; Rückstände von ausgepreßten Früchten, nicht anderweitig genannte; thierisches Blut, flüssig oder eingetrocknet; Hornspäne; Thierflechsen; Klauen; Knochen; Gekrätz, Asche und Schlacken von Edelmetallen; etc frei
aus 3. Kleie, Oelkuchen und Oelkuchenmehl; Malzkeime, Malztreber, auch getrocknete; Abfallprodukte der Müllerei etc. für Viehfütterung; Kornrade frei
Düngstoffe:
5. Stalldünger; Düngererde (Kompost); Kalkäscher und Knochenschaum (Zuckererde); Asche (Knochen-, Steinkohlen-, Torf-, Holzasche), auch ausgelaugte; Schlamm, Kehricht etc.; Dünglumpen (wollene und halbwollene); Hornmehl, Ledermehl, sowie andere zum Zweck der Düngerfabrikation dienliche Abfälle frei
Guano; Phosphorite, Phosphate; Knochenmehl; etc.:
6. nicht aufgeschlossen; ferner Ammoniaksalze, rohe, Ammoniak, schwefelsaures, Chlorkalium, Kalidünger; Staßfurter Abraumsalze; Abfallschwefelsäure frei
7. aufgeschlossen; ferner Kunstdünger –.30
aus 10. Alkaloide, chemische und andere Produkte, soweit sie nicht unter Nr. 16/20 fallen; Chinaextrakt; Kampher, raffinirter 8.–
11. Mineralwasser, natürliches und künstliches, Flaschen und Krüge inbegriffen; Quell- und Badesalze und Moorextrakte, auch mit Bezeichnung ihrer Gebrauchswirkung, in Kistchen oder Gläsern [209] 1.50
Pharmazeutische Präparate, wie z. B. Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Salben, Tinkturen, ätherische Oele und Essenzen etc.:
12. in Engrospackung, d. h. theilungsfähig für den Detailverkauf 45.–
aus 13. Pastillen aus Quell- und Badesalzen in Detailpackung 40.–
Zubereitete Hilfsstoffe:
Aetzkali, Aetznatron, Kali- und Natronlauge; Alaun; arsenige Säure; Baryt, schwefelsaurer (Schwerspath); Beinschwarz; Chlorbarium; Chlorcalcium, rohes; Chlorkalk; Chlormagnesium; Chlormangan; Chromalaun; Eisenbeize; Gerbstoffextrakte, flüssige; Glätte; Kalk: holzessigsaurer, – roher karbolsaurer, – salzsaurer; Magnesia, schwefelsaure (Bittersalz); Natron, schwefelsaures (Glaubersalz); Salzsäure; Schwefelblüthen; Schwefeleisen; Schwefelnatrium; Schwefelsäure; Soda; Thonerde: essigsaure, – schwefelsaure; Vitriol (Eisen-, Kupfer- und Zink-); Wasserglas –.30
18. a) Natron, arseniksaures, flüssiges, doppeltkohlensaures, schwefligsaures und doppeltschwefligsaures; Salpetersäure; Anilin; Anilinverbindungen zur Farbenfabrikation –.60
b)Arsensäure; Benzoesäure; Bittermandelöl, künstliches; Blei, essigsaures (Bleizucker); Bleioxyd, salpetersaures; Bleisuperoxyd; Borax; Carbolsäure, rohe; Catechu; Chloraluminium, Chlorzink; Gallussäure; Gerbsäure; Gerbstoffextrakte, feste; Glycerin; Grünspan; Holzessig, Essigsäure, rohe, mit brenzlichem Geruch; Holzgeist, roher; Kali: blausaures gelbes, – chlorsaures, – chromsaures rothes; Kalk, doppeltschwefligsaurer; Kleesäure (Oxalsäure); Natronsalze, anderweitig nicht genannte; Oleïn (Oelsäure); Phtalsäure (Alizarinsäure); Pottasche; Resorcin; Ricinusöl zu technischen Zwecken; Rhodansalz (Rhodankalium); Salicylsäure; Salmiak (Chlorammonium); Salmiakgeist; Salpeter, raffinirter; Sauerkleesalz; Schwefeläther; Schwefelarsenik; Stearin; Terpentinöl; Thonerdehydrat in Teig; Thonerdenatron; Türkischrothöl; Zinkstaub; Zinnsalze 1.–
19. Kohlensäure, flüssige [210] 7.–
20. Zubereitete Hilfsstoffe, nicht besonders genannte 2.–
21. Kartoffelmehl (fécule) 1.–
Stärke (Amlung) aller Art, Dextrin, Stärkegummi:
22. in Engrospackung, d. h. offen in Fässern, Kisten, Säcken etc., sowie in Packeten über 4 Kilogramm Gewicht 1.25
23. in Detailpackung, d. h. in Schachteln, Packeten etc. bis und mit 4 Kilogramm Gewicht 2.50
aus 27. Sprengschnüre 40.–
aus 29. Zündhölzer 25.–
30. Wagenschmiere 3.–
31. Wichse 7.–
Leim:
32. roh (Tischlerleim) –.60
33. gereinigt (Gelatine); Fischleim 7.–
Farbstoffe, mineralische und vegetabilische, nicht anderweitig genannte:
35. gemahlen, geschlemmt, geraspelt, gepulvert, geschnitten etc. –.60
Extrakte von Farbstoffen:
37. Krappextrakt und andere flüssige oder feste Extrakte von Farbstoffen, Garancine, künstliches Alizarin, trocken oder in Teig, Indigolösung 3.–
Farben, zubereitete, trocken, in Teigform oder flüssig:
Bleiweiß und Zinkweiß:
39. nicht abgerieben 3.–
40. abgerieben 5.–
41. Chromgelb; Chromgrün, Schweinfurtergrün; Mineralblau; Pariserblau; Smalte; Ultramarin 7.–
aus 42. Künstliche Farben aus Steinkohlentheer 8.–
43. Farben, zubereitete: in Schachteln, Flaschen, Muscheln, Töpfchen, Stengeln [211] 20.–
44. Firnisse und Lacke aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß 18.–
45. Oelfirniß 10.–
Fensterglas:
48. gefärbtes, gemustertes, mattes 20.–
Hohlglas und Glaswaaren:
aus 50. Flaschen aus gewöhnlichem schwarzem, braunem oder grünem Glas 3.–
51. nicht geschliffen, oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen versehen, sofern nicht gravirt:
a) aus halbgrünem Glas 6.–
b) aus gewöhnlichem farblosem (sog. weißem) Glas 8.–
52. geschliffene, gravirte, farbige (aus gefärbtem Glas), matte, bemalte, vergoldete und andere hievor nicht genannte Glaswaaren aller Art, auch in Verbindung mit anderen Materialien, edle Metalle ausgenommen 20.–
53. Hohlglas der unter Nr. 50 und 51 erwähnten Gattung:
a) in grobem Holz-, Schilf- oder Strohgeflecht, Säureflaschen ausgenommen 8.–
b) Säureflaschen in grobem Holz-, Schilf- oder Strohgeflecht 6.–
57. Spiegelglas, unbelegtes:
a) unter 18 dm² 14.–
b) von 18 dm² und darüber 16.–
Spiegelglas, belegtes:
aus 58. unter 18 dm² 14.–
60 Brennholz, Reisig, Holzborke, Torf, Lohkuchen, Gerberrinde, Gerberlohe –.02
61. Holzkohlen –.10
Bau- und Nutzholz, gemeines:
