RE:Constituere
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| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |
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| Bd. IV,1 (1900), Sp. 1103–1106 | |
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Die Schuldbefestigung durch constitutum konnte ursprünglich nur auf eine Geldsumme gehen (Dig. XIII 5 de pecunia constituta). Es wurde dies jedoch auf Zusicherungen anderer vertretbarer, d. h. unter sich gleichartiger und gleichwertiger Sachen, wie Getreide, Öl u. dgl. ausgedehnt. Eine ansprechende Vermutung Karlowas (Grünhuts Ztschr. f. d. Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart XVI 449ff.) nimmt an, dass das constitutum auf diese Sachen angewandt worden sei, um das Interesse des Gläubigers an rechtzeitiger Erfüllung mit der actio constitutoria einklagen zu lassen, weil die actiones stricti iuris dem Kläger keine Verzugszinsen verschafften, also dieses Interesse nicht berücksichtigten. Iustinian gestattete ein constitutum auch als Versprechen anderer nichtvertretbarer Schuldgegenstände, Cod. IV 18, 2. Ein constitutum kann eine eigene Schuld oder auch eine fremde befestigen. In beiden Fällen kann der Inhalt der befestigten Schuld in dem Bestärkungsversprechen eine Abänderung erfahren (Dig. XIII 5, 1, 5 pr. 16, 1), namentlich die Einfügung eines Zahlungstermins, niemals aber eine Steigerung, weil sonst nicht eine alte Schuld bestärkt, sondern eine neue begründet werden würde, Dig. XIII 5, 11, 1. Das constitutum einer fremden Schuld kann dem Zwecke einer Schuldübernahme dienen, wenn der Gläubiger zugleich auf die Geltendmachung der ursprünglichen Forderung verzichtet. Dies muss durch besonderen Vertrag geschehen; denn ohnedies vertilgt das constitutum (im Gegensatze zur novatio) die ursprüngliche Schuld nicht, sondern setzt neben sie eine neue (vgl. hierzu Windscheid Pand.7 II 95 § 284, 11. Leonhard Ztschr. für Handelsrecht XXVI 312 und v. Blume Novation, Delegation und Schuldübertragung, Göttingen 1895, 66ff.). Deshalb kann das constitutum debiti alieni auch zum Zwecke einer Bürgschaft dienen. Wo dies der Fall ist, da unterscheidet es sich von der fideiussio (s. d.) dadurch, dass es den Schuldbetrag, für den der Bürge haftet, ein für allemal feststellt, so dass er von einem weiteren Anwachsen der Hauptschuld nicht berührt wird. Es enthält also eine Bürgschaft mit Feststellung des Bürgschaftsbetrages, Dig. XIII 5, 2. 5, 2, 3. Litteratur. Göschen Vorlesungen über das gemeine Civilrecht 1839 II 497ff. Schulin Lehrb. d. Gesch. d. röm. R. 217. 338ff. 352. Weitere Litteraturangaben s. bei Windscheid Pand.7 II 93. 94. 717. 718 §§ 284. 476, 7. Dernburg Pand.5 II 188ff. 210 §§ 69. 77; vgl. insbes. 189 § 69, 4. Besondere Beachtung verdienen Bruns Das constitutum debiti, Ztschr. f. Rechtsg. I 28ff. = Kleinere Schriften, Weimar 1882, I 221ff. Lenel Ztschr. der Savigny-Stiftung II 62ff. Bekker ebd. III 1ff. Lenel Edictum perpetuum 104. 196ff. Voigt Röm. Rechtsg. I 684 und die bei [1106] Dernburg Pand.5 210. 77, 2 Angeführten. Die Annahme der Neueren, dass Iustinian in der Verschmelzung des receptum argentariorum mit dem constitutum ‚einen gar nicht herb genug zu verurteilenden Fehlgriff‘ (Lenela. a. O. II 62) begangen habe, lässt sich schwer mit Cod. IV 18, 2 pr. vereinigen, wo Iustinian das receptum als ein schon vor seiner Zeit veraltetes Geschäft behandelt: Recepticia actione cessante, quae sollemnibus verbis composita inusitato recessit vestigio, necessarium nobis visum est magis pecuniae constitutae naturam ampliare. |