Seite:Briefwechsel über die Handlohnbarkeit der sogenannten Gemeind-Nutzungen, besonders wenn sie unter die Gemeindsleute einzeln vertheilt werden.pdf/7

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könnte. Allein dieses ist der einzige Ort, wo ich ein solches Herkommen wahrgenommen habe, sonst aber ist unter so vielerley Herrschaften, deren Rechnungen ich dem hundert nach eingesehen und revidirt habe, allgemein, sowohl in vermischten als unvermischten Ortschaften, gewöhnlich, daß, wenn ein Gut, Sölde oder Haus mit allen Rechten, Ein- und Zugehörungen, folglich auch mit dem darunter begriffenen Gemeindrecht an Hut, Weide, Abnutzung der Gemeindwaldungen etc. verkauft, oder in dazu geeigneten Fällen eingeschätzt wird, das Handlohn von dem ganzen Kaufschilling oder Schätzungswehrt erhoben – und für das Gemeindrecht nichts abgezogen, oder handlohnfrey passirt wird: denn der Lehen- oder Eigenthumsherr reichet dem Lehenmann nicht bloß die zu dem Lehengut gehörige Gründe, sondern auch das demselben anklebende Recht zu der Gemeindnutzung zum Lehen. Wenn ein Gut nicht überhaupt, sondern nach seinen abgesonderten Theilen eingeschätzt wird, pflegt man das Gemeindrecht besonders zu würdigen und zum handlohnbaren Anschlag zu rechnen. Ja ich habe mehr als dreyßig Fälle sowohl bey Güterzerschlagungen als andern Veranlassungen