62. roh oder blos mit der Axt beschlagen; Flechtweiden, roh, nicht geschält, nicht gespalten; Reifholz, Rebstecken [212] –.15
in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaaren, Schindeln etc.), ausgenommen Fournire:
63. a) eichenes, mit Ausnahme von Faßholz –.40
b) Faßholz, rohes –.15
64. anderes –.70
65. abgebunden (d. h. mit Zapfen und Zapfenlöchern, Versetzungen, Verschneidungen etc. versehenes, zum Montiren fertig bereites Konstruktionsholz) 1.20
73. Grobes Verpackungsmaterial aus weichem Holz (Packkisten, Packfässer und dergleichen) für trockene Gegenstände; Holzwolle 1.60
Holzwaaren:
aus 75. vorgearbeitete, gehobelte, nicht zusammengesetzte; Holzdraht zur Zündhölzchenfabrikation; Riemen oder unverleimte Bodentheile für Parqueterie 3.–
fertige aus gemeinem Holz, roh, nicht bemalt, nicht geschnitzt, nicht fournirt; soweit sie nicht unter Nr. 78 fallen, Wagner-, Zimmer-, Rechenmacherarbeiten etc.:
76. a) ohne Metallbeschläge; Tafeln oder verleimte Bodentheile für Parqueterie 6.–
b) Schmalzkübel 8.–
77. mit Metallbeschlägen; Böttcher- und Küblerwaaren, montirt und demontirt 12.–
Schreiner- und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbeltheile (Korbflechterwaaren ausgenommen), fertige:
aus gemeinen (nicht exotischen) Holzarten:
78. rohe, nicht bemalt, nicht gefirnißt, nicht geschnitzt, nicht fournirt 10.–
79. bemalt, gefirnißt, fournirt 16.–
80. a) polirt, lackirt 25.–
b) geschnitzt, gepolstert [213] 38.–
c) aus gebogenem Holz, nicht gepolstert 12.–
Anmerkung zu 80 c: Diese Möbel können auch mit Flechtarbeiten aus Stroh, Stuhlrohr und dergleichen oder mit gelochten oder ornamentirt gepreßten Theilen (Sitzbretter, Rückenlehnen und dergleichen) versehen sein und sind imgleichen die eben erwähnten Sitzbretter, Rückenlehnen und dergleichen, wenn solche für sich versendet werden, nach dem Ansätze von 12 Franken zu verzollen. Auch ist zugelassen, daß solche Möbel zum geringeren Theile aus gemeinem, nicht gebogenem Holz bestehen können, wobei indeß keine Beschränkung des Gewichts oder der Menge gemeint ist, wohl aber, daß die Möbel jedenfalls den Karakter solcher aus gebogenem Holz aufweisen müssen.
Anmerkung zu 79 und 80 a, b und c: Hieher fallen auch solche Gegenstände aus gemeinem Holz, welche Ebenistenholz imitiren.
81. andere Holzwaaren, bemalt, polirt, lackirt oder geschnitzt; ferner Holzwaaren der unter Nr. 76 und 77 erwähnten Gattung: bemalt, gefirnißt, lackirt 30.–
Leisten (Stäbe) zu Rahmen:
82. roh, grundirt: glatt, ohne Verzierung (Ornamentirung) 10.–
Rahmen für Spiegel und Bilder:
84. roh, grundirt: glatt, ohne Verzierung (Ornamentirung) 25.–
85. verziert (ornamentirt), bemalt, lackirt, bronzirt, vergoldet, geschnitzt 40.–
Korbflechterwaaren:
grobe:
86. von ungeschälten, ungespaltenen Ruthen 5.–
87. von geschälten, gespaltenen Ruthen, von Rohr oder Holzspänen, gebeizt oder ungebeizt 12.–
feine: roh, gebeizt, gefirnißt, lackirt, gefärbt, polirt etc.:
88. nicht in Verbindung mit anderen Materialien, Holz aus genommen 30.–
89. in Verbindung mit anderen Materialien, Textilstoffe ausgenommen 60.–
90. mit Textilstoffen ausgeschlagen, gefüttert oder gepolstert [214] 100.–
Bürstenbinderwaaren:
93. grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, nicht lackirt, nicht polirt 25.–
94. feine 50.–
95. Feld-, Wald- und Gartengewächse, frische, sofern sie nicht unter nachstehende Positionen oder unter Kategorie XI, Nahrungs- und Genußmittel, fallen; Sämereien aller Art: nicht anderweitig genannte frei
96. Heu, Laub, Schilf, Stroh frei
aus 97. Reps –.30
100. Sohlenleder, Zeugleder und Riemenleder, Kalbleder, braun und gewichst 16.–
101. Uebrige Ledersorten aller Art, Kopf- und Bauchleder (collets und flancs lissés) 8.–
103. Lederwaaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel (siehe Kategorie XVII) 60.–
Schuhwaaren:
104. vorgearbeitete Bestandtheile aller Art 40.–
105. Lederschuhe, grobe 40.–
106. a) Lederschuhe, feine 60.–
b) Schuhwaaren aus Halbseide, Seide oder Sammet, mit Ledersohle 100.–
107. aus anderen Geweben mit Ledersohle 45.–
aus 108. Filzschuhe ohne Ledersohle 30.–
109. Handschuhe, lederne 150.–
110. Bücher, gedruckte; Land- und Seekarten; Musikalien 1.–
113. a) Klaviere und Harmoniums, auch zerlegt 30.–
b) andere musikalische Instrumente, Orgeln inbegriffen, auch zerlegt 25.–
114. Bestandtheile für musikalische Instrumente, Saiten aller Art, Klaviaturen etc. [215] 16.–
115. Instrumente und Apparate, astronomische, chemische, chirurgische, mathematische und physikalische, ungefaßte optische Gläser 16.–
116. Mikroskope, Brillen, Stereoskope, Lupen, Ferngläser 40.–
117. Elektrische Apparate aller Art und anderweitig nicht genannte Bestandtheile von solchen 6.–
118. Orthopädische Apparate und chirurgische Verbandmittel 40.–
126. Gewichtuhren, einschließlich der Thurmuhren, und fertige Bestandtheile 20.–
aus 127. Uhren mit Federtrieb nach amerikanischem System, sowie Schwarzwälder Federtriebuhren mit hölzernem Gestell, und fertige Bestandtheile 20.–
129. Maschinen aller Art, mit Ausnahme von Lokomotiven; fertig gearbeitete Maschinentheile; Druckwalzen und Druckplatten, gravirte; eiserne Konstruktionen (Brücken, Balken) und Bestandtheile von solchen, soweit sie nicht besonders taxirt sind 4.–
130. Lokomotiven 10.–
131. Maschinentheile, roh vorgearbeitete, aus Gußeisen, Schmiedeisen oder Stahl, im Gewichte von mindestens 50 Kilogramm per Stück. Ferner, ohne Gewichtsbeschränkung: Kesseltheile, roh vorgearbeitete, aus Schmiedeisen oder Stahl, nicht genietet und ohne Nietlöcher; Eisenbahnmaterial: Achsen, Federn, Räder, Radbandagen, Radsterne, roh vorgearbeitete, Röhren aus Schmiedeisen oder Stahl, gewundene, in Spiralen, Schlangen und dergleichen –.60
