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^ a) Die Transitgebühr .vird so.vohl bei de^ in geschlossenen Paketen als einzeln transitirenden Eorrespondenz mit 1^ Silberpsennig per Meile bis zu einem Mari.. o von 7 Psennig oder den entsprechen- den Betrag in der Landesmünze pro Loth netto bemessen. b) Retonrbriese und unrichtig instradirte Briese, Krenzbandsendnugen und Warenproben, so wie die vom Porto besreiten Sendungen werden dabei nicht in Ansatz gebracht. o) Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat. ist auch zum Be- znge der, nach Maßgabe ihrer Transitstrecke in direkter Entsernung sich ergebenden Gebühr berechtigt.

d, Der Bezng eines Porto für die Besörderung einer Eorrefpondenz- . gattung schließt den einer Transitgebühr für diefelben Briefe aus.

e, Das Transitporto vergütet diejenige Posiverwaltnug, welche das Porto bezieht. ^

Vergütung der Tranfitgebühr.

Art. 14. Die nach den Beftimmungen des Art. 13 ansgemittelten Transitgebühren find znr Vergütung in Vormerkung zu nehmen und spätestes nach Ablanf eines Jahres in einer abgernndeten Panschalfumme für die Dauer des gleichen Verhältnisses zu siriren.

Jeder Verwaltung sieht frei, wenn sie folches für zweckmäßig hält, auf anderweite Ermittelnd der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Panschalbeträge nach vorftehenden Grnndfätzen anzntragen.

Vereinsbriefportotaren.

Art. 15. Die gemeinschaftlichen Portotaren für die inter- nationale Vereinseorrefpondenz sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden und für den einfachen Vrief (vergl. Art. 16.) betragen bei einer Entfernung bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. oder 3 kr., bis zu 20 Meilen einschließlich 2 Sgr. oder 6 kr.d über 20 Mei. len einschließlich 3 Sgr. oder 9 kr.

Für den Briefwechfel zwischen denjenigen Orten,. für welche eine geringere Ta.re besieht, kann diese geringere Tare nach denr Einoerftänd.. nisse der dabei betheiligten Poftverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen.

Gewicht des einfachen Briefs, Gewichts- und Tar.^ progreffion.

Art. 16. Als einfache Vriefe werden folche behandelte w^ weniger als ein Loth wiegen^

Für jedes Loth Mehrgewiedt ift dns Porto fär einen einfachen ^f

zu erheben.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 514. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/958&oldid=- (Version vom 31.7.2018)