RE:Δόσις

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Schenkung, t.t. der gr. Rechtssprache
Band V,2 (1905) S. 15981603
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Δόσις hat in der griechischen Rechtssprache die Bedeutung Schenkung. Daneben bezeichnet es vereinzelt die Schenkungsurkunde (IG IX 694, 82) und die einzelne Rate bei Ratenzahlungen (nur IG VII 3073. 3074). Am gewöhnlichsten ist δ. die testamentarische Schenkung an jemand, der nicht durch Erbrecht zum Empfang eines Legates berufen ist (vgl. darüber den Artikel Διαθήκη). Es kann aber auch die Schenkung bei Lebzeiten bedeuten, die hier zusammenhängend behandelt werden soll, wenn sie auch nicht immer gerade δ. genannt wird. Auch im griechischen Recht lassen sich die aus dem römischen Recht (s. Art. Donatio) bekannten drei Arten von Schenkungen inter vivos, inter maritos, propter mortem scheiden.

I. Schenkung inter vivos im allgemeinen. Hierhin rechnen wir im weiteren Sinne die zahlreichen Schenkungen an eine Gottheit (vgl. Th. Homolle Dict. des antiquit. s. Donarium) und die, welche der Staat machte, um verdiente Bürger zu belohnen. Auf dem engeren Gebiete des Privatrechts dagegen gehört die Schenkung durchaus zu den rechtlich anerkannten Mitteln der Eigentumsübertragung (vgl. Arist. Rhet. I 5 p. 1361, 22), für welche eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben war. Doch war sie gewissen Beschränkungen unterworfen. Denn es ist, wie zuerst Beauchet III 125 ausgeführt hat, nicht glaublich, dass, während in Athen der Erblasser an ganz bestimmte Bedingungen zu Gunsten seiner rechtmässigen Erben gebunden war, derselbe Mann bei seinen Lebzeiten gänzlich unbeschränkt sein Vermögen hätte verschleudern dürfen in Geschenken von unbegrenzter Höhe. Über alles dies und ebenso über die Unfähigkeit, Schenkungen zu machen oder zu empfangen, besitzen wir keinerlei gesetzliche Bestimmungen. Doch war zweifellos rechtlich unfähig, [1599] Schenkungen vorzunehmen, der rechenschaftspflichtige Beamte, dem es gesetzlich verboten war καθιεροῦν τὴν οὐσίαν oder auch nur ein Weihgeschenk zu stiften, und der deshalb noch viel weniger an Private von seinem mit Beschlag belegten Vermögen etwas schenken durfte vor Ablegung der Rechenschaft. Ausdrücklich genommen wird das Recht, eine δ. zu machen, den Freigelassenen in Delphi, auf deren etwaigen Nachlass der Freilasser von vornherein Beschlag legt, um sich für den Freilassungspreis einigermassen schadlos zu halten, so in der Urkunde Inschr. von Delphi herausg. von Baunack 1759, wo es heisst: εἰ δέ τινι ζώουσα δόσιν ποιέοιτο τῶν ἰδίων Εὐπορία ἀτελὴς ἁ ὠνὰ ἔστω. Ähnlich liegt der Fall in nr. 1891, nur dass hier der Naehlass der Freigelassenen nur dann an deren Freilasser fallen soll, wenn sie ohne Kinder stirbt. Auch hier wird ihr verboten, eine δόσις τῶν ὑπαρχόντων τῶν ἰδίων zu machen, doch soll im Falle der Zuwiderhandlung nicht, wie im vorigen Fall (ebenso auch Dittenberger Syll.² 858, 15 u. ähnl. 860, 13) die ὠμά d. h. ihre Freilassung ungültig sein, sondern es soll nur die δ. keinerlei Rechtskraft erlangen.

Unfähig, Schenkungen zu empfangen, sind erstens die νόθοι, sobald die Schenkung den Betrag der νοθεῖα übersteigt (vgl. Beauchet 128), zweitens jeder Athener, der ein obrigkeitliches oder richterliches Amt zu bekleiden berufen war und sich deshalb nicht dem Verdachte des δεκασμός oder der δωροδοκία aussetzen durfte.