132. Maschinentheile, roh vorgearbeitete, soweit sie nicht unter Nr. 131 fallen; Druckwalzen und Druckplatten, nicht gravirt 2.–
133. Treibriemen aller Art; Kratzen und Kratzenbeschläge 20.–
aus 135. Kinderwagen und Kinderschlitten 15.–
136. Fahrräder (Velocipede) [216] 70.–
149. Blei, gewalzt, Blech, Röhren, Draht, Kugeln, Schrot; Hartblei, Letternmetall, Buchdruckerlettern, alt 1.50
150. Bleiwaaren, roh, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen; Buchdruckerlettern, neu 8.–
151. Bleiwaaren, polirt, bemalt, gefirnißt, auch in Verbindung mit anderen Materialien 18.–
153. Roheisen in Masseln; Rohstahl in sogenannten Ingots (Blöcken, gegossenen Stäben), Luppeneisen und Rohschienen; Brucheisen und Alteisen –.10
Eisen, geschmiedet, gewalzt, gezogen:
154. Eisenbahnschienen, Stabeisen (Rund-, Quadrat-, Flach-, Façoneisen), Eisenblech: hiernach nicht speziell genannt; Wellrohre, rohe –.60
155. Eisenbahnschienen, weniger als 15 Kilogramm per laufendes Meter wiegend; Façoneisen, dessen Querschnitt eine größte Dimension von weniger als 6 Centimeter hat; Rundeisen unter 7½ Centimeter Dicke, Walzdraht, soweit er nicht unter Nr. 156 fallt; Quadrat- und Flacheisen von weniger als 36 cm² Querschnittfläche; dekapirte Bleche, unter Vorbehalt der nöthigen Kontrolmaßregeln 1.70
156. Walzdraht in Ringen, roh, über 5 Millimeter und unter 11 Millimeter Dicke 1.30
Eisenblech unter 3 Millimeter Dicke (dekapirtes ausgenommen):
157. roh 2.50
158. verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt 4.50
NB. Als Blech wird behandelt alles flache Eisen von 25 Centimeter Breite oder mehr.
Draht (gezogenes Rundeisen):
159. roh 4.–
160. verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt 4.50
Eisengußwaaren:
161. ganz grobe, rohe, ohne Ornamentirung 2.50
162. andere [217] 5.–
Waaren aus Schmiedeisen, schmiedbarem Eisenguß, Stahl, Blech, Draht:
163. Röhren, gezogene, gewalzte: rohe –.60
164. ganz grobe, rohe: vorgearbeitete Werkzeuge; Pflugschaaren; Wagenachsen; Ambose; Röhren, genietete, gelöthete, galvanisirte aller Art; Zahnstangen; Zugstangen; Weichen und Kreuzungen etc. 3.–
165. gemeine, auch in Verbindung mit Holz, roh, abgedreht, gefeilt, mit Grundfarbe (Mennig, Bleiweiß oder Zinkweiß) übertüncht, getheert, ganz oder theilweise lackirt, gefirnißt oder bronzirt:
a) Laschen und Unterlagsplatten; Sensen und Sicheln, auch abgeschliffen 7.–
b) andere 10.–
166. a) abgeschliffen, verzinnt, verzinkt 12.–
b) Pfannen, inwendig abgeschliffen oder verzinnt 10.–
167. a) feine (mit Ausnahme von landwirthschaftlichen und Gartenwerkzeugen), ganz oder theilweise polirt, bemalt, gefirnißt, lackirt, bronzirt, emaillirt, auch in Verbindung mit anderen Materialien 22.–
b) ganz oder theilweise vernickelt, auch in Verbindung mit anderen Materialien 25.–
168. Messerschmiedwaaren 40.–
169. Waffen aller Art, ausgenommen Geschützröhren; fertige Waffenbestandtheile 50.–
174. Kupfer, rein oder legirt (Messing), gehämmert, gewalzt, gezogen, in Stangen, Blech, Röhren, Draht 3.–
175. Kupfer- oder Messingwaaren, vorgearbeitete; Gewebe aus Kupfer- oder Messingdraht; vorgeformte Bronzewaaren; Nieten, Schrauben, Schwielen, Stifte; Draht mit Kautschuck- oder Guttapercha-Umhüllung [218] 10.–
176. Kabel aller Art für elektrische Leitungen, auch mit Armatur von Blei, Eisen etc.; Kupferdraht mit Kautschuck- oder Guttapercha-Umhüllung: mit Draht oder Garn umsponnen oder umflochten 10.–
177. Kupferschmied-, Roth- und Gelbgießerwaaren 30.–
aus 178. Unechtes Blattgold und Blattsilber, leonischer Draht 30.–
180. Nickel, rein oder legirt (Argentan, Neusilber), gewalzt, gezogen, in Platten, Stangen, Blech, Draht 7.–
181. Waaren aus Nickel oder Nickellegirungen, Neusilberwaaren 45.–
184. Zinkwaaren, roh 15.–
185. Zinkwaaren, polirt, bemalt, gefirnißt 30.–
189. Waaren aus Zinn oder aus Zinnlegirungen (Britanniametallwaaren), polirt, bemalt, gefirnißt 40.–
193. Plattirte, im Feuer oder auf elektro-chemischem Wege vergoldete oder versilberte Waaren (Christofle) 60.–
194. Gold- und Silberschmiedwaaren; Bijouterie, echt 200.–
Anmerkung: Falsche Bijouterien, d. h. Schmuckgegenstände aller Art, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen bestehen, fallen je nach ihrer Beschaffenheit unter Nr. 470 oder 471.
198. Bruchsteine, rohe; Bausteine, bossirte oder roh behauene; Pflastersteine, Straßenmaterial, Kies; Sand in offenen Wagenladungen; Asbest, roher; Gips und Kalkstein, roh, ungebrannt; Töpferthon, Lehm; Huppererde; Kaolin und andere hiernach nicht genannte Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen frei
Schmirgelfabrikate:
206. a) Schmirgelleinwand 20.–
b) Schmirgelpapier, Glas- und Rostpapier 16.–
207. andere 6.–
208. Kalk, fetter, und Gips, gebrannt oder gemahlen –.20
209. Schilfbretter [219] 2.–
aus 212. Portlandcement –.70
Cementarbeiten (Formerarbeiten ausgenommen, s. Nr. 122), wie Bausteine, Platten, Ziegel, Röhren etc.:
213. roh, nicht ornamentirt –.60
214. ornamentirt, gefärbt, gemustert, geschliffen 2.–
221. Asphaltfilz, Asphaltpappe (Dachpappe), Asphaltröhren, Holzcement 1.50
224. Butter, frisch 7.–
225. Butter, gesotten, gesalzen; Margarinbutter, Kunstbutter 10.–
228. Eier 1.–
230. a) Speiseessig, Doppelessig und Essigsprit bis einschließlich 12 Prozent Essigsäuregehalt: in Fässern 10.–
