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Art. 31. Briefe, welche den Adressaten an einen andern aks den nrsprünglich aus der Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachge- sendet werden sollen (reelamirte Briese), werden wie solche behandelt und tarirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung ersolgt, nach dem nenen Bestimmungsorte ausgegeben werden, wobei jedoch nur die Taere für srankirte Briefe in Anwendung zu kommen hat. Das stüher dafür angesetzte vereinsländische oder sonstige Porto wird .als Anslage in An- rechnung gebracht. Eine Ansuahme hiervon triu jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung oom ersten Bestimmungsorte uumittelbar nach dem Ausgabeorte ersolgt, in welchem Falle die gleiche Behaudlung nur bei den nnanbringlichen Briefen (Art. .30) einzutreten hat.

Für reelamirte Briefe, deren Znstellung an die Adreffaten nicht bewirkt werden kann, und die daher an die Ansgebeorte znrückznleiten sind, dürsen der Postattstalt, von welcher dieselben eingelangt sind, nur dielend gen Gebühren in Anrechnung gebracht werden, welche von dieser bei der Anslieferung an die rücksendende Postanstalt angerechnet worden find.

Anshebung der nicht vereinbarten Gebühren.

Art. 32. Anßer den in den vorsiehenden Artikeln ansdruckuch stipulirten Taren dürsen für die Besörderung der internationalen Vereins^ Eorrespondenz^ keinerlei weitere Gebühren erhoben werden, und es ist ansnahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr derjenigen Postadmi^ nistrationen, bei welchen eine solche noch besieht, überlassen dieselbe vor- länsig zu erheben. Diese Gebühr soll jedoch über ihren dermaligen Betrag keinen Falls erhöht werden, und es werden vielmehr die betreffenden Verwaltungen darans Bedacht nehmen, sse nach Thnnlichkeit ganz anfzn- heben oder doch zu ermäßigen.

Der Ersatz baarer Anslagen für außerordentliche Besorgungen (z. B. für die Bestellung dnrch einen erpressen Boten) ist nicht abgeschlossen.

b. Eorrefpondenz mit fremden Ländern.

Art. 33. Die Vereins-Eorrespondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Behandlung, wie die internationale Vereinseorrespondenz. Dabei tritt dasjenige Postamt an der Grenze, wohin die Eorrespondenz nach den Vereinsstaaten nnmittelbar gelangt, in das Verhältniß eines Ansgabeanues, und dassenige, wo sie anszntreten hat^ in das eines Abgabeamtes. Die Art. 19 erwähnten Porto -Znschläge für nicht srankirte Briese bleiben dabei anßer Anwendung.

Art. 34. Sämmtliche mit dem Anslande nnmittelbar verkehrende Postverwaltungen verpachten sich, dahin zu wirken, daß gegenüber den. Anslande die allgemeiuen Tarbestimmungen des Postvereins bald thunlichn

überall in Wirksamkeit tretend und werden dieselben für ihre eigene ^or.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 518. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/962&oldid=- (Version vom 31.7.2018)