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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville

Art. IV.

Der 18te Artickel des Tractats von Campo Formio wird ebenfalls dahin erneuert, daß Se. Maj. der Kaiser und König sich verbinden, dem Herzoge von Modena, zu seiner Entschädigung für die Länder, die dieser Fürst und seine Erben in Italien besaßen, das Breisgau abzutreten, welches derselbe mit den nemlichen Bedingnissen besitzen soll, unter welchen Er das Modenesische besaß.

Art. V.

Man ist nebst dem übereingekommen, daß Se. Königl. Hoheit der Großherzog von Toskana für Sich, Ihre Nachfolger, und Erbnehmer, auf das Großherzogthum Toscana, und die davon abhangenden Theile der Insel Elba, alle Rechte und Ansprüche, die von Ihren Rechten auf diese Staaten hergeleitet werden können, Verzicht leisten, welche Staaten von nun an, Se. Königl. Hoheit der Infant Herzog von Parma, mit völliger LandesHoheit und vollem Eigenthums-Rechte besitzen werden. Der Großherzog von Toscana wird für seine Staaten in Italien eine vollkommene und gänzliche Entschädigung in Teutschland erhalten. Der Großherzog wird, nach eigenem Gutfinden, mit jenen Gütern und Eigenthum disponieren, welches Se. Kön. Hoheit als Particulier in Toscana besitzen, und welches Sie, entweder durch persönliche Erwerbungen, oder durch Ererbung des persönlichen Eigenthums Weiland Sr. Maj. des Kaisers Leopold II. Ihres Herrn Vaters, oder Weil. Sr. Maj. des Kaisers

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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville. , Lunéville 1801, Seite 213. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Teutsche_Reich_vor_der_franz%C3%B6sische.pdf/223&oldid=- (Version vom 1.11.2023)