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.^ohin Depeschen gerichtet werden können. ^ ... ^ Art. 8. Tetegraphische Depeschen können nach allen Orten anf^ gegeben werden. wohin die Besörderung ganz oder teilweise dnrch den Telegraphen möglich ift. Besindet sich am Bestimmungsorte keine Tele^ graphen-^tauon, so geschieht die Weiterbesörderung von der äußersten. beziehungsweise der von dem Ausgeber bezeichneten Telegraphen^ Station entweder durch die Post. miuelst Estafette oder durch Erpreßboten.

.Jn demjenigen Vereinsstaate, in welchem die Eisenbahnbetriebe Telegraphen znr Beförderung von Staatsdepeschen mitbenutzt werden soll es den Vereins-Regierungen steistehen. auch Vereins -Privatdepeschen auf den Wunsch der Absender von einem Staatste.leg^aphen-Stationsorte aus in . der Dichtung der Staatstetegraphenlinie mutelst Eisenbahn-Telegraphen nach einem mit einem Staats-Telegraphen-Bnreau nicht versehenen Orte zu besördern.

Den einzelnen Verwaltungen bleibt es übrigens überlassen, den Ver^- kehr zwischen den Vereinsstationen und den Stationen der Eisenbahnbe. triebs-Telegraphen besonders zu ordnen.

Zeit für die Aufgabe der Depeschen. Art. 9. Die Tetegraphen-Stauonen zersallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für die Annahme und Befördernd der Depesche offen zu halten stnd. in drei Klassen, nämlich

a) Stationen mit Tag- und Nachtdienst, b^ Stationen mit vollem Tagesdienst, und c. Stauonen mit beschränktem Tagesdienst. ^ Die Dienststnnden und die Bedingungen werden dnrch das Regle- ment bestimmt. ^

. Zeitbestimmung. Art. 10. Die Uhren aller Telegraphen -Statisten einer und der- selben Vereins -Verwaltung werden nach der miuleren Zeu der Eentral- Station gerichtet.

Elassisieation und Erforderniß der^ Depeschen. Art. 11. Jn Bezng auf die Behandlung der telegraphischen Depe^ schen stnd zu uuterscheiden:

a) Staatsdepeschen der dem Verein angehörten, sowie der vertrags-

mäßig berechtigten Regierungen b^ Dienstdepeschen, welche sich ausschließlich auf den Telegraphendienst

beziehen, oder dringende Maßregeln. oder schwere Unfälle aus

Eisenbahnen betreffen. c^ Privatdepeschen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 655. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1099&oldid=- (Version vom 31.7.2018)