Seite:Briefwechsel über die Handlohnbarkeit der sogenannten Gemeind-Nutzungen, besonders wenn sie unter die Gemeindsleute einzeln vertheilt werden.pdf/4

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 Ob nun meine Meinung irrig sey, oder Beyfall verdiene, darüber wünsche Dero Beurtheilungsgründe zu vernehmen, mit der weitern gefälligen Nachricht, wie es hierinn in Hochfürstl. Bambergisch. Wirzburgisch. und Bayreut. Landen gehalten zu werden pflege.

 Vielleicht sind Euer etc. besondere dahin abzielende Landes- oder Rechnungs-Ordnungen, oder einige cameralistische oder juridische Bücher bekannt, welche mir namhaft zu machen bitte, um solche anschaffen zu können. Was hierüber Lange ad Iodocum Beck de Laudemio und Struben de iure villicorum berührt haben, ist mir wohl bewußt.

 Herr von Pfeifer unterstellet wegen Besteurung der Commungüter und Viehes fast gleiche Grundsätze, welche mir gar nicht entgegen sind. Sonst ist mir über diesen Gegenstand keine besondere Abhandlung zu Handen gekommen. Die Fürstl. Bayreut. Handlohnsordnung lese in mehrern Büchern angezogen und gerühmt, ich besitze aber solche nicht, weiß auch nicht, ob sie gedruckt sey. Vielleicht enthält sie