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aa) wenn zwar keine Gewißheit darüber vorliegt, daß eine Ver- tanschung der Waaren oder eine eigenmächtige Versügung über solche stattgesnnden habe, der Schiffssührer jedoch auch nicht ge- nügend nachznweisen. vermag, daß die Waaren aus Versehen unrichtig deelarirt wnrden^ hh) wenn aus der Untersnchung resnuirt, daß eine Vertanschnug der Waaren oder eine eigenmächtige Versügung über solche stattge- gefnnden, die Waare aber in der deelarirten Menge und Gattung vorhanden gewefen ist. Unabhängig von vorstehenden Bestimmungen wegen des Gesällpnnk- tes. werden nur.chtige Angaben in der Deklaration in strafrechtlicher Beziehung nach den Resultaten der Untersnchung benrtheilt, welche in Fällen der Abweichung des Revisions -Besnndes von der Deklaration am Bestimmungsorte jedesmal eingeleitet werden mnß.

3. Bei Verschlnß^Verletzungen sind^ die Folgen derselben in Bezng aus den Gesällpnnkt, am Bestimmungsorte nach solgenden Regeln zu bemessen:

n.) Hat die Verwaltung keine Veranlassung, in Zweisel zu ziehen, daß die Schiffsladung noch vollständig in den Waaren besieht, womit das Fahrzeng bei Anlegung des Verschlnsses bedachtet war, so bleibt die Verschlnß-Ver- letzung in Beziehung aus den Gesällpnnkt ohne weitere Folgen. Die Schiffsladung wird dann in dieser Beziehung nach den Bestimmungen nnter obiger Ziffer 2 behandelt.

b) Ergeben sich nach Prüsung des Falles Zweisel in Ausehung der Jdentität der Waaren, ohne daß eine Vertanschung der Waaren oder eine eigenmächtige Versügung über folche constatirt wäre, so kann die Verwaltung für die Waare, deren Jdentität in ^weiset gebogen wird, die VerZollung nach dem Revisionsbesnnde oder nach der Deklaration sor- dern. Jn Ansehung des Theils der Waare, über deren Jdentität kein Zweisel besieht, stndet die Regel snb a An- wendung.

c. Ergibt sich, daß Vertanschungen von Waaren oder eigen- mächtige Versügungen über solche stattgesnnden haben, so sind die Gesälle, den .Bestimmungen unter obiger Ziffer 2 gemäß, nach dem höchsten Zollsatze oder nach dem taris- mäßigen Satze zu entrichten.

Hinsichtlich des Theils der Waaren, über deren Jdentität kein Zweisel besteht, sindet die Rege. sub n

Anwendung.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 486. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/930&oldid=- (Version vom 31.7.2018)