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oder erst nach Absahrt des Schiffes behuss der Verladung mu dem znnächft eintreffenden Schiffe.

Letzteres stndet dann stau, wenn dnrch die alsbaldige Absertigung solcher Passagiergüter die Absahrt des Schiffes sich zu lauge verzögern würde.

Jn diesem Falle hat der betreffende Paffagier der Agentnr eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung semer Person bei der staustnbenden Absertigung zu erteilen. ^

^. 11. Die Revision der Schiffsränme ist, wo möglich, gleichzeiug mit der Revision und Abfertigung der Passagier -Effekten vorzunehmen. Nachdem die Revision der Schiffsränme stattgesnnden hat und die Tags vorher (^ 4) abgestosseuen und zollordnungsmäßig abgefertigten Güter auf das Schiff gebracht sind, kann dasselbe ohne Weiters seine Fahrt sortsetzen.

^. 12. Bei dem Ansgang von Dampfschiffen über Nenbnrg ist znnächst das im ^. 1 angeordnete Versahren zu beobachten.

Hat das Dampfboot keine zollpsiichugen Güter geladen, so legt das- selbe statt am Revisions- Schoppen, an der Lände -Brücke behufs einer generellen Revision der Schiffsräume an.

^. 13. Haben die ansgehenden Dampsboote Güter geladen, deren Anssnhr zu bescheinigen ist, namentlich Dnrchgangsgüter nnter Begleitschein- Eontrole, so werden diese Güter, wenn es der Zweck der Revision erfordert, entladen und in den Revisionsschoppen gebracht, wo sie entweder sogleich abgefertigt werden können, oder bis znr Anknnst des nächsten Dampfe schiffes, nach Wahl des Schiffsführers und resp. der Agentnr liegen bleibend in welch letzterem Falle die Absertigung erst nach der Abfahrt des Dampfbootes ersolgt. Nachdem hierans die etwaige Beiladung fnr Nenbnrg und Umgegeno gelöscht, und die allgemeine Revision der Schiffs. ränme behnss der Ueberzengung, daß keine ansgangszollpslichugen Gegen. stände nnangemeldet geblieben, vollzogen ist, können die Ladungen aus dem sreien Verkehr sowohl, wie die etwa der Revision wegen Tags vor^ her rückbehaltenen znr Anssnhr bestimmten Begleitschein ^ Güter an Vord gebracht werden.

^. 14. Nach geschaffener Abserugung fährt das Dampfschiff in der Regel ohne Begleitung über die Grenze und es haben die Beamten dessen Attsgang nur von der Absertigungsstelle aus zu beobachten..

Sollten indessen Nebel oder ein sonstiges Hinderniß nicht zulassen, den Ansgang des Schisses, beziehentlich den Austrut der darauf geladenen Transitgüter von der gedachten Stelle aus zu betrachten, so muß Vegilei. tung dnrch Ansseher bis zum Grenzpnnkte längs des Users staussnden.

^. 15. Die Absertigung der ankommenden Dampsschiffe erfolgt

nnansgehalten während der zollorduungsmäßigen Tagesftunden, und

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 470. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/914&oldid=- (Version vom 31.7.2018)