In spätrömischer Zeit bezeichnete man auf dem Gebiete des griechisch-ägyptischen Rechts mit δ. noch eine Schenkung ganz besonderer Art, nämlich die freiwillige Abtretung eines Gewerbebetriebes, sei es völlig oder nur teilweise. Der einzige uns bekannte Fall aus dem J. 247 n. Chr. betrifft ein Totenbestattungsgeschäft, dessen Inhaber den vierten Teil dieses Geschäfts an einen Freund abtritt mit der Bestimmung, dass diese Abtretung unwiderruflich sei (καὶ οὐκ ἐξέσται μοι οὔτε ἄλλῳ τινι τῶν ἐμῶν μετελθεῖν σε περὶ τῆσδε τῆς δόσεως, Grenfell-Hunt Greek Papyri II 68 = 70).

II. Schenkung propter nuptias und inter maritos. Eine Brautschenkung als Gegengabe des Mannes für die Mitgift giebt es zwar in Athen nicht, wohl aber in Gortyn und im griechisch-ägyptischen Recht (näheres s. bei Mitteis Reichsrecht und Volksrecht 272ff.). Eine Schenkung unter den Ehegatten während der Ehe ist uns für das attische Recht nicht bezeugt, in Gortyn war sie bis zu einer gewissen Höhe erlaubt, doch erscheint dieser Betrag so niedrig, dass sie eben durch diese Grenze eher gehindert als erlaubt wurde (s. Beauchet 137).

III. Schenkung propter mortem. Als Schenkung für den Todesfall, welche ein Mittelding bildet zwischen der donatio inter vivos und dem Testament, haben schon die römischen Juristen die Bestimmung des Telemach aufgefasst, welcher vor dem Beginn des Kampfes gegen die Freier dem Piraeus seine Schätze vermacht, für den Fall, dass er selbst im Kampfe fallen sollte (s. Inst. II 7, 1). Aus der Zeit des classischen griechischen Rechts gehört hierher Demosth. LII 23. 24 und aus späterer Zeit die Inschrift IG IX 695 (s. Beauchet 140f.).

[1600] IV. Stiftung. Die Schenkung unter Lebenden hatte den praktischen Erfolg, den ihr die beiden Parteien, Geschenkgeber und Empfänger, geben wollten, d. h. sie konnte völlige Eigentumsübertragung zur Folge haben oder auch nur das Recht der Nutzniessung verleihen. So kauft z. B. eine kretische Stadt ihren πρόξενοι Grundbesitz , aber mit der Bestimmung καρπεύειν ἇς κα ἐπιτάδειοι ὦντι, d. h. zur lebenslänglichen Nutzniessung des Ertrages (s. IG IX 693). So kann der Geschenkgeber auch seine Schenkung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpfen, z. B. die, dass nicht das Capital, sondern nur die Zinsen zum Zweck der Schenkung verwendet werden sollen. Dann entwickelt sich aus der gewöhnlichen Schenkung die Stiftung, deren nahe Verwandtschaft mit der δ. die griechische Rechtssprache schon dadurch zum Ausdruck bringt, dass in einem Falle, dem von Kerkyra, die Stiftung einfach als δ. bezeichnet ist, in einem anderen, dem von Delphi, als δωρεά (so auch Plut. Nic. 3). Stiftungen im heutigen Sinne, d. h. ,bestimmten dauernden Zwecken unmittelbar zugeeignete Vermögensgesamtheiten, die durch physische Personen verwaltet werden‘, gab es im griechischen Recht ebensowenig wie im römischen (Pernice Labeo III 56), sondern die Stiftung beschränkt sich auf die Zuwendung von Geld oder Grundbesitz an bestimmte Personen unter Auflage der Erfüllung bestimmter Bedingungen. Es wird aber factisch etwas Ähnliches wie die heutige Stiftung dadurch erreicht, dass die Empfänger dieser Zuwendung ewigen Bestand haben, d. h. juristische Personen sind. Die Stiftung kann auf zwei Arten bewirkt werden, nämlich entweder durch Schenkung unter Lebenden oder durch testamentarische Schenkung.

