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Verschluß -Verletzungen, welche nicht zur Abwendung oder in Folge von Uuglücksfälleu entstehen.

1^. 7.. Das zwischen der Grenze und dem Bestimmungsorte der Ladung gelegene Hanpt- Zollamt, welches in Folge von Anzeigen der Schiffssührer oder auf andere Weise von einer ersolgten Lösung oder Verletzung des Schiffs -Verschlnsses Kenntniß erhält, sorgt für die An- legung eines nenen Verschlnsses und nimmt eine Verhandle über den Thatbestand der Lösung oder Verletzung des Verschlnsses, über die Resnl- tate der Revision, salls eine solche stattgesnnden, und über die ersolgte Anlegung eines nenen Verschlnsses aus.

Die Verhandlung, woranf in einer Bemerkung zu dem Begleit- scheine hinznweisen ist, wird dem Schissssührer behändigt, um sie, gleich- zeitig mit dem Begleitscheine, dem Hanptamte im Bestimmungsorte zu übergeben.

1^. 8. Die von dem Schissssührer dem Grenz -Zollamte zu über^ gebeude Deelaratiou (^. 2) ist als verbindliche Deelaration anznsehen, jedoch unter solgeudeu Modalitäten und uähereu Bestimmungen:

1. die Revision der Ladung zum zwecke der sörmlichen zollordnungs- mäßigen Absertigung und diese Absertigung selbst tritt erst bei dem Hanptamte im Bestimmungsorte eind

2. der Besnnd dieser Revision am Bestimmungsorte wird der Ver- zolle, beziehungsweise der weitereu Absertigung zu Gruude^ gelegt-

Ausnahmen von dieser Regel treten ein ,^ wenn bei der Revisiou die deelarirte Waare gar nicht oder in zu geriuger Meuge, oder in einer Veschassenheit, welche eine geriugere Abgabe würde begründet habeu, vor-^ gesnnden wird.

Ju diesem Falle wird entweder

a. die deelarirte Menge der Waaren, nnter Anwendung des höchsteu Zollsatzes: oder

b. die in der Deelaratiou euthaltene Angabe über Gattung und Menge der Waaren der Absertigung zu Grnnde gelegt.

Zu a. Die deelarirte Warenmenge, nnter Anwendung des höchsten Zollsatzes, bildet die Gruudlage der Absertigung dann, wenn nach dem Resultate der Untersnchung, eine Vertanschung 1^oa Wahren ^der ei-te eigenmächtige Versügung über solche stattgesnnden hat, und nicht seststeht, daß die deelarirte Waarengattnug vorhanden gewesen ist.

Zu b. Die deelarirte Menge und Gauung der Waaren werden der

Abfertigung ^ Grunde gelegt:

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 485. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/929&oldid=- (Version vom 31.7.2018)