RE:Remmius 2

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Urheber eines Gesetzes gegen schikanöse Anklage, calumnia
Band I A,1 (1914) S. 595
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2) Urheber eines Gesetzes gegen schikanöse Anklage (calumnia), das zuerst in Sullanischer Zeit erwähnt wird (Cic. Rosc. Am. 55. Schol. Gronov. z. d. St. p. 431 Or.); da dessen Zeit nicht genauer zu bestimmen ist (vgl. Hitzig o. Bd. III S. 1416, 1ff. Mommsen Strafr. 491f.), bleibt es auch ganz zweifelhaft, ob R. mit Nr. 1 identisch ist und vielleicht als Volkstribun kurz vor dem Bundesgenossenkriege das Gesetz durchbrachte.