Meißner Weinhandel 1583

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Naturalbezüge der Rathsherren Meißner Weinhandel 1583 (1894) von Otto Richter
Erschienen in: Dresdner Geschichtsblätter Band 1 (1892 bis 1896)
Ein Bildniß Canalettos
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Meißner Weinhandel 1583.

Daß im Weinhandel schon vor 300 Jahren nicht alles mit rechten Dingen zuging, beweist eine Beschwerdeschrift, die der Rath der Stadt Meißen unterm 12. Dezember 1583 an den Kurfürsten richtete und der Rath zu Dresden aus freundnachbarlicher Gesinnung durch Mitunterschrift und Besiegelung unterstützte. Darin wird der Meißner Bürger und Handelsmann Simon Richter zunächst beschuldigt, daß er Böhmischen Wein einführe, der angeblich für adelige Herren bestimmt sei, in Wirklichkeit aber, den städtischen Rechten zuwider, in kleinen Städten und auf den umliegenden Dörfern verzapft und ausgeschänkt werde, namentlich vom Schänkwirth zu Taubenheim, wo der Herr von Miltitz selbst den Wein in seine Verwahrung nehme, und zu Wilsdruff, Röhrsdorf und Grumbach unter Kaspar von Schönberg. Weiter heißt es aber in der Beschwerde:

„So hat auch über das Simon Richter in den vorigen Jahren ganz fälschlicher und betrüglicher Weise sich unterstanden, im Dorf Sörnewitz oberhalb Meißen an der Elbe gelegen bei einem Bauer daselbst Benno Mohn genannt, wie denn gleichergestalt den nächstvergangenen Herbst zu Köttewitz geschehen, die Böhmischen Weine auf Meißnische Fässer zu ziehen und alsdann gegen Oschatz, Grimma, Bautzen, Dresden und in andere Städte und Dörfer für Meißnische oder Kötzschbergische (Kötzschenbrodaer) Weine zu verkaufen, dadurch dieselben Städte, welche zuvor den Wein in guter Anzahl von Meißen abgeführt, dermaßen angesetzt und betrogen worden, daß sie jetziger Zeit nicht ein einziges Faß Wein mehr bei uns zu Meißen zu kaufen begehren, aus dieser einzigen Ursache, das sie selbst zu vielmalen ausdrücklich angezeigt, sie möchten dermaßen, wie ihnen zuvor von Simon Richter begegnet, mit Böhmischem Weine betrogen werden.“

Ob der Kurfürst gegen den betrügerischen Weinhändler eingeschritten ist, läßt sich aus den Akten nicht ersehen. (Rathskopial A. IX. 18g/. Bl. 69 flg.)

O. R.