RE:Ephoroi
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| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |
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| Bd. V,2 (1905), Sp. 2860–2864 | |
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Die Fünfzahl der E. hängt sicherlich mit der lokalen Einteilung des spartanischen Volkes in fünf Phylen zusammen; aber diese Einteilung selbst ist nicht ursprünglich, sondern hat die in die drei dorischen Phylen abgelöst. Es ist daher fraglich, ob es von allem Anfang fünf E. gegeben hat; seitdem dies der Fall war, waren sie allerdings die gegebenen Vertreter des Volkes. Besser als über die Entstehung des Amtes sind wir über seine Funktionen in historischer Zeit unterrichtet: Nach der Überlieferung sind die E. als Stellvertreter der Könige zur Ausübung der Zivilgerichtsbarkeit eingesetzt, und das ist auch späterhin ihre vorzüglichste, nach der Meinung einiger Forscher auch ursprüngliche Kompetenz. Aber der Name spricht für Oberaufsicht überhaupt, also eine Art Polizeigewalt, welche man nicht mit O. Müller auf die Marktpolizei einschränken muß. Sie haben vielmehr für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen und eben deshalb eine coërcitive Macht. Wenn uns Aristoteles (frg. 539 bei Plut. Cleom. 9 und Plut. de ser. num. vindict. 4) berichtet, daß die E. bei ihrem Amtsantritt die Proklamation an die Bürger richteten, κείρεσθαι τὸν μύστακα καὶ προσέχειν τοῖς νόμοις, ἵνα μὴ χαλεποὶ ὦσιν αὐτοῖς, so gewinnt, seit Helbig Das homerische Epos² 248ff. das Scheren des Schnurrbartes als sehr alte Sitte nachgewiesen hat, diese Nachricht an Glauben und beweist die polizeiliche Gewalt der E. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sitte. Damit stimmt auch die Nachricht bei Xen. rep. Lac. IV 6, daß, wenn bei Streitigkeiten von Jünglingen einer sich dem Versöhnungsversuch eines Dritten widersetzte, der Paidonom das Recht hatte, den Widerspenstigen vor die E. zu ziehen, die über ihn eine Strafe verhängten, und die Nachricht von der Prüfung der Epheben (Athen. XII 550 e). Die volle Funktion der E. schildert Xen. rep. Lac. VIII 3, nach welcher Stelle sie das Recht hatten, jeden Bürger zu strafen, aber auch jeden Beamten zu suspendieren, zu verhaften und auf den Tod zu verklagen, [2863] so daß Xenophon ihre Macht als tyrannische bezeichnet. Sie vermochten auf Grund dieser censorischen Gewalt sich in alle Angelegenheiten der Privaten wie der Magistrate und in bistorischer Zeit auch der Könige zu mischen, nnd es ist ein notwendiger Bestandteil ihrer Coërcitivgewalt, daß sie fast unumschränkt ist. Aus ihrer polizeilich-friedensrichterlichen Kompetenz entwickelte sich in gleicher Weise die Ziviljurisdiktion wie die Überwachung der Disziplin und gesetzlichen Ordnung. So lag ihnen die Sorge für die Sicherheit, das Wohl und das Interesse des Staates ob, und darin lag zugleich die stärkste Beschränkung der königlichen Gewalt, deren Schwächung zum Teil Schuld der Könige war, die in beständiger Fehde mit einander lebten und den E. damit auf Grund ihrer allgemeinen Kompetenz die Entscheidung in strittigen Fällen ermöglichten. So kam es, daß sie höhere Bedeutung als die Könige selbst erlangten, wenn auch die Etikette gewahrt blieb, die den Königen den ersten Rang einräumte. Aus ihrer Polizeigewalt fließt ferner, wie das Aufsichtsrecht über Könige und Beamte, so auch die Kontrolle. Sie sind daher diejenige Behörde, vor der die Beamten Rechenschaft abzulegen hatten (Arist. Polit. 1271 a 5), und ihr Aufsichtsrecht über die Könige erstreckt sich so weit, daß sie sogar den König Anaxandridas veranlaßten, eine andere Frau zu heiraten (Herod. V 40). Wie gegen die Beamten, so stand ihnen auch gegen die Könige das Recht der Anklage zu (Herod. VI 82), die sie vor der Gerusie vertraten, und ebenso konnten sie den König zur Rechtfertigung vor sich laden, der freilich auf Grund seiner Amtswürde erst bei der dritten Ladung zu erseheinen brauchte (Plut. Cleom. 