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.IV. Der abziehende Vater nimmt seine Söhne, die noch nicht das 18. Jahr angetreten haben, mit sich. Von diesem Alter ansangend müffen die Söhne vor der Answanderung der Dienstpflicht Genüge leisten.

V. Während des Krieges wird die Besngniß des Wegziehens für jeden zu irgend einer Art von Vaterlands - Vertheidigung verpflichteten Unterthan snspendirt.

VI. Jn jedem Falle mnß sich derjenige, welcher aus den königlich Bayerischen Staaten in die sürstlich Renß -Greizischen, oder aus diesen in jene abzuwandern, oder in derselben Kriegs- oder Eivil- Dienste zu treten wünscht, vorher an seine vorgesetzte Landes- Behörde wenden, und deren Einwilligung erholen, wobei jedoch lediglich - inwieserne die gesetz- kichert Bestimmungen erfüllt sind - benrtheilt, in keinem Falle aber das Wegziehen über die Bestimmungen dieser Uebereinknnst hinans erschwert werden soll.

VII. Endlich machen Sich beide Regierungen gegen einander ver- bindlich, Warans zu halten, daß jeder Einwandernde, der sich in den Mili- tärpstichtigkeits-Jahren, entweder in Rücksicht auf das stehende Heer, oder aus die nnter dem Namen von National -Garde, mobilen Legion, Land- wehr oder ^andsinrm begriffenen, oder wie immer Namen habenden Vertheidigungs - Anstalten nach den Gesetzen des Staates bestndet, in welchen er übergeht, als nnmittelbar in dessen Militärpsticht^ übergehend betrachtet werden demnach sie sich wechselseitig versprechen, solchen Ein- wandernden keine Vergünstigung dahin zu ertheilen, daß dieselben von der Waffenpstichtigkeik befreit werden sollen.

Gegenwärtige Erklärung soll dnrch das Regierungsblatt, oder aus die sonst hergebrachte Art znr öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Franksnrt am Main den 30. Angnst 1826. Frhr. v. Lerchenfeld. Frhr. v. Leonhard..

Bekannt gemacht mit Kgl. Bayer. Staats-Ministerial-Erlaß d. d. München den 7. Jänner 1827.

Reg.-Bl. f. d. Königreich Bayern d J. 1827. Nr. 3. S. 61-e4.

6. Uebereinknnst mit dem Großherzogthnm Oldenburg. Ans Befehl Seiner Ma^estat des Königs.

Nachdem die Großherzoglich Oldenbnrgische Landes-Regierung nnterm 11. Juni 1831 die Erklärung dahin abgegeben:

"daß bei Answanderung großherzoglich oldenbnrgischer Unterthanen in die königlich bayerischen Staaten weder eine Nachstener noch eine Relnition für die noch nicht das Alter der Eonseriptions- und Mili- tärpsticht erreicht habenden Söhne gesetzlich gesordert werden dürfen"

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 145. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/589&oldid=- (Version vom 31.7.2018)