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Bezüglich des Transportmaterials soll die Gleichmäßigkeit in der Weise hergestellt werden, daß die zum Waarentransport bestimmten Wagen ohne Hinderniß von der einen Bahn auf die andere übergehen können.

Zur Erzielung der größtmöglichsten Uebereinstimmung in den Constructionsverhältnissen der beiderseitigen Eisenbahnen und ihres Zubehörs sollen die mit der Ausführung beauftragten Techniker sich gegenseitig die detaillirten Baupläne über die Grenzstrecken und sonstige hierauf bezügliche Nachweise mitteilen, auch während des Baues in stetem Benehmen mit einander bleiben.

Art. 4. Die bayerische Regierung verpflichtet sich, den Bau der Augsburg-Ulmer Verbindungsbahn dergestalt zu fördern, daß die Eröffnung derselben gleichzeitig mit der Eröffnung des regelmäßigen Betriebes auf der ganzen Bahnlinie von Ulm bis in die großherzoglich badische Hauptbahn erfolgen kann.

Art. 5. Der Wechsel des beiderseitigen Transportmaterials findet in dem Bahnhofe zu Ulm statt.

Der königl. bayerischen Betriebsverwaltung steht die Mitbenützung aller für den gemeinschaftlichen Dienst bestimmten Gebäude und Einrichtungen in diesem Bahnhofe, insbesondere die Einsteighalle mit den dazu gehörigen Betriebslokalitäten, der Umladehalle, der Lade-Rampe und der Wasserleitung zu.

Art. 6. Die für den abschließenden Gebrauch der bayerischen Betriebsverwaltung in Ulm nöthigen Lokalitäten, insbesondere Remisen zur Unterbringung der nöthigen Locomotiven, Waggons und des sonstigen Betriebs-Materials, eine Niederlage für Feuerungs-Material, dann die erforderlichen Lokalitäten für Unterbringung des Aufsichtspersonals werden nach vorgängiger näherer Feststellung durch die beiderseitigen Baubehörden von der königl. württembergischen Regierung hergestellt werden.

Die Unterhaltung dieser Bauobjekte steht der bayerischen Betriebs-Verwaltung zu.

Art. 7. Für die der bayerischen Regierung zustehende Mitbenutzung der Einsteige- wie Ladehalle, dann der Passagier-Lokalitäten, Brunnen u. s. w. hat dieselbe keine Vergütung zu entrichten; sie haftet jedoch für solche außerordentliche Beschädigungen, welche nicht durch Zufall oder den ordnungsmäßigen Gebrauch, sondern durch Verschulden ihres Personals allenfalls herbeigeführt werden könnten.

Art. 8. Ueber die Einrichtung des Abfertigungsdienstes in Ulm werden noch vor der Eröffnung des regelmäßigen Betriebes die beiderseitigen Betriebsverwaltungen die nöthige Vereinbarung treffen.

Art. 9. Es soll die Anordnung getroffen werden, daß sowohl ganze Güterzüge, als auch einzelne Transportwagen mit ganzer Ladung auf

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 601. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1045&oldid=- (Version vom 9.5.2021)