Seite:Briefwechsel über die Handlohnbarkeit der sogenannten Gemeind-Nutzungen, besonders wenn sie unter die Gemeindsleute einzeln vertheilt werden.pdf/6

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wohl diese, daß daß nur der Dominus directus von den lehenbaren Gütern Handlohn zu erheben befugt sey. Nun kann sich aber in einem vermischten Dorfe ein einzelner Vogteyherr der Lehensherrlichkeit über die der Gemeinde zuständige Almends-Güter gewiß nicht anmassen, wenn schon seine einzelne Unterthanen an der Abnutzung derselben Antheil nehmen. Er ist also auch nach allgemeinen Gründen nicht befugt, ein Handlohn davon zu verlangen, es mag sein Unterthan im Allgemeinen einen Nutzen davon haben, oder es mag ihm sein Antheil zur besondern Bebauung und Nutznießung zugetheilt werden. Wirklich habe ich daher auch gefunden, daß die Freyherrl. F. ... Unterthanen in dem Wirzburgl. Ort D – im Amt G. ... diese Freyheit genießen, dergestalt daß entweder von dem bedungenen Kaufschilling oder dem Schätzungs-Betrag eines Guts allezeit ein vestgesetztes Quantum für die Gemeind-Nutzungen abgezogen und handlohnfrey passirt wird. Würden hier die Gemeindgründe vertheilt, und jedem Inwohner, was ihn betrifft, einzeln eingeräumet, so ist wohl kein Zweifel, daß die Freyherrl. F. ... Familie kein Handlohn davon erheben oder verlangen