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1887

Bei Stationen, welche nicht ununterbrochenen Dienst haben. muß die Uebermutlung einer Depesche, deren Abtelegraphirung vor Schlnß der D^eustzeu begonnen worden ift, bis zum Schlnße zwischen den betreffen^ den Stauonen noch vollständig beendigt werden.

Art. 7. Telegraphische Depeschen werden nach jedem Bestimmung^ orte angenommen. Bestndet sich an dem angegebenen Bestimmungsorte keine Telegraphenstauon, oder wünscht der Absender, daß die Besörderung aus telegraphischem Wege nicht bis zu der, dem Bestimmungsorte am nächsten gelegenen Stauon ersolge, so wird die Depesche von der, vom Absender bezeichneten Telegraphenstation aus dnrch die Post, dnrch Er^ preßboten oder dnrch Estaseue weiter befördert.

Anch können die Eisenbahn -Telegraphen, soweit der Gebranch der^ selben nachgegeben ist, eintretenden Falls nach den dieserhalb ertheilten speziellen Vorschristen benützt werden.

Wenn aber die Adreß-Station findet, daß die Depesche bei der Ve^. sörderung dnrch die Post oder dnrch Boten den Bestimmungsort schneller erreichen kann, so hat sie ohne Rücksicht aus die erhobenen Gebühren von dem einen oder dem andern dieser beiden Besörderungsmiuel Gebranch zu macheu.

Jst der Adreß-Station keine Bestimmung über die Art der Weiter^ befördernd zugegangen, so benntzt sie die Post...

Der entsprechende Gebührenbetrag wird als erhoben vorausgesetzt.

Art. 8. Das Original der zu besördernden Depesche mnß leserlich und ln solchen Zeichen niedergeschrieben sein, welche die telegraphischen Apparate wiederzngeben im Stande sind. Dieselbe mnß dentlich und in^ einer verständlichen Sprachweise abgefaßt sein. Sie dars weder Wort- Znsammenziehungen. noch ungebränchliche Eonsirnkuonen, noch Abkürzungen enthalten.

Obenan mnß die Adreße stehen, mit der etwaigen Angabe über die Art der Weiterbesörderung von der letzten Telegraphen-Station^ dann folgt der Tert und am Schlnße die Unterschrist und eintretenden Falles die Beglaubigung der Unterschrist.

Die Adresse mnß den Empsänger und den Ansenthausort desselben so dentlich bezeichnen, daß darüber keinerlei Zweisel entstehen.

Die Folgen einer ungenanen oder nnvollständigen Adresse hat der Absender zu tragen. Derselbe kann die nachträgliche Vervollständigung einer unzulänglichen Adresse nur nnter Anstieserung und Bezahlung einer nenen Depesche beansprnchen.

Dem Absender ist gestattet, seiner Unterschrist eine beliebige Beglan bigung hinzuzufügen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 675. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1119&oldid=- (Version vom 31.7.2018)