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1^. 8. Jeder Resinurateur hat die Orte und Behältnisse, wo er seine Viktnalien ansbewahren will, unter Mitnnterschrist des Eapitäns, ein für allemal zu deelariren, und zngleich eine Erklärung dahin abn1- geben, daß er sich bezüglich derjenigen Verzehrungs- Gegenstände, welche an andern als den deelarirten Orten bei der amtlichen Revision vorge- snnden werden, sie mögen deelarirt worden sein oder nicht - der Eonsis- eation und weiteren gesetzlichen Bestrasung ohne alle Einwendung nnterwerse.

Diese Erklärung ist in dnplo ansznstellen und davon ein Exemplar an Bord den Dampsschiffes in dem für die Ansbewahrung der Schiffs- papiere bestimmten verschließbaren Behältnisse (^. 20), das andere aber bei dem Hanptzollamt Nenbnrg am Rhein zu hinterlegen.

Die nach ^. 3 lit. c abzngebende und vom Restanratenr zu voll- ziehende Declaratiou mnß übrigens jedesmal alc Beilage znr General- Deelaration übergeben werden, gleichviel ob überhanpt oder wieviel Pro- eent vorhanden ist.

1^. 1^. Um die Absertigung des Passagiergutes zu erleichtern, liegt es im Jnteresse der Dampsschifffahrts-Gesellschast, daß die Eapitaine oder Eondnetenre vor Erreichung der Zollvereinsgrenze jeden einzelnen Passagier besragen, ob er zollpslichtige Gegenstände mit sich sühre, und die Letzteren in die uach ^. 3 ht. d abzugebeude Liste aufuehmeu, welche den Namen des Reisenden, deren Stand und Reiseziel, die Zahl und Art der Reise-Effekten, als. Koffer, Kisten, Reisesäcke .e. und anßerdem eine Rubrik zu Bemerkungen enthalten mnß.

Diese Liste dient den revidirenden Beamten als vorlänsige Erklärung über die Menge und Art des Passagiergntes, und es werden darans hin die Passagiere dnrch die Revisions-Beamten nnter Vorlage einer gedrnckten den ^. 11 der Zollordnung^ enthaltenden Anfforderung nach den bei sich habenden zollpssichtigen Gegenständen besragt, und zwar die handeltreibenden Reisenden znr Abgabe einer zollgesetzlichen Deelaration veranlaßt, die nicht zu der Klaffe der Gewerbetreibenden gehörigen Passagiere aber ansgesordert, eine bestimmte Erklärung abzngeben, oder sich stau einer solchen Erklärung sosort der Revision zu nnterwersen.

Als die Absertigung sehr sördernd mnß anempfohlen werden, die Paffagier-Effeeten noch vor Anknnft des Schiffes von den übrigen Fracht- gütern getrennt auf dem Verdecke in der Art anfznstellen, daß sie leicht übersehen werden können, serner die Passagiere selbst zu veranlassen, daß sie bei ihren Effekten bleiben und, nnter Ertheilung der etwa nöthigen Ansschlüffe, den nach 16 der Zollordnung ersorderlichen Obliegenheiten Genüge leisten.

1^. 10. Das zollpslichtige Paffagiergnt wird ausgeladen, im

Revisionsschoppen schließlich abgesertigt, und zwar entweder znr Stelle,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 469. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/913&oldid=- (Version vom 31.7.2018)