Seite:Briefwechsel über die Handlohnbarkeit der sogenannten Gemeind-Nutzungen, besonders wenn sie unter die Gemeindsleute einzeln vertheilt werden.pdf/5

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etwas von dem Handlohn der Gemeindnutzungen.

 Ich verharre etc. etc.


b) Antwort hierauf von dem Reichsritterschaftl. Steigerwaldisch. Cassierer Rebmann.

 Je mehr ich mich durch Euer etc. Schreiben vom 15 dieses Monats, in Betreff des Handlohns von Gemeindstücken, welche eine Dorfsgemeinde bisher gemeinschaftlich genossen hat, jetzt aber an ihre einzelne Mitglieder zur Urbarmachung vertheilet, beehrt finde, um desto mehr wünsche ich, daß meine gegenwärtige Antwort Ihrer Erwartung ein vollständiges Genügen leisten möge.

 Allgemein ist bekannt, daß das Handlohnsgefäll nicht nur in jedem Land, sondern oft auch in jedem Dorf nach einer besondern Observanz erhoben werde, ja oft findet sich in einem einzigen Dorf drey und mehrerley Herkommen. Es folgt daraus, daß man sich der Billigkeit gemäß nach jedem einzelnen Herkommen richten müsse, und dann erst nach allgemeinen Grundsätzen verfahren könne, wenn jenes nichts entscheidet.

 Eine von den allgemeinen und gewiß von Niemand widersprochenen Regeln ist