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Fall wird er sich gleich bei der Dame des Hauses melden lassen. Ist er dagegen schon bekannt, so hat er stets nach dieser zu fragen und erst in zweiter Linie nach dem Hausherrn. Als Regel kann man wohl annehmen, daß der Besuchende bestrebt sein soll, den Herrn in seiner Arbeit, in seinem Geschäft nicht zu stören, während er von der Dame, als der Vertreterin des Hauses in gesellschaftlicher Beziehung, voraussetzen kann, daß sie auf das Annehmen von Besuchen eingerichtet ist. Hat man Zweifel, nach wem man verlangen soll, so kann man sich leicht dadurch helfen, daß man nicht nach einer einzelnen Person, sondern nach den „Herrschaften“ im allgemeinen fragt. Eine Dame hat stets nur nach der Dame des Hauses zu verlangen, ebenso ein Brautpaar, ein junges Ehepaar u. s. w. Beabsichtigt man aus irgend einem Grund, z. B. wegen einer geschäftlichen Anfrage oder um eine Auskunft betreffs des Studiums zu erbitten, oder um näheres über eine geplante Gesellschaft, ein Fest, eine Überraschung zu bereden, gegen die Regel, dem Herrn des Hauses oder der Dame allein einen Besuch zu machen, so ist es nötig, diese Absicht besonders deutlich auszusprechen, wie überhaupt im Verkehr mit dem öffnenden Diener oder Dienstmädchen

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Alban von Hahn: Der Verkehr in der Guten Gesellschaft. Otto Spamer, Leipzig [1896], Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Verkehr_in_der_Guten_Gesellschaft.pdf/12&oldid=- (Version vom 31.7.2018)