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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville

Franz I. Ihres Großvaters an Sich gebracht haben. Auch ist verabredet worden, daß die Schuld-Forderungen, öffentliche Entrichtungen, und anderes Eigenthum des Großherzogthums, so wie auch die auf diesem Lande rechtmäßig haftenden Passiv-Schulden an den neuen Großherzog übertragen werden sollen.

Art. VI.

Se. Maj. der Kaiser und König willigen sowohl in Ihrem, als des teutschen Reichs Namen ein, daß die Französische Republik in Zukunft mit völliger Landes-Hoheit, und eigenthümlich jene Länder und Domainen besitze, die an dem linken Ufer des Rheins gelegen sind, und die bisher einen Theil des teutschen Reichs ausmachten; dergestalt, daß in Gemäßheit dessen, was bei dem Congreß zu Rastadt von der Reichs-Deputation ausdrücklich bewilligt, und von dem Kaiser genehmigt worden ist, der Thalweg des Rheins hinführan die Gränzscheidung zwischen der französischen Republik und dem teutschen Reiche seyn soll, nehmlich von dem Puncte an, wo der Rhein das helvetische Gebiet verläßt, bis zu jenem, wo dieser Fluß in jenes der Batavischen Republik einfließt. In Folge dessen entsagt die französische Republik förmlich allem und jedem Besitze auf dem rechten Ufer des Rheins, und williget ein, den rechtmäßigen Besitzern die Festungen Düsseldorf, Ehrenbreitstein, Philippsburg, die Veste Cassel, und andere Festungswerker, gegenüber von Maynz an dem rechten Ufer, die Veste Kehl und Alt-Breisach

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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville. , Lunéville 1801, Seite 215. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Teutsche_Reich_vor_der_franz%C3%B6sische.pdf/225&oldid=- (Version vom 1.11.2023)