Seite:Der Königl Mtt in Böhmen Bericht und Erklärung 05.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

in keinem zweiffel / es werde männiglich / Vnpassionirten Ge­müts / deme Vnser sub dato Prag den 20. Octob: (7. Nov:) publicirtes Außschreiben / vnnd die / darinn angezogene Böhmische Deduction Schrifften zur Wissenschafft kommen / zur gnüge eingenommen vnd verstanden haben / auß was hochdringen­den vnvermeydlichen Vrsachen vnd Bewegnussen / nach so mercklich grosser außgestandenen Not / Elend vnd Jammer / vnd dadurch abgezwungenen Defension, so wol mehrbesagter Löbl: Cron Böhmen Ständ / beneben den Incorporirten Landen / zu der / in Götlichen vnd Weltlichen Rechten erlaubten / vnd in Krafft habender Privilegien vnd Herbringens wolbefügten abdication gemüssiget: als auch wir zu acceptirung der / ohn einige vnsere Gedancken / durch eine freye deß Königreichs Böhmen Fundamentalgesetz / Recht vnd Freyheiten zugelassene wahl /der samptlichen darzu erforderten Ständ / vns angetragenen allbereit erledigten Cron bewogen worden: vnd wie Wir bey annehmung derselben / weder auff mehrere Hochheit noch zeitlichen Nutz gesehen/ sondern zuforderst Gottes Ehr / die gemeine Wolfart deß Vaterlandes / vnd so viel möglich / die Conservation dieses ansehenlichen / durch feindlichen Gewalt fast zu grund verderbten Königreichs vnd Churfürstenthumbs / vnd dann so vieler frommen nothleydenden Christen hertzbrechendes flehen vnd seufftzen vor augen gehabt: gestalt Wir dann mit vnserm reinen Gewissen nachmals bezeugen / da Wir bey vns hetten befinden können / daß durch vnsere Außschlagung dieser Offerirten Cron / das im selbigen Königreich entstandene / vnd je lenger je mehr vmb sich fressende Fewr widerumb geleschet / die Landkündige Religionsverfolgung abgeschaffet / die geschwächte Privilegia redintegriret, vnd die Länder vor androhendem Joch vnd Vnterdruckung gesichert: vnd also auch das Röm: Reich / besonders aber wir / vnd andere angrentzende Stände ausser augenscheinlicher gefahr gesetzt werden mögen / das Wir