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so kommen nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen in gleichen Answanderungssällen königlich bayerischer Unterthanen in die großherzog- lich oldenbnrgischen Staaten die Grnndsätze der Reeiproeität in Anwen- dnug, wonach in ähnlichen Fälleu die Relnition der Militärpsiicht nicht zu sordern ist.

München den 15. Oetober 1831.

Staatsmiuisterium des Jnnern.

Nr. ^r. 17111.

.^öninger Sa.nnuung Band u1. s^. 172. S. 1.^.

^. Uebereiukuuft mit dem Königreich Greußen. Bestimmungen über die Militärpstichtigkeit in Bezug auf Auswau- derungen von und nach Greußen betreffend.

Vou Seite Preußens ist die allgemeine Anordnung zngesichert wor- dend daß männliche Jndividnen eines mit Prenßen in Eartelverhältnissen stehenden Staates, die sich noch im militärpsiichtigen Alter besinden, die Niederlassung im preußischen Staate von den dortigen Behörden nicht eher gestattet werde, als bis dieselben sich dnrch einen Answanderungseonsens oder dnrch eine glanbhaste Bescheinigung wegen ersolgter Ersüllung der Militärpsiicht gehörig angewiesen haben werden.

Bei der einleitenden Zweckmäßigkeit und dem gegenseitigen Vor- theile einer solchen Versügung sind daher die nntergeordneten Polizeibe- hörden aus die Beobachtung eines gleichen Versahrens rücksichtlich der aus Prenßen einwandernden Personen männlichen Geschlechts anznweisen.

Da übrigens die Dauer der Militärpsiichtigkeit in Bayeru sich nur vom 21. bis 23. Lebensjahr erstreckt, nach der königlich preußische Ge- setzgebung aber die Verpslichtung zum stehenden Heere zwischen das 17. und 25. Lebensjahr sällt, und den in diesem Alter stehenden Jndividnen der Answanderungseonsens vorenthalten werden kann, so soll nach .^. 6^ des Heerergänzungsgesetzes dem Grnndsatz der Reeiproeität znsolge auch in Ansehung der nach Prenßen auswandernden königlich bayerischen Unter- thanen das sreie Wegziehen zwischen dem 1^. und 25. Lebensjahre be- schränkt sein, von diesem Alter aber an, sowie vor dem 17. Lebensjahre durchaus uicbt gehiudert werden.

München den 25. Oetober 1830.

Staatsminisi.erinm des Jnnern. Eirenlare an sämmtliche k. Regierungen, K. d. J. Nr. ^..r. 1031t.

^öning^er Sannnlung Band ul. ^ 181. S. 208.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 146. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/590&oldid=- (Version vom 31.7.2018)