Die ältesten Stiftungen, die im griechischen Recht vorkommen, sind Weihungen von Grundbesitz oder Capitalien an eine Gottheit mit der Bestimmung, dass von den jährlichen Einkünften oder Zinsen bestimmte Cultushandlungen vorgenommen werden sollen. So weiht schon Nikias dem delischen Apollon ein Grundstück im Werte von 10 000 Drachmen, οὖ τὰς προσόδους ἔδει Δηλίους καταθύοντας ἑστιᾶσθαι (Plut. Nic. 3). Nichts anderes hat es zu bedeuten, wenn im 4. Jhdt. in Iulis auf Keos Epameinon und seine Söhne mehreren Göttern ein Capital stiften, von dessen jährlichen Zinsen die Reparaturen bestimmter Heiligtümer bestritten werden sollen (A. Pridik De Cei ins. rebus nr. 38). Noch eine andere ähnliche Stiftung aus derselben Zeit lässt sich in Keos nachweisen (Pridik p. 147f.). Auch die Stiftungen der Agasikratis und des Agasikles und der Nikagora in Kalaureia (s. Athen. Mitt. XX 288ff.) gehören hierher, denn auch bei ihnen ist der Stiftungszweck die Darbringung von Opfern an den Poseidon. Ebenso war dem Asklepios gewidmet die grosse Stiftung in Lampsakos (CIG 3641 b), deren Zinsen zur Feier von staatlichen Festen verwendet werden. Auch die Widmung des Ptolemaios II. und seiner Gemahlin an einen der in Thespiai verehrten Götter besteht in Grundbesitz, den die Stadt verpachtet, um aus dem Ertrage die Kosten für Cultushandlungen zu bestreiten (Bull. hell. XIX 382 und Revue des ét. grecq. 1897, 26f.). Eine Stiftung in grösstem Stile zu religiösem Zweck lehrt uns endlich kennen [1601] der νόμος von Nemrud-dagh, erlassen vom König Antiochos I. von Kommagene (bald nach 38 v. Chr.). Ihre Einkünfte bestehen in dem Ertrage von mehreren Dörfern, ihr Zweck ist der Cult des Königs und seiner Familie, sowie der ,sichtbaren Daemonen‘ (Humann-Puchstein Reisen in Kleinasien 272f.). Formell ganz so abgefasst wie die Schenkung eines Privaten und auch zu einem religiösen Zweck errichtet, steht die Stiftung des Priesters aller Götter Hermias zu Ilion (Michel Recueil 731) dennoch ganz für sich, da dieser das geschenkte Geld ἐκ τοῦ ἱεροῦ ἀργυρίου entnimmt, also jedenfalls vorher vom Volk dazu ermächtigt ist.

War der Stiftungszweck nicht ein ausschliesslich religiöser, so wurde die Stiftung nicht an die Gottheit, sondern an die Gemeinde oder eine andere Körperschaft gerichtet. So machte es der König Attalos II. Philadelphos mit seiner bald nach 159 v. Chr. errichteten Stiftung an die Stadt Delphi zur Veranstaltung von Opfern und zu Zwecken der Jugenderziehung (Dittenberger Syll.² 306), ebenso auch der teïsche Freund der Jugend Polythrus, welcher in das ganze Unterrichtswesen seiner Vaterstadt neues Leben brachte (Dittenberger Syll.² 523) durch seine namhafte Geldspende. An die πόλις gerichtet ist ferner die grosse und bekannte Stiftung der Korkyraeer Aristomenes und seiner Frau Psylla, deren uns noch vollständig vorliegende Actenstücke den genauesten Einblick in das griechische Stiftungsrecht vermitteln (IG IX 694).

Kleinere Beispiele von Stiftungen derselben Art sind noch: die Ölstiftung des Theopompos in Eretria zur Beschaffung des Salböls im Gymnasium (Rangabé Ant. Hell. 689 aus dem Anfang der Römerzeit), die Stiftung des Königs Eumenes (197—159) an die Aitoler (Dittenberger Syll.² 295) zur Veranstaltung von Opfern und Spielen, die Stiftung des Hagemortos an die Stadt Eresos zu Cultzwecken (Michel Recueil. 359 aus dem 2. Jhdt. v. Chr.).

