RE:Ius privatum
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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| Band X,2 (1919), Sp. 1289–1290 | |||
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Man nimmt gewöhnlich eine dritte Bedeutung des Wortes ius publicum an, bei der es weder einen Gegensatz des ius privatum bedeutet, noch auch einen weiteren, das ganze ius privatum umfassenden Begriff. In diesem Sinne sieht man in ihm den Inbegriff der Sätze, deren Inhalt Privatleute nicht durch Abreden entrinnen können, das sog. zwingende Recht, Dig. II 14, 38. Ius publicum privatorum pactis mutari non potest. Dahin gehören z. B. Vorschriften über die Formen des Eigentumserwerbs. Den Gegensatz nennt man dann ius subsidiarium (= pactis subsidiarium), auch hypotheticum oder nachgiebiges Recht, z. B. Normen über die Höhe der Verzugszinsen u. dgl. Bülow (Archiv f. Civ. Praxis Bd. LXIV 1ff.) hat jedoch dieser Deutung der l. 38 cit. widersprochen. Wenn ein Rechtssatz in erster Linie einen Vertrag zuläßt mit der weiteren Vorschrift, daß, falls ein solcher fehlt, ein gewisser Rechtsinhalt gelten soll, so enthält dann der Vertrag schlechterdings keine Abänderung (mutare) eines solchen Satzes, sondern vielmehr eine von ihm erlaubte Anwendung. Ius publicum bedeutet also auch in Dig. II 14, 38 lediglich den Begriff des Staatsgebots und nicht den (allerdings vorhandenen) Begriff des unbedingten [1290] Rechts, d. h. der Rechtsnormen, die ohne Rücksicht auf irgend welche Parteibestimmung Geltung verlangen. Über das Verhältnis des ius publicum zum ius sacrum s. Ius sacrum. Literatur bei Windscheid-Kipp Pandekten⁹ § 30 S. 125. |