b) Essigsäure mit mehr als 12 Prozent Essigsäuregehalt; Essig aller Art in Flaschen und Kruken von 50 Kilogramm Bruttogewicht und weniger 30.–
aus 231. Früchte in Zucker eingemacht oder kandirt, auch in Flaschen, Gläsern, Büchsen etc.; Zuckerwaaren und Zuckerbäckerwaaren 40.–
235. Fleisch, frisch geschlachtetes 4.50
236. Fleisch, gesalzenes, geräuchertes, Fleischkonserven; Speck, gedörrter 6.–
237. Geflügel, lebendes 6.–
238. a) Geflügel, getödtetes 12.–
b) Wildpret 10.–
239. Wurstwaaren (Charcuterie) 20.–
241. Obst, genießbare Beeren: frisch frei
aus 242. Weintrauben, frische, zum Tafelgenuß 3.50
244. Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgesteint: Aepfel, Birnen, Kirschen, Zwetschken etc.; eingestampfte Früchte und Beeren, sowie Kräuter und Wurzeln, zur Destillation [220] 2.50
Gemüse, frische:
248. Kartoffeln frei
aus 250. Sauerkraut und andere eingesalzene Gemüse 4.–
Getreide, Mais, Hülsenfrüchte:
252. nicht geschroten, nicht geschält –.30
aus 253. in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern, Graupe, Gries, Grütze; Mehl von Getreide, Mais oder Hülsenfrüchten 2.–
258. Hopfen 4.–
261. Kaffeesurrogate aller Art in trockener Form 6.–
263. Weichkäse 4.–
264. Hartkäse 4.–
265. Malz 1.–
Suppen, kondensirte, in fester oder flüssiger Form; Juliennes, Sago, Tapioca, Mehl etc. und ähnliche Suppenartikel: in Packeten etc., für den Detailverkauf 20.–
Bier und Malzextrakt:
285. in Fässern 4.–
290. Wein (Naturwein) in Fässern 3.50
302. Faserstoffe zur Papierfabrikation 1.25
303. a) Packpapiere, nicht satinirte (jedoch mit Inbegriff der maschinenglatten): einfarbig; Wachs- und Theerpapier 4.–
b) Druckpapier, Schreibpapier und Postpapier, liniirt und unliniirt, Packpapier, satinirtes, Lösch-, Fließ- und Filtrirpapier, Pergamentpapier, Seidenpapier, Zeichnungspapier, Pauspapier: einfarbig 8.–
304. a) Papier aller Art, mehrfarbiges, Gold- und Silberpapier, Notenpapier, Papiertapeten 16.–
b) Briefpapiere und Enveloppen (auch mit Verzierungen) in einfachen oder verzierten Kartons, sofern nicht getrennte [221] Gewichtsangaben für die einzeln niedriger zu verzollenden Theile vorliegen, sowie alle anderen nicht besonders genannten Papiere 20.–
c) Etiketten, Formulare, Affichen, Prospekte, Umschlagbogen, etc.: gedruckt oder lithographirt; Enveloppen aller Art 25.–
305. Pappendeckel, gemeiner grauer, Stroh- und Holzkarton, Lederkarton 3.50
307. Buchbinder- und Kartonnagearbeiten 35.–
308. Papierwäsche 40.–
311. Baumwollwatte 5.–
Baumwolle:
Garne:
312. einfach, roh 7.–
313. gezwirnt, gesengt oder nicht gesengt 9.–
314. gebleicht; gefärbt: einfach oder dublirt 12.–
315. auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den Detailverkauf hergerichtet), sowie drei- und mehrfach gezwirnte, gefärbte Garne in Strängen 35.–
Gewebe:
glatte, geköperte, roh:
317. im Gewichte von 6 Kilogramm und darüber per 100 8.–
im Gewichte von weniger als 6 Kilogramm per 100 :
318. mit weniger als 20 Fäden auf 5 Millimeter im Geviert 20.–
320. gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt:
a) über 7 Kilogramm per 100 40.–
b) bis und mit 7 Kilogramm per 100 45.–
c) Buchbinderleinwand 30.–
sammetartige, gemusterte, Piques, Basins, Damast, Brillantés:
321. roh (d. h. aus rohem Garn) 30.–
322. gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt; brochirter Tüll 45.–
323. Filztücher [222] 40.–
Decken (Bett- und Tischdecken etc.):
ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit:
325. gebleicht, bunt, gefärbt, bedruckt 40.–
326. mit Posamentierarbeit oder genähtem Saum 60.–
327. Shawls (Umschlagtücher), Schärpen etc. 50.–
328. Bänder und Posamentierwaaren 45.–
329. Stickereien und Spitzen 100.–
330. Wachstuch, gemeines, und sogenannte Oelleinwand, zu Verpackungszwecken 8.–
332. Linoleumteppiche 20.–
Flachs, Hanf, Jute, Ramie etc.:
339. Packtuch unter 9 Fäden auf 5 Millimeter im Geviert 2.–
340. roh oder gebaucht, von 9 bis 13 Fäden auf 5 Millimeter im Geviert 12.–
341. roh oder gebaucht, von 14 bis 22 Fäden auf 5 Millimeter im Geviert 25.–
342. roh oder gebaucht, von über 22 Fäden auf 5 Millimeter im Geviert, sowie alle gebleichten, bunten, gefärbten, bedruckten Gewebe, Tüll ausgenommen 42.–
344. Bänder und Posamentierwaaren 50.–
Seilerarbeiten:
346. Stricke, Taue 8.–
348. Gurten; Schläuche, Säcke 20.–
Matten, Bodendecken und Teppiche aus Jute, Manillahanf und anderen ähnlichen Faserstoffen, auch mit eingefaßtem Rand:
grobe (nicht gewebte):
349. roh 12.–
350. gefärbt, bedruckt etc. 20.–
Gewebe, roh, weiß, gefärbt, bedruckt, appretirt:
359. aus Halbseide [223] 40.–
aus 360. Shawls (Umschlagtücher), Schärpen etc., aus Halbseide 100.–
aus 361. Bänder und Posamentierwaaren aus Halbseide 60.–
Wolle:
aus 364. Kunstwolle –.30
365. gemahlen, gefärbt, gekämmt, Kammzug –.60
Garne:
366. roh: einfach oder dublirt; Watte 6.–
367. roh: drei- oder mehrfach gezwirnt 8.–
gebleicht, gefärbt:
368. einfach oder dublirt 12.–
369. drei- oder mehrfach gezwirnt 18.–
370. auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den Detailverkauf hergerichtet) 30.–
Gewebe:
roh:
372. Streichgarngewebe 25.–
373. Kammgarngewebe 40.–
374/5. gebleicht, gefärbt, bedruckt (Streichgarn- und Kammgarngewebe):
a) im Gewichte von mehr als 300 Gramm per Quadratmeter 55.–
b) im Gewichte von 300 Gramm und weniger per Quadratmeter 80.–
377. Filztücher 70.–
Decken (Bett- und Tischdecken etc.):
378. ohne Näharbeit 25.–
379. mit Näharbeit 60.–
Bodenteppiche:
380. grobe, ohne Fransen oder Näharbeit 25.–
