RE:Calvisiana actio

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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t.t. im Erbrecht
Band III,1 (1897) S. 14091410
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Calvisiana actio ist ein Seitenstück der querela inofficiosae donationis sive dotis; denn sie schützt ebenso, wie diese, Pflichtteilserben gegen Veräusserungen des Erblassers, die noch bei dessen Lebzeiten den Pflichtteil mindern oder gänzlich der Erbmasse entziehen. Der durch die a. C. Geschützte ist der patronus, dem an dem Nachlasse seines libertus ein Pflichtteilsrecht gegeben war, Inst. III 7, 1ff. Die Anfechtung der Geschäfte, [1410] die bei Lebzeiten des Freigelassenen diesen Pflichtteil des Patrons schmälerten, stand ihm selber und seinen Erben zu, Dig. XXXVIII 5, 1, 26. Eine besondere Voraussetzung der a. C. war, dass der Freigelassene ohne Testament verstarb. War das Gegenteil der Fall, so war dem Patron zu demselben Zwecke eine andere Klage, die actio Faviana, gegeben. Dig. XXXVIII 5 si quid in fraudem patroni factum sit. frg; 1 pr. 3. 5. 9. 12. 13. 26; frg. 2 §§ 1. 3. Lebte der Patron bei dem Tode des Freigelassenen nicht mehr, so stand sein Pflichtteilsrecht und die zu dessen Schutze gewährte Klage seinen Kindern zu, Dig. XXXVIII 5, 1, 27. Paul. sent. III 3. Grundsätzlich richteten sich die beiden erwähnten Klagen nur gegen arglistige Handlungen (in fraudem patroni). Bestand jedoch die dem Patrone nachteilige Veräusserung in einer donatio mortis causa, so war diese anfechtbar, ohne dass man nach der arglistigen Absicht ihres Urhebers fragte, Dig. XXXVIII 5, 1, 1, weil dieses Geschäft, obwohl unter Lebenden abgeschlossen, doch einer letztwilligen Verfügung im wesentlichen gleichstand.

Dem an Kindesstatt angenommenen gewaltfreien Unmündigen (impubes arrogatus), dem der Kaiser Antoninus Pius ein unentziehbares Anrecht auf ein Vierteil des Nachlasses seines Adoptivvaters zugesprochen hatte (sog. quarta divi Pii), wurde ein den actiones C. und Faviana entsprechender Rechtsschutz gewährt, Dig. XXXVIII 5, 13. Dagegen standen diese Klagen dem früheren Hausvater eines aus der Gewalt entlassenen Kindes (parens manumissor) nicht zu, obwohl er die noterbrechtliche Stellung eines Patrons hatte, Inst. I 12, 6. Dig. XXXVII 12, 1 pr. quia iniquum est ingenuis hominibus non esse liberam rerum suarum alienationem. XXXVII 12. 21. Litteratur: Müller Lehrb. d. Institutionen 821 § 203 V. Puchta-Krüger Institutionen10 II 470 § 319.