Noch häufiger als eine Gemeinde wählte man zur Empfängerin einer Stiftung einen Verein. Über die Stiftungen dieser Art s. Ziebarth Griechisches Vereinswesen 160. Nachzutragen sind dort die οἱ ἐπὶ Ῥώμης τεχνῖται, welchen eine δωρεὰ χωρίων ἱπποστασίων gemacht wird, von der sie eine πρόσοεδος αἰώνιος beziehen sollen (Bull. hell. IX 125). War ein solcher Verein nicht vorhanden, und wollte man dennoch seiner Stiftung ewigen Bestand verleihen, so schritt man zur Gründung eines neuen Vereins mit dem ausschliesslichen Zweck der Ausführung der Stiftungsbedingungen. So entstand der Familienverein der Epikteta zu Thera (Ziebarth Vereinswesen 7), der Verein der Ἀτταλισταί zu Teos (ebd. 76) u. a.

Über die Zeit, auf dem sich griechisches und römisches Recht auch auf dem Gebiete der Stiftung berühren und schliesslich in einander übergehen, können hier nur Andeutungen gegeben werden. Die Stiftung entwickelte sich jetzt zu grösster Blüte. Es ist die Zeit des Wiederauflebens der municipalen Selbständigkeit und Wichtigthuerei, die Zeit der zahllosen Spiele jeder Art, meist zu Ehren eines römischen Grossen. Keine Stadt wollte in dieser Beziehung hinter der anderen zurückstehen, aber in den meisten [1602] waren die dazu nötigen städtischen Einrichtungen, so besonders das Amt des ἀγωνοθέτης und ἀγορανόμος, nur noch dem Titel nach vorhanden, ebenso wie die λειτουργίαι, durch welche im classischen Griechenland solche Ausgaben bestritten wurden. Da traten denn die reichen Bürger ein. Sie übernahmen nicht nur die kostspieligen Ehrenämter, sondern stifteten sehr häufig namhafte Summen, um dem Amte dauernden Bestand zu sichern. Ebenso verdanken auch sonst öffentliche Wohlfahrtseinrichtungen jeder Art als öffentliche Gebäude, Theater, Tempel, Gymnasien, Bäder, Alimentar-Stiftungen, Kaisersgeburtstag-Stiftungen u. s. w. privater Stiftung ihre Entstehung.

Suchen wir nach dieser Aufzählung der einzelnen Stiftungsarten kurz die wichtigsten rechtlichen Gesichtspunkte, die bei den griechischen Stiftungen in Frage kommen, zusammenzustellen. Im griechischen wie im römischen Recht wird die Stiftung ohne Ausnahme so verwirklicht, dass eine Körperschaft die Trägerin ist. Man erreicht damit erstens die stetige geordnete Verwaltung und zweitens die ewige Dauer der Stiftung, da die verpflichtete Gemeinschaft nicht untergeht. Stiftung und Consecration oder Dedication an eine Gottheit hängen im griechischen Recht eng mit einander zusammen (anders im römischen Recht, Pernice Labeo III 150). Auch für eine gewöhnliche Stiftung wird in späterer Zeit der Ausdruck ἀνατιθέναι und καθιεροῦν gebraucht. Die Grundlage der Stiftung ist in den meisten Fällen nicht ein Beschluss der Körperschaft, der die Ausführung übertragen wird, sondern der Wille des Stifters, der ausgesprochen ist in der Stiftungsurkunde. Eine solche ist uns vollständig erhalten zu Anfang IG IX 694, ebenso bei der Stiftung der Epikteta (s. d.), wo das Testament der Stifterin die Stiftungsurkunde bildet. Wenigstens ausdrücklich erwähnt wird ihr Vorhandensein in dem Falle des Nikias, wo erzählt wird, dass alles Nähere auf der στήλη geschrieben stand, die er ὥσπερ φύλακα τῆς δωρεᾶς in Delos aufstellte.

