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Beförderung mit der Briefpost.

Art. 17. Briefschaften ohne Werthsangabe bis zu 4 Loth excl. unterliegen durchweg der Behandlung als Briefpostsendungen; schwerere dagegen alsdann, wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse ausdrücklich verlangt wird.


Frankirung.

Art. 18. Für die Wechselcorrespondenz innerhalb der Vereinsstaaten soll in der Regel die Vorauszahlung des Porto stattfinden, und die Erhebung sobald als thunlich durch Frankomarken geschehen.


Unfrankirte Briefe.

Art. 19. Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von 1 Sgr. oder 3 kr. per Loth zur Portotaxe erhalten.

Für Briefe mit Frankomarken von geringerem Betrage als das tarifmäßige Porto ist nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag vom Empfänger einzuziehen.


Kreuzbandsendungen.

Art. 20. Für Kreuzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unterschied[1] der Entfernung nur der gleichmäßige Satz von 1 kr. (4 Silberpf.) per Loth im Falle der Vorausbezahlung, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben.


Waarenproben und Muster.

Art. 21. Für Waarenproben und Muster, welche auf eine Art verwahrt aufgegeben werden, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben.

Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung kommen soll, nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der Austaxirung mit der Warenprobe oder dem Muster zusammen zu wiegen ist.

Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth excl. als Briefpostsendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt.


Recommandirte Briefe.

Art. 22. Recommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Recommandationsgebühr von 6 Kreuzer (2 Silbergroschen) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht voraus zu bezahlen.

  1. Vorlage: Unterschrift
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 515. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/959&oldid=- (Version vom 27.9.2018)