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.1878

Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Bnch- staben und Zeicheu deuuich geschriebeu sein, welche sich durch den Tele- grapheu wiedergebe lasse.

Staatsdepeschen könne in beliebiger Sprache abgesaßt oder chiffrirt ausgeliefert werden.

Bei allen andern Depeschen ist die Fassung in detscher oder sran- zösischer Sprache Regel. Die Vereinsverwaltunge machen sich diejenige Telegraphen -Stationen .namhast, wo auch Depesche in niederländischer, ^ englischer oder italienischer Sprache zngelassen werden.

Für Dienstdepeschen zwischen den Vorstände der Telegraphen-Eentral- Verwaltungen ist die Anwendung von Ehiffern ebenfalls gestattet.

Welche Depesche jede einzelne der Vereins -Regierungen als ihre Staatsdepeschen betrachtet zu sehe wünscht, hängt von ihrem Ermessen ab, jedoch müssen sie als Staatsdepeschen bezeichnet und dürch Siegel oder Stempel als solche beglaubigt sein.

Eontrolirung des Jnhalts der Depesche. ^

Art. 12. Eine Eontrole ü^ Staatsdepeschen 1n.it Rücksicht auf ihre Jnhalt steht de Te.legraphe- Statioueu nicht zu. ^ ^ .

Dagegen können Privatdepesche, deren Jnhalt gegen d^e Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen. Wo.hles und der Sittlichkeit für uuzuläßig erachtet wird, von der Annahm und Weiterbeförderung ausgeschloffeu werben. ^ .

Reihenfolge der Telegraphirung und Richtungswechsel.

Art. 13. Die Besörderung der Vereinsdepeschen von jeder Stauon aus ans derselben Linie geschieht in der Regel noch in der Reihensolge, in welcher sie entweder bei der Stauon aufgeliefert werde oder telegra- phfsch zu derselbe gelangen

Deu Vorrang hierbei haben jedoch jederzeit die Staatsdepesche und nnter diese wieder diejenigen, welche von den betreffeben Staatsober- häuptern, Ministerien oder Gesandtschaften abgefendet werden.

Dringende Dienstdepeschen gehen den Privatdepeschen voran.

Die begonnene Abtelegraphirung einer Depesche darf dnrch den Hin- zntritt später abgelieferter Depeschen einer höheren Klaffe nur in den dringendsten Fällen nnterbrochen werden.

Zwischen zwei tu direkter Eorrespondez stehende Stationen sino die Depeschen. fbern sie derfelben Rangklaffe angehsren^ in .Bezng auf

ihre Richtung alternirend zu defördern. . .

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 656. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1100&oldid=- (Version vom 31.7.2018)