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Jede derselben wird allen andern znsenb.en:

1) am Ende eines jeden halben Jahres ein Tableau, welches die Namen der Stauonen nyd die Zachl der Drähte anzeigt, die auf den verschiedeueu Theileu ihres Telegraphe.metzes für die össeut- liche oder Privateorrespondenz bestimmt sindd

2) am Anfange eines jeden Jahres eine Karte, welche die in dieser Hinsicht in der ganzen Ausdehnung ihres Telegrapheunetze.s währeud des abgelauseueu Jahres staugefuudenen Perän.^rungen über- sichtlich darstellt.

Der Morsesche Apparat bleibt vorläufig für die Beförderung der iuternauoualen Eorrespondenz in Anwendung.

Art. 4. Jede Regiernug behält ssch das Recht vor, den iuterua- tionalen telegraphischeu Verkehr, sei es in Ansehung der gesammten Eor- respondenz, oder nur für gewisse Gattungen derselben, oder endlich nur aus gewisse Linien, wenn sie es für angemessen erachtet, für nnbeftimmte Zeit einzustellen. Sobald aber eine Regierung zu einer solchen Maßregel schreuet, mnß dieselbe alle übrigen mueontrahirenden Regierungen davon uuverzüglich tu Kenntniß setzen.

Art. 5. Die eontrahirenden Staaten verpachten sich, dasür Sorge zu tragen, daß die Mittheilungen der Depeschen an Unbefngte verhindert und das Eorrespondenzgeheimniß sirenge gewahrt werde.

^ Art. 6. Die Telegraphenstationen zersallen hinsichtlich der Dienst^ stnnden in drei Klassen, nämlich:

a^) Stationen mit nnnnterbrochenem Dienste, b) " mit vollem Tagesdienste, c^ " mit beschränktem Tagesdienste.

Die Stauonen der ersten Klasse sind Tag und Nacht ohne Unter- brechung geöffnet.

Die Dienststnnden der Stationen mu vollem Tagesdienste ssnd:

1) vom 1. April bis Ende September von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends,

2) vom 1. Oetober bis Ende März von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends.

Die Dienststnnden der Stationen mit beschränktem Tagesdienste sind an Wochentagen (mit Einschlnß der aus Wochentage sauenden Feiertage): von 9 bis 12 Uhr Vormiuags, und von 2 bis 7 Uhr Nachmiuagsd

an Sonntagen:

von 2 bis. 5 Uhr Nachmittags. Die Stnnden werden bei sammuichen Stationen eines und desselben Staates uach der mittleren ^eit der Hanptstadt dieses Staates geredet.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 674. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1118&oldid=- (Version vom 31.7.2018)