Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/963

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


841

respondenz in keiner Weife güustigere Vebingnugen sestsetzen, als diejenigen, welche für das gesammte Bereinsgebiet Geltung haben.

Art. 35. Für solche Eorrespondenz zwischen einem Vereins- und einem sremden Staate, welche dnrch das Gebiet einer Vereins-GrenZpost- Verwaltung znr Zeit in verschlossenen Packeten transitirt, soll es während der Daner die gegenwärtig zwischen der Vereins-Post-Verwaltung, welche den Trajeet in Ansprnch nimmt und dem betressenden sremden Staate bestehenden Verträge, vorbehaltlich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung der gegenwärtig für den Transit über das Gebiet ^der Greyzpostverwaltung ansbedungenen Transitportosätze verbleiben.

Art. 36. Die transitirende sremdländische Eorrespondenz mit andern fremden Staaten wird beim Dnrchgange dnrch in Mitte liegende Vereins- staaten wie die Vereinseorrespondenz behandelt. Die Vertragsverhältnisse der Grenzstaaten zum Anslande sollen daher der sreien Vereinbarung der bezüglichen Staaten überlassen bleiben. Jn so weit aus Grnnd der mit fremden Staaten bestehenden Postverträge vön diesen an Transitporto für die in Mitte liegenden Vereinsverwaltungen ein .höherer Betrag vergütet wird, als znfolge der vorstehenden Bestimmung denselben dasür zu zahlen bleibt, so sollen diejenigen Postverwaltungen, welche der Transit für solche eorrespondenz gewähren, für den Verlnst, den sie durch ^rmäßigung des Trnusstporto erleiden von der Grenzpostanstalt in dem Maaße entschädigt werden, als diese durch Ermäßigung des Transitporto einen Vortheil erreicht.

Art. 37. So weit als thunlich soll dieAnssösung der Pos.^ertrage mu fremden Staaten auch vor Ablauf derfelbeu erzielt, und die uene Fassung nach 1^en Bestimmungen des Vereins bewirkt werden. Die neu zu schließeudeu Verträge solleu den übrigen deutscheu Post-Verwaltungen so weit mitgetheilt werden, als ihr Jnteresse dabei betheiligt ist.

II. Behandlung b^r Leitungen.

Allgemeine Bestimmung. Art. 38. Die Postämter der Vereiusstaateu besorgen die Aunayme der Prännmerauon aus die im Vereiusgebiete sowohl, als die im Ans- laude erscheiueudeu Zeitungen und Journale, so wie deren Versendung und Beftellung an die Pränumeranteu.

Vereinsländische Zeitungen, welche im Vereiusgebiete besördert werden Die Poftverwaltungert sind verbnnden, die in einem auderu Verein^- staute erscheinenden Zeitungen und Jonrnale, wenn darans bei ihnen

abonnirt wird, bei derjenigen Postverwaltung zu bestellen, in deren Gebiet

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 519. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/963&oldid=- (Version vom 31.7.2018)