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1885

Seine Majestät der König von Prenßen:

den Herrn Franz Ehanvin, Major im Jngenienr - Eorps, Direktor des preußischen Telegraphenwesens, Ruter des rothen Adler-Ordens 4. Klaffe .c. .c.

Seine Majestät der König der Belgier:

den Herrn Joan Bapuste Masni, General -Direuor der Ver- waltung der Eisenbahnen, Posten und Telegraphen, Eonnnan- deur des Leopold-Ordens .e. .e.

Seine Majestät der Kaiser der Franzosen:

den Herrn Prosper Bourer. bevollmächugter Minister, Eom- mandeur des kaiserlichen Orbens der Ehrenlegion .e. .e. und

den Herrn Peter August Aurandre. Direktor der Verwaltung der Telegraphen -Linien, Ritter des kaiseruchen Ordens der Ehrenlegion .n:. .e.

^ welche nach Answechslung ihrer, in guter und gehöriger Form befuudeueu Vollmachten übereiugekommeu sind, bei der telegraphischen Eorrespondenz. welche zwischen ihren respeetiven Staaten ausgewechselt wird. die uach- folgenden Bedingungen Anwendung stnden zu lasseu.

Art. 1. Die Benntzung der internationalen elektrischen Telegraphen der eontrahirenden Staaten steht Jedermann zu aber jede Regierung behält ssch das Recht vor. die Jdentität jedes Absenders seststellen zu lassen.

Art. 2. Der Dienst auf den bestehenden oder noch anzulegenden Telegraphen-Linien der eontrahirenden Staaten nnterliegt in Allem. was die Beförderung und Tarirung der internationalen Depeschen betrifft. den

nnten folgenden Bestimmungen eine jede Regierung behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, den Telegraphendienst und den Tarif für die innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Linien zu befördernden Eorrespondenz nach ihrem Ermeffen zu ordnen und bleibt. für diesen letzteren Fall. hin- sichtlich der Wahl der anzuwendenden Apparate vollkommen nnbeschränkt.

Ebenfo bleibt es dem Ermeffen jeder Regierung überlassen. welche Maßregeln sie znr Sicherung der Linien und znr Anssicht und Eontrole der Eorrespondenz für angemessen erachtet.

Jnternauonale Depeschen sind solche. welche. um ihren Besiimmungs- ort zu erreichen, die Linien von wenigstens zwei der eontrahirenden Staa- ten berühren.

Art. 3. Die hohen eontrahirenden Parteien verpachten sich. ein- ander gegenseiug alle die Organisation und den Dienst ihrer Telegraphen- Linien und die in Anwendung kommenden Apparate betreffenden Doen- mente. sowie alle Vervollkommnungen mitzntheilen. welche der Telegra- phendienst etwa ersahren wird.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 673. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1117&oldid=- (Version vom 31.7.2018)