10). Zitierung und Verhaftung des Königs durch die E. ist bei Thuc. I 131 bezeugt. Es konnte nicht fehlen, daß auch äußerlich die Macht der E. gekennzeichnet wurde, indem sie allein, vor dem Könige nicht aufstanden (Xen. resp. Lac. XV 6), Agesilaos sogar seinerseits sich vor ihnen erhob (Plut. Ages. 4). Was die richterliche Kompetenz der E. anlangt, so hatten sie in krimineller Beziehung gegen Perioeken die Kapitaljurisdiktion (Isokr. XII 181), gegen Spartiaten sicherlich nicht die endgültige Entscheidung, dagegen hatten sie nach Aristot. Polit. 1275 b 9 und Plut. apophth. 221 Β die zivile Jurisdiktion als Einzelrichter. Sie erlangten ferner allmählich das Recht der Berufung (Xen. hell. II 2, 19. III 3, 8) und Leitung (Thuc. I 87) der Volksversammlung, in welche sie auch Gesandte einführten (Xen. hell. V 2, 11). Das gleiche Recht hatten sie gegenüber der Gerusie, und Herod. V 40 bezeugt einen Fall gemeinsamer Beratung der Geronten und E. Wenn Plut. Ages. 4 sagt, die E. und Geronten hätten die größte Gewalt gehabt, so fällt dabei auf die E. die ausübende Tätigkeit, ebenso wie in Strafsachen die Gerusie entscheidet, während die E. einerseits den Prozeß einführen, anderseits das Urteil vollziehen. In auswärtigen Angelegenheiten ist allerdings Gerusie und Apella kompetent, die letztere beschließt Krieg und Frieden und schließt Verträge, aber die E. führen auch hier die Beschlüsse aus. Wahrscheinlich [2864] bringen sie auch die Anträge an das Volk (Xen. hell. IV 63 ἔδοξε τοῖς τ’ ἐφόροις καὶ τῇ ἐκκλησίᾳ ἀναγκαῖον εἶναι στρατεύεσθαι). Die E. verhandelten mit fremden Gesandten, wiesen sie gelegentlich auch an der Landesgrenze ab und eröffneten ihnen den Zutritt zur Volksversammlung. In militärischer Beziehung haben sie das Recht bei erklärtem Krieg den Befehl zum Ausmarsch zu erteilen, und veranlassen auch die Feldherren zum Auszug, denen sie auch bestimmte Verhaltungsmaßregeln erteilen; zwei von ihnen begleiten in der Regel den König in den Krieg Botschaften an die Feldherren schickten sie durch die sog. σκυτάλη (Plut. Lys. 19). Nur die militärische Form hatte die jährlich sich wiederholende feierliche Kriegserklärung an die Heloten, die den Zweck hatte, erforderlichenfalls die κρυπτεία durch religiöse Bedenken ungehindert vornehmen zu können (Plut. Lyc. 28). In finanzieller Beziehung sind sie befugt, die Kriegsbeute entgegenzunehmen und das Steuerwesen zu verwalten. In Bezug auf ihre religiösen Funktionen ist uns bekannt, daß die Obsorge für das Kalenderwesen ihnen anheimgestellt war, und daß sie in späterer Zeit auch das Staatsopfer der Athene Chalkioikos brachten Aus ihrer religiösen Kompetenz leiteten sie auch das Recht ab, alle neun Jahre in einer mondlosen Nacht den Himmel zu beobachten, und wenn sie ein Sternschnuppe sahen, daraus auf eine religiöse Verfehlung des Königs zu schließen, den sie bis zur Einholung eines Orakels aus Delphi oder Olympia suspendieren konnten. Das Kollegium der E. bestand aus fünf Personen (Arist. Polit. 1272 a 6), der erste Ephoros gab dem Jahre den Namen und führte den Vorsitz. Das Amt wird mit dem Neumond nach der Herbstnachtgleiche angetreten. Auf offiziellen Urkunden werden erst die Namen der beiden Könige, dann die der fünf E. aufgeschrieben, wie inschriftlich bezeugt ist (IGA 91). Erwählt werden die E. aus dem ganzen Volke, und Aristoteles versichert, daß infolge dessen häufig Arme zur Würde gelangten, die käuflich waren. Den Modus ihrer Erwählung, vermutlich durch Zuruf bezeichnet er als kindisch (Polit. 1270 b 28). Die wichtigste Literatur über die E. ist die folgende: Müller Dorier II 107ff, A. Schäfer De ephoris Laced. 1863. Η. Κ. Stein Das spartanische Ephorat in seiner Entwicklung bis auf Cheilon 1871. Frick De ephoris Spartanis 1872. Trieber Gött. Gel. Anz. 1872, 818. Dum Entstehung und Entwicklung des spartanischen Ephorats 1878. Gilbert Studien zur altspart. Gesch. 180ff. Fleischanderl Die spart. Verfassung 34ff. Oncken Staatslehre des Aristoteles I 271. E. Meyer Forschungen zur alten Geschichte I 250ff. Niese Hist. Ztschr. LXII 58ff. E. v. Stern Entstehung und urspr. Bedeutung des Ephorats in Berl. Stud. zur klass. Phil. XV. Hermann-Thumser Gr. Staatsalt. I 241ff. Gilbert Staatsalt. 12 16. 57ff. Busolt in Iw. Müllers Handbuch IV 1, 105. Schömann-Lipsius Gr. Alt I 242ff. Grote Gr. Gesch. I² 580 (Deutsch. Übers.). Curtius Gr. G. I⁵ 187. Duncker V³ 526. Busolt Gr. G. I² 555ff. |