Seite:Der Königl Mtt in Böhmen Bericht und Erklärung 12.jpg

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/ anzugreiffen oder zu vberfallen / das auch Ihre Mtt: vorkommen / vnd keines weges gestatten sollen vnd wollen / das hinfüro jemanden / Hoch oder Niedern Standes / Churfürst / Fürst / oder andere / ohne Vrsach vnd Vngehört / in die Acht vnd Oberacht gethan / gebracht oder erklert werde / son­dern in solchem ordentliche Process, vnnd deß H. Römischen Reichs auffgerichte Satzung / nach außweisung desß Heyl: Reichs Reformirter Cammergerichts-Ordnung in dem gehalten vnd vollzogen werden solle.

Vnd dann endlich / das Ihre Mtt: auch der Guldenen Bull / vnd andern deß H. Reichs Satzungen zu wider / kein Rescript Mandat oder ichts anders beschwerliches / in eynigerley weiß oder Weg außgehen lassen / noch dergleichen für sich selbsten / von einigerley Obrigkeit nicht erlangen noch gebrauchen sollen / mit dem außgedrucktem anhang / da vorgemelten Artickeln vnd Puncten ichtwas zu wider erlanget oder außgeben würde / das alles solches Krafftloß / todt vnnd absein solten.

Wann nun Wir in gegenwertiger Differentz, darin Wir mit der Käys. Mtt: wegen Ihrer / als eines Ertzhertzogen Privat-Pretension, vnsers in rechtmässigem besitz habenden Königreichs Böhmen / vnd derselben Incorporirten Länder halben gerathen noch zur zeit mit ordentlichen Rechten / so wir doch an Vnparteylichen vnnd gehörigen Orten / vermög der Böhmischen Privilegien, wol leyden mögen / nicht besprochen: Als wird vns niemandts verdencken können / das Wir dem vnterm dreyssigsten Aprilis nechsthin wider Vns anmäßlich ergangenen Kayserlichen Monitorial Mandato, auß welches allen Rechten vnnd Reichs Satzungen zuwider / auch vermög jetzt angereg­ter Käyserlichen Capitulation vnd Guldenen Bull / an sich selbsten / Krafftloß / nichtig vnd tod / keine volg zu leisten wissen / Gestalt Wir dann nicht zweyffeln / es werden auch andere Stände