RE:Aquaehaustus

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Grunddienstbarkeit mit Befugnis zum Wasserschöpfen
Band II,1 (1895) S. 310
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Aquaehaustus ist die Grunddienstbarkeit, welche in der Befugnis zum Wasserschöpfen besteht, und das Recht des Weges zu dem Wasser über das dienende Grundstück hinweg, insoweit es eines solchen Zugangs bedarf, ohne weiteres in sich schliesst (Dig. VIII 3, 3, 3). Das ältere Recht gestattete ein solches ius hauriendae aquae (ebenso wie das ius aquae ducendae, s. Aquaeductus Nr. 1) nur ex capite oder ex forte, später aus jeder beliebigen wasserhaltigen Stelle (Dig. VIII 3, 9), vgl. Paul. I 17, 2. Cic. pro Caec. 26. Litteratur: Rein Das Privatr. der Römer² 319. Elvers Die röm. Servitutenlehre 404ff. Schrader Anm. zu Inst. II 3 p. 231 in seiner Ausgabe der Inst. Burckhard Fortsetzung von Glücks Pandektencommentar zu B. XXXIX u. XL, III 29ff.