Seite:Beylagen zu der Abhandl. von Lorenz von Bibra, Fürstbischoff zu Wirzburg.pdf/37

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vngewegert volziehung thun wollen, wie sie dan das alles, mir ott voyten, zu halten vnd zu volziehen, mit treuer an eydts stat an die Handt, als Irem gekornen einem, gelobt haben, Demnach Bekennen wir offentlich mit diesem brief, domit weytterung in dieser sach verkumen, vnd Ir keiner dem andern seins fürtragens Gestenntig Gewest, darauß nach langwierig orterung geuolgt hat, vnd vff das solichs alles abgeschieden vnd guter freuntlicher vetterlicher Wile zwuschen Ine pleyb, das wir darauff, entscheiden, vnd gesprochen haben entscheyden vnd sprechen yn Crafft dies briefs Das wir diesen handel dermassen funden, das er pilichen von allen teyllen vnderlassen vnd schicklicher darin gehandelt were, das sy solichs handels alles vnd ygklichs das sich darinen, mit worten vnd wercken verlassen vnd begeben, zwuschen Inen vnd Iren verwanten, gericht geschlicht vnd vertragen sein sol, Vnd sie oder Ire verwanten des Nymermer, yr keyner gegen dem andern oder sunst auch mit worten oder wercken, rechen anden oder affern sollen In kein weyß on alles geuerde Des zu Vrkunth haben wir diser spruch, wellicher teyl das pegert einen vnder vnsern Insigeln vbergeben, vnd sol darauff diser vnser spruch Iren purckfriden vnd vertragen, furter mehr unverletzlich sein vnd pleyben Der geben ist am Mitwoche nach Curie vnd Christi vnsers lieben Hern gepurth funftzehenhundert vnd Im achtzehenden Jaren.

Mit den 5 gut erhaltenen Siegeln der im Eingange gedachten Obmänner und Richter.