381. andere [224] 50.–
382. Shawls (Umschlagtücher), Schärpen etc. 75.–
383. Bänder und Posamentierwaaren 65.–
384. Stickereien und Spitzen 100.–
385. Filzstoffe 20.–
Filzwaaren ohne Näharbeit:
386. roh 15.–
387. gebleicht, gefärbt, bedruckt 30.–
390. Kautschuck und Guttapercha, in Schläuchen, Röhren, auch in Verbindung mit anderen Materialien 8.–
391. a) Kautschuck und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder auf andere Stoffe und andere nicht genannte Kautschuck- und Guttaperchawaaren 25.–
b) Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuck in Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide etc. 40.–
Stroh, sortirtes, Rohr, Bast, Binsen, Reisstroh, Reiswurzeln, Spartogras (Halfa), Kokosfaser, Palmblätter, Seegras, Waldhaar etc.:
396. feine Waaren, sowie solche in Verbindung mit Pferdehaaren, Garnen, Geweben 60.–
Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere nicht besonders genannte Konfektionswaaren, zugeschnitten oder fertig:
397. aus Baumwolle 65.–
398. aus Leinen, Jute, Ramie etc. 70.–
399. aus Seide und Halbseide 175.–
400. aus Wolle und Halbwolle 105.–
Anmerkung zu Nr. 397/400. Konfektionsgegenstände aus Geweben mit Kautschuck sind verzollbar nach der betreffenden Stoffrubrik.
Wirkwaaren, mit oder ohne Näharbeit:
402. aus Baumwolle 60.–
405. aus Wolle oder Halbwolle [225] 75.–
406. Pelzwerk, fertig oder zugeschnitten und abgepaßt, Besatzstreifen etc.; Konfektionsartikel aus Stoffen jeder Alt mit Pelz- oder Federbesatz 150.–
aus 408. ungarnirte Hüte aus Filz 75.–
aus 409. Hüte aus Filz, ausgerüstet (garnirt) 120.–
Regen- und Sonnenschirme:
aus 413. halbseidene 60.–
414. Schirmgestelle, Schirmstöcke mit oder ohne Federn 8.–
Wagendecken (Blachen), fertige:
416. aus Segeltuch, mit oder ohne Imprägnirung 20.–
417. aus Kautschuckstoffen 35.–
Stück
aus 418. Pferde 3.–
aus 420. Füllen 1.–
421. Ochsen 15.–
aus 422. Kühe und Rinder, geschaufelt 18.–
423. Jungvieh, ungeschaufelt, soweit nicht unter Nr. 424 fallend 12.–
425. Kälber bis und mit 60 Kilogramm Gewicht 5.–
aus 426. Schweine über 60 Kilogramm Gewicht 6.–
427. Schafe –.50
429. Bienenstöcke, gefüllt –.20
100 kg
435. Borsten, sortirt und in Bündeln gebunden 2.–
Pferde- und Büffelhaare:
437. gereinigt, gesponnen, zugerichtet 10.–
440. Filze, Bodenteppiche, Pferdedecken aus den unter Nr. 434 fallenden Thierhaaren oder ähnlichen geringen Stoffen 10.–
442. Bettfedern 7.–
443. Daunen (Flaum) [226] 7.–
444. Blasen, Därme, Käselab –.60
445. Wachs, einschließlich Ceresin 1.50
Hörner:
447. roh, und andere nicht genannte rohe animalische Stoffe –.30
448. vorgearbeitet und in Blättern oder Platten jeder Größe; Knochenplatten –.60
Thonwaaren:
455. Dachziegel, roh –.50
456. a) feuerfeste Steine –.30
b) rohe Röhren ohne Muffen –.50
457. Backsteine, Platten, Fliesen, roh –.25
458. Dachziegel, Backsteine: gedämpft, geschiefert, getheert, glasirt 1.50
459. Röhren ohne Muffen, Fliesen und Platten aller Art, einfarbig, glatt: gedämpft, geschiefert, getheert, glasirt; architektonische Verzierungen; Terrakotten für Architektur und Gärten 2.–
460. Fliesen, Platten, aller Art: mehrfarbig, bemalt, bedruckt, mit erhabenen oder vertieften Verzierungen 6.–
aus 461. Tiegel, Muffeln, Kapseln 2.–
Steinzeugwaaren:
Fliesen, Platten:
464. geschiefert, geschliffen, glasirt: einfarbig, glatt oder gerippt, sowie solche aus mehrerlei Masse und von mehrerlei Farbe 2.–
465. bemalt, bedruckt, mit erhabenen oder vertieften Verzierungen 6.–
467. Kanalisationsbestandtheile (Waterklosets) aus Porzellan und feinem Steingut 12.–
Töpferwaaren:
468. gemeine, mit grauem oder röthlichem Bruch, glasirt oder nicht glasirt; Steinzeugwaaren, gemeine (Krugwaare); Isolatoren aus Porzellan 3.–
469. mit weißem oder gelblichem Bruch; feines Steingut; Porzellan aller Art, Parian, Biscuit; feiner alle Töpferwaaren, die nicht unter eine der vorstehenden Positionen fallen [227] 16.–
470. Feine Quincaillerie- und Galanteriewaaren aller Art, nicht besonders genannte 120.–
Hieher gehören Schmuck- und Toilettegegenstände, Nippsachen, sowie andere Waaren aus Achat, Alabaster, Meerschaum, Bergkrystall, Bernstein, Elfenbein, Jet, Lava, Schildpatt, Perlmutter (Knöpfe ausgenommen): echt und imitirt, mit Ausnahme der Imitation aus Glas, Thon aller Art, Kautschuck oder Horn, letzteres jedoch unter Beschränkung auf Jet-Imitation; ferner Riechpolster, Etuis, Necessaires, Bonbonnieren etc., sofern dieselben mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen und dergleichen ausgestattet sind.
471. Gemeine Quincaillerie- und Kurzwaaren (Mercerie) aller Art, nicht besonders genannte: 8.–
a) Schmuckgegenstände, soweit solche nicht zufolge ihrer Beschaffenheit unter Nr. 194 oder 470 fallen, also z. B. solche aus Holz, Hartgummi, gewöhnlichem Bein, Celluloid, Glas und Glasflüssen (falschen Steinen) oder aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert 50.–
b) andere gemeine Quincaillerie- und Kurzwaaren 30.–
472. Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandtheile von solchen, mit Ausnahme der Glascylinder, Glasschirme, Glaskugeln und Glasfüße, sofern nicht montirt, d. h. mit Messingtheilen und dergleichen versehen 25.–
aus 473. Lederne Reiseartikel, aller Art 50.–
474. a) Blei- und Farbstifte, zusammengesetzte, mit Holzschäftung; Schiefer, eingerahmt, und Griffel 20.–
b) Büreaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungsmaterialien, Malergeräthe: nicht anderswo genannt; Siegellack 25.–
475. Spielzeug aller Art 20.–

