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Verlangen gegen entsprechende Vergütung und Rücksendung der Wagen an jeden beliebigen Stationsplatz der beiderseitigen Staatseisenbahnen befördert werden.

Art. 10. Sowohl solche ganze Ladungen als einzelne Waarencolli sollen weder in Ulm noch auswärts einem längeren Aufenthalte, als dem zu ihrer Expedition nöthigen unterworfen werden. Eilgüter müssen beiderseitig mit dem nächsten Zuge weiter befördert werden.

Art. 11. Die Bahnstrecken von der gemeinschaftlichen Landesgrenze bis an den Bahnhof zu Ulm, dann die zu derselben gehörigen Hochbauten, sowie die im Bahnhofe für die bayerische Betriebs-Verwaltung erforderlichen Schienengeleise werden von der königl. württembergischen Regierung hergestellt und nebst den im Art. 6 erwähnten Gebäulichkeiten der ersteren nach Vollendung der Augsburg-Ulmer Bahnlinie zum Gebrauch überwiesen werden.

Die Unterhaltung dieser Bahnstrecken, sowie die Anstellung der nöthigen Bahnwärter, steht der königl. bayerischen Regierung zu.

Das Signalsystem auf derselben richtet sich nach dem bayerischen Signalsystem.

Art. 12. Für die Benutzung der vorerwähnten Bahnstrecken und Hochbauten wird die bayerische Betriebs-Verwaltung der königl. württembergischen Regierung einen nach den Kosten der ersten Herstellung zu bemessenden jährlichen Zins entrichten.

Zu diesem Ende wird den königl. bayerischen Behörden eine genaue Zusammenstellung aller dieser Kosten zur näheren Prüfung und definitiven Verständigung über diese Bausummen mitgetheilt werden.

Für die ersten drei Jahre von Eröffnung des vollständigen Betriebes anfangend wird dieser Zins auf 2 Prozent der Bausumme festgestellt.

Erfolgt ein Jahr vor Ablauf dieser Periode keine weitere Verständigung, so soll die Bestimmung des gegenwärtigen Artikels auch fernerhin auf unbestimmte Zeit bis 6 Monate nach der von der einen oder andern Seite erfolgten Kündigung gelten.

Dieser Zins wird in halbjährigen Raten durch die bayerische Betriebs-Verwaltung an die königl. württembergische Eisenbahnkasse in Ulm entweder baar oder mittelst Abrechnung entrichtet.

Art. 13. Das gesammte bayerische Personal ist während seines Aufenthaltes auf württembergischem Territorium den württembergischen Gesetzen und Polizei-Anordnungen unterworfen. Verhaftungen derselben dürfen nur nach den für Inländer bestehenden Vorschriften, und mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Dienstes vorgenommen werden.

Art. 14. Der Tarif für die Strecke zwischen Neu-Ulm und dem Bahnhofe in Ulm soll den Betrag der in Bayern für die geringste Entfernung bestehenden Taxsätze nicht übersteigen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 602. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1046&oldid=- (Version vom 9.5.2021)