Zum Inkrafttreten der Stiftung ist immer nötig ein Beschluss der mit ihr belasteten Körperschaft, durch welchen diese die Stiftung annimmt und die nötigen Bestimmungen über die Verwaltung trifft. Solche Beschlüsse besitzen wir von den meisten der aufgezählten Stiftungen. Die Regelung der Einzelheiten der Stiftungsverwaltung ist meistens in die Hände der betreffenden Gemeinschaft gelegt und wird daher sehr verschieden gehandhabt. Immer werden zur Besorgung der nötigen Geschäfte eigene Beamte bestellt, über deren verschiedene Bezeichnung und Competenzen wir hier nicht im einzelnen handeln können. Ihre Hauptaufgabe war, für die vorteilhafte und sichere Anlage der Gelder Sorge zu tragen. Die verschiedenen Urkunden ergeben hierüber national-ökonomisch sehr interessante Einzelheiten.

Rechtlich von grösstem Interesse sind die Massnahmen, die getroffen werden, um die stiftungsgemässe Verwendung der betreffenden Capitalien dauernd zu sichern. Mit der Übergabe der Stiftung an den Empfänger verlor der Stifter jedes Recht an ihr. Allein in einigen Fällen werden ihm und seinen Rechtsnachfolgern gewisse, an [1603] Bedingungen geknüpfte Anrechte wiedergewährt. So findet sich in der citierten Stiftungsurkunde von Kerkyra die Bestimmung, dass, wenn die Stadt in irgend einer Weise die Zinsen des gestifteten Capitals nicht stiftungsgemäss verwendet, das gesamte Capital an die Stifter oder deren Erben zurückfallen soll. Ebenso soll der, welcher eine missbräuchliche Verwendung der Zinsen auch nur beantragt, an die Stifter oder deren Erben eine hohe Geldstrafe zahlen. Und nur in dem Falle, dass einer der Erben der Stifter selbst einmal einen solchen Antrag stellt, erlischt dies Vorrecht der Stifter und ihrer Rechtsnachfolger völlig. Es ist interessant, ähnliche Bestimmunger in der Stiftung an den Verein der πρεσβύτεροι zu Iasos in römischer Zeit wiederzutreffen (Revue des études gr. 1893, 170 nr. 7). Damit übte der Stifter eine Art Aufsicht über die Verwendung der Stiftung aus, da er dauernd an ihr interessiert blieb.

Bei Stiftungen, wo dies Recht des Stifters nicht bestand, fand man andere Mittel. War der Staat mit der Stiftungsverwaltung beauftragt, so wandte er die im griechischen Staatsrecht geläufigen Mittel an, d. h. er versicherte sich der Treue der ausserordentlichen Stiftungsbeamten durch den Eid, den er sie leisten liess, und durch die Rechenschaftsablegung, so im Falle von Kos, Kalaureia, Delphi, oder er brachte die Stiftung unter den Schutz der bestehenden Gesetze, in denen von vornherein solche besonderen Fälle nicht vorgesehen sein konnten, indem er, wie in Delphi und in Ilion, die Gelder für heilige Gelder erklärte, auf deren Angreifung natürlich eine besondere Strafe stand, oder indem er in dem Stiftungs-νόμος erklärte, dass Verletzungen desselben z. B. eine Klage ὕβρεως zur Folge hätten, so in Lampsakos. War die Stiftung rein privatrechtlich, d. h. an einen Verein gerichtet, so konnte zwar in besonderen Fällen eine staatliche Aufsicht geübt werden (Ziebarth Griech. Vereinswesen 170), war aber für gewöhnlich nicht vorhanden. Doch wusste man auch hier den Staat oder die Gemeinde für den Schutz der Stiftung zu interessieren, indem man festsetzte, dass die Strafe für Übertretung des Stiftungsstatuts an ihn fiel.

Litteratur: L. Beauchet Histoire du droit privé de la république Athénienne III 122ff. (Paris 1897). Recueil des inscr. jurid. grecq. II 1, 77ff. Für Stiftung allein noch: E. Aude La fondation perpétuelle dans l’antiquité. Thèse (faculté de droit d’Aix) Paris 1895.