[228]

Anlage C.[Bearbeiten]

Bestimmungen
über
die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs.


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§. 1.[Bearbeiten]

Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit:

Getreide in Garben oder in Aehren,
die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen,
Sämereien,
Stangen,
Rebstecken,
Thiere und
Werkzeuge jeder Art,

die zur Bewirthschaftung der innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometer auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Ländern zur Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kontrolen.

Von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Landgutes, bei der Beförderung zu den Wohn- und Wirthschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen.

§. 2.[Bearbeiten]

Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben befreit:
1. Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt; desgleichen landwirtschaftliche Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden;
2. Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergleichen landwirtschaftliche Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. s. w. aus dem [229] einen Gebiete in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, gemahlen, gerieben u. s. w. in das erstere Gebiet zurückgebracht werden;
3. Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u. s. w. oder zur handwerksmäßigen Verarbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiete in das andere ausgehen und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen;
4. die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des anderen gebracht werden und als unverkauft zurückkommen, mit Ausschluß von Gegenständen der Verzehrung.

§. 3.[Bearbeiten]

Zum Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vorhergehenden §. 2 die erforderlichen Kontrolmaßregeln beiderseitig zur Anwendung kommen. Doch ist dabei verstanden, daß dieselben auf das geringste, mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden soll, als daß
1. die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr an einer Grenzzollstelle behufs vormerklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, bezeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr beziehungsweise Wiedereinfuhr der nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden, und daß
2. die Wiederausfuhr beziehungsweise Wiedereinfuhr innerhalb einer bestimmten, von der Grenzzollstelle angesetzten Frist stattfinde.
Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt; doch soll dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht übersteigen. Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmaßregeln soll, soweit nöthig, eine Uebereinkunft abgeschlossen werden.

[230]

Anlage D.[Bearbeiten]

[231]

Schlußprotokoll.[Bearbeiten]

Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heute vereinbarten Handels- und Zollvertrag zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden.

