Seite:Briefwechsel über die Handlohnbarkeit der sogenannten Gemeind-Nutzungen, besonders wenn sie unter die Gemeindsleute einzeln vertheilt werden.pdf/3

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Waldungen versehen, bey gleicher Gütermassa mehrere Kaufsliebhaber finden werde, als in einer Commun, wo dergleichen Nutzbarkeiten fehlen: mithin scheinet mir auch die Folge richtig zu seyn, daß letztere abgesonderter weder angeschlagen noch weniger abgezogen werden dürfen.

 Insgemein pflegt zu Gunsten der Handlohnsfreyheit vorgeschützt zu werden: „die Commun sey nicht laudemiabel; die Gemeindsgründe vorhin nicht handlohnbar gewesen; sie würden es aber werden, wenn die vertheilten Güter von der Taxation nicht decurtirt würden etc.“

 Ich glaube mit Bestand antworten zu dürfen: die Gemeinds-Nutzbarkeiten an Weide, Waldungen etc. sind vor der Vertheilung in einem abgesonderten Anschlag oder unmittelbar nicht, wohl aber im Ganzen und mittelbar laudemiabel gewesen, weil sie zur Vermehrung des Wehrts eines Hofgutes unwidersprechlich beygetragen haben.

 Würden aber die vertheilten Communplätze gar abgezogen, so würde der Lehenherr des vorhin genossenen Rechts und resultirenden höhern Wehrts offenbar verlustiget werden.