I. Zu Artikel 1 und 3 des Vertrages.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen im Artikel 1 Absatz 3 und 4 und im Artikel 3 Absatz 2 schließen die Befugniß nicht aus, Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrverbote zu erlassen:
a) mit Bezug auf die gegenwärtig bestehenden oder künftig etwa einzuführenden Staatsmonopole;
b) aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten;
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse, unter außerordentlichen Umständen.
Der Schweizerische Bundesrath erklärt sich bereit, für das aus dem freien Verkehr der Schweiz nach Deutschland eingehende, aus einem in Deutschland nicht meistbegünstigten Lande stammende Getreide, sowie für dergleichen Weine die deutschen Vertragszölle, auf Verlangen der Kaiserlich deutschen Regierung, nicht zu beanspruchen.

II. Zu Artikel 2 des Vertrages.[Bearbeiten]

A. Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Uebergange von dem Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig gänzlich befreit:
1. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstinstitute und Sammlungen eingehen;
2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind;
3. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung. Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben soll auch für solche in allen ihren Theilen gebrauchte Maschinen gelten, [232] welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in dem einen Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial- oder Stamm-Etablissements in dem anderen Gebiete aus- und eingeführt werden. Die Bewilligung der Zollfreiheit für solche Maschinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.
Ferner auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Angehörigen der Staaten des einen Theiles sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung in dem Gebiete des anderen Theiles niederlassen;
4. gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß;
5. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche;
6. Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, sowie Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingänge über die Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen;
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind;
Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingänge überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen.

B. Zur Anlage A (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet).[Bearbeiten]

1. Zu Nr. 15, Anmerkung zu b 1 und 2.[Bearbeiten]

Die zollfreie Einfuhr ist verstanden für Schiffsmaschinen, inbegriffen Schaufelräder oder Schrauben, auch wenn sie in zerlegtem Zustande und nicht gleichzeitig eingeführt werden, vorausgesetzt, daß die betreffenden Gegenstände beim Eingänge mit Sicherheit als Bestandtheile von Schiffsmaschinen erkennbar sind.

2. Zu Nr. 15 d.[Bearbeiten]

Binnenseeschiffe sind gleich den Flußschiffen zu behandeln. [233]

C. Zur Anlage B (Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz).[Bearbeiten]

1. Zu Nr. 18.[Bearbeiten]

Farblose, gereinigte (nicht chemisch reine) Holzessigsäure mit brenzlichem Geruch ist nach Nr. 18 b zu 1 Franken pro 100 Kilogramm zu verzollen.

2. Zu Nr. 22.[Bearbeiten]

Stärke in Packeten über 4 Kilogramm Gewicht, auch mit Angabe der Firma und Waarenbezeichnung, jedoch ohne Gebrauchsanweisung, soll zum Zollsatze von 1,25 Franken zugelassen werden.

3. Zu Nr. 63 und 64.[Bearbeiten]

Als Fournire sind zu behandeln und daher nach Nr. 69 beziehungsweise 70 zu verzollen: dünngeschnittene Bretter, von denen wenigstens vier, wenn aufeinandergelegt, der Dicke eines Centimeters gleichkommen.

4. Zu Nr. 230 a und b.[Bearbeiten]

Die Einfuhr von Speiseessig und Essigsäure wird auf die schweizerischen Hauptzollämter Buchs, Romanshorn, Schaffhausen Bahnhof, Basel-Badischer Bahnhof und Centralbahnhof beschränkt.

5. Zu Nr. 258.[Bearbeiten]

Hopfen in hermetisch verschlossenen Metallcylindern darf ohne zollamtliche Revision zum Zollsatze von 4 Franken für 100 Kilogramm eingeführt werden, unter folgenden Bedingungen:
1. die Sendungen müssen von einem zoll- oder steueramtlichen Atteste begleitet sein, welches bescheinigt, daß der Inhalt der Cylinder wirklich aus Hopfen bestebt,
2. die betreffende Amtsstelle hat die Cylinder unter Verbleiung zu legen oder bei Versendung in ganzen Eismbahnwagenladungen letztere mit Zollverschluß zu versehen.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so kann schweizerischerseits von jeder unter dieser Bezeichnung eingehenden Sendung behufs zollamtlicher Konstatirung des Inhalts eine Büchse nach freier Wahl geöffnet werden. Wird die Revision nicht gestattet, so hat die Verzollung zum höchsten Zollsatze zu geschehen.
Bei der Einfuhr von Hopfen in Büchsen, welche mit einer Seitenöffnung von circa 6 bis 7 Centimeter Durchmesser versehen sind, ist behufs der Revision die Büchse nicht oben zu öffnen, beziehungsweise nicht der ganze Deckel wegzunehmen, sondern es hat die Revision mittelst der seitlichen Oeffnung zu geschehen, die mit einer messingenen Kapsel leicht wieder geschlossen werden kann. [234]
Im betreffenden Frachtbrief ist jeweilen die Nummer der zollamtlich geöffneten Hopfenbüchse speziell anzumerken.
Der Wiederverschluß der Büchse hat mit thunlichster Sorgfalt zu geschehen.

6. Zu Nr. 283 und 284.[Bearbeiten]

Der Mehrbetrag des jeweiligen Zollsatzes für „Zucker, geschnitten oder fein gepulvert“ (Nr. 284) soll gegenüber dem Zollsatze für „Zucker in Hüten, Platten, Blöcken“ (Nr. 283) 1,50 Franken für 100 Kilogramm nicht übersteigen.

7. Zu Nr. 290.[Bearbeiten]

Für neuen Wein werden sechs Prozent Abzug gestattet, das heißt 100 Kilogramm für blos 94 Kilogramm berechnet, wenn die Einfuhr jeweilen vor dem 1. Dezember des Lesejahres und in nicht verspundeten oder blos mit Luftspunden versehenen Fässern stattfindet.
Naturweine, welche keinen anderen als einen leichten Alkoholzusatz erhalten haben und deren gesammter Alkoholgehalt 13 Volumgrade nicht übersteigt, unterliegen nur dem Zollsatze von 3,50 Franken laut Nr. 290 (in Fässern) und von 25 Franken laut Nr. 291 (in Flaschen) des schweizerischen Zolltarifs. Bei einem höheren Gehalte an Alkohol als 13 Grad ist außer dem Zollsatze von 3,50 Franken beziehungsweise 25 Franken für jeden obige Gehaltsgrenze überschreitenden Alkoholgrad die Alkoholmonopol-Abgabe nebst Zollzuschlag zu entrichten.

8. Zu Nr. 378 und 379.[Bearbeiten]

Decken, nur mit unbedeutender, lediglich zum Schutz der Ränder dienender Näharbeit versehen, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln und dem Zoll der Tarifnummer 378 zu unterwerfen.

III. Zu Artikel 3 des Vertrages.[Bearbeiten]

Durch die Bestimmung des Artikels 3 soll dem Recht jedes der vertragschließenden Theile nicht vorgegriffen sein, allfälligen Mißbräuchen durch angemessene Schutzmaßregeln (Verbleiung, Kontrol- oder Begleitscheine) vorzubeugen.

IV. Zu Artikel 4 des Vertrages, beziehungsweise Anlage C.[Bearbeiten]

Der kleine Grenzvertehr umfaßt den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 Kilometer von der Grenze entfernt gelegen sind.
Wo die Gebiete der vertragschließenden Theile durch Gewässer getrennt sind, welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden, ist die vorstehend bezeichnete, sowie die in Anlage C §. 1 erwähnte Zone auf jeder Seite vom Ufer jenes Gewässers an landeinwärts zu berechnen, so daß die Ausdehnung des zwischen liegenden Gewässers dabei außer Betracht fällt. [235]

V. Zu den Artikeln 5 und 6 des Vertrages.[Bearbeiten]

A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waaren, die zum ungewissen Verkauf oder als Muster eingebracht werden, von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit sind (Artikel 5 Nr. 1), kann von der Erfüllung nachstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden:
1. Bei der Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr ist der Betrag des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- beziehungsweise Eingangszolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amt entweder baar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen.
2. Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen.
3. Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragschließenden Theile ergehen, soll enthalten:
a) ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten beziehungsweise der eingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind;
b) die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- und Eingangszolls, sowie die Angabe darüber, ob solcher niedergelegt oder sichergestellt worden ist;
c) die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung;
d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der Wiedereingang beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.
4. Die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.
5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d) die Waaren oder Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amt zum Zweck der Wiedereinfuhr beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs- beziehungsweise Eingangs-Abfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser [236] Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.
B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche zum Schutze gegen Mißbrauch in den übrigen Fällen der Artikel 5 und 6 beiderseitig in Anwendung kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt und demgemäß im Wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage C zum Vertrage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs (§. 3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund der Artikel 5 und 6 eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden.
2. Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben.
C. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Versendungslande selbst gesponnenen Garne und gewebten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem Auslande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht, oder gefärbt, oder bedruckt, oder gesengt, oder appretirt, oder bestickt, oder mit Dessins versehen worden sind, um dann einer weiteren Bearbeitung, oder Verarbeitung im Veredelungslande zugeführt zu werden.
Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Waare anzubringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen Erzeugers der Waare.
D.Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereingeführten, beziehungsweise der ein- und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben etc.) sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen Gebietes angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.
E. In allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zollgebiete alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- und [237] Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen.
Dagegen sind in den Fällen von Artikel 6 nur die von den Direktivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Ertheilung der Abfertigung befugt.
F. Für die in dem Artikel 6 lit. a bis gvorgesehene zollfreie Wiedereinfuhr ist eine Frist von 6 Monaten zu gewähren. Bei nachgewiesenem Bedürfniß ist diese Frist auf 12 Monate zu verlängern.
Diese letztere Frist, vom Tage der Ausfuhr an berechnet, soll, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, auf Antrag der Betheiligten für die zollfreie Wiedereinfuhr denjenigen Waaren bewilligt werden, welche zur Zeit des Ablaufs des gegenwärtigen Vertrages zum Zweck der Veredelung noch im Gebiete des anderen der vertragschließenden Theile sich befinden.

VI. Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages.[Bearbeiten]

Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen.

VII. Zu Artikel 7 des Vertrages.[Bearbeiten]

1. Man ist darüber einverstanden, daß im wechselseitigen Verkehr Ursprungszeugnisse nur für solche Waaren gefordert werden können, welche je nach ihrer Herkunft verschiedenen Zollsätzen unterliegen.
2. Güter, welche von einem Zollamt auf ein anderes Amt desselben Gebietes unter Zollkontrole abgefertigt werden, sollen, wenn auch bis zur Erreichung des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das Ausland berührt wird, einer weiteren Abfertigung an zwischenliegenden Aemtern desselben Gebietes nicht unterzogen werden.
Etwaige, dem Geleitpapier beizusetzende Bescheinigungen über erfolgten Aus-und Eintritt aus dem einen Gebiete in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen.
3. Die mit den gewöhnlichen kursmäßigen Fahrten der allgemeinen Verkehrsanstalten, wie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Posten u. s. w., anlangenden Waaren und Reise-Effekten sollen beiderseits jederzeit mit thunlichster Beschleunigung zollamtlich abgefertigt werden, und es soll für solche Abfertigungen, welche nicht in die gewöhnlichen Abfertigungsstunden fallen, keinenfalls irgend eine besondere Gebühr erhoben werden.
4. Die beiden vertragschließenden Theile geben sich gegenseitig die Zusicherung, bezüglich der Errichtung von Grenzzollstellen und der Bestimmung der Abfertigungsbefugnisse derselben, die durch wirkliche Verkehrsbedürfnisse veranlaßten Wünsche thunlichst zu berücksichtigen.

VIII. Zu Artikel 8 des Vertrages.[Bearbeiten]

1. Die im vierten Absatz des Artikels 8 zur Sicherung des Monopols vorbehaltene Abgabe wird zurückerstattet, wenn die Verwendung des mit der Abgabe belegten Gegenstandes zur Erzeugung eines Monopolartitels nicht stattfindet. [238]
2. Man ist ferner darüber einverstanden, daß bezüglich des in der Schweiz geltenden Alkoholmonopols die Vorschrift im vierten Absatz des Artikels 8 nur auf eingestampfte oder getrocknete Weintrauben, Weintrester, Weinhefe, eingestampftes Obst, Obstabfälle, Wachholderbeeren, Enzianwurzeln, Südfrüchte und ähnliche Stoffe Anwendung findet.
Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation als durch den Austausch der Ratifikationen des heutigen Vertrages, auf welchen es Bezug hat, von den vertragschließenden Theilen genehmigt und bestätigt angesehen werden.
Wien, den 10. Dezember 1891.
H. VII. P. Reuß. 
Roth.
Hammer.
C. Cramer-Frey.