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Walther Kabel: Die Türkensteuer. In: Das Buch für Alle, 49. Jahrgang, Heft 5, S. 120–121

Soldaten. Es folgten die verschiedenen Berufsklassen je nach ihrem Einkommen. Mönche, Geistliche und Feldhauptleute zahlten auffallenderweise dasselbe, zwölf Groschen. Auch des Kaisers Majestät, die regierenden deutschen Fürsten und die Mitglieder ihrer Häuser waren zur Türkensteuer verpflichtet. Der Kaiser zahlte dreihundert Taler, die kaiserlichen Prinzen zehn Taler, die Fürsten zwischen dreißig und fünfzig Taler.

Mit dieser Kopfsteuer hatte das Reich mehr Erfolg. Sie ergab für das Jahr 1532 die Summe von 721 563 Taler, und so wurde bis 1570 die Türkensteuer regelmäßig alljährlich erhoben, allerdings in wechselnder Höhe. Es blieb jedoch bei der Art der Beitreibung als Kopfsteuer. Nach 1570 erfolgte die Einziehung dann in immer größeren Zwischenräumen, bis sie mit dem Jahre 1619 für die außerösterreichischen Gebietsteile des Deutschen Reiches ganz aufhörte. In Österreich selbst bestand die Abgabe noch bis ins achtzehnte Jahrhundert.

Die durch die Türkensteuer aufgebrachten Summen – bis 1619 zusammen gegen fünfzig Millionen Taler – wurden für kriegerische Rüstungen gegen die Türkei, wozu auch die Anlage von Festungen gehörte, dann aber zum Teil zur Auslösung von Gefangenen verwendet. Für letzteren Zweck sollen allein gegen zwölf Millionen Taler gezahlt worden sein. Bezeichnend für die damalige türkische Finanzwirtschaft ist es, daß die Regierung des Sultans auf einen gegenseitigen Austausch von Gefangenen sich nur in den seltensten Fällen einließ, vielmehr für die christlichen Kriegsgefangenen eine bestimmte Taxe hatte. Für einen gemeinen Soldaten verlangte der Sultan zwanzig Taler Lösegeld, für einen Obristen fünfhundert Taler. Als nach der Seeschlacht bei Lepanto (1571), in der die Türken eine völlige Niederlage erlitten, die kaiserliche Regierung nun auch für die türkischen Gefangenen ein ähnlich angesetztes Lösegeld forderte, ließ Sultan Selim II. dem deutschen Kaiser die Antwort erteilen, dieser möge mit den Gefangenen nach Belieben verfahren, da er nichts zahlen werde. Die Türkei habe genug Menschen. Woraufhin die gefangenen achthundert Türken einfach in die kaiserliche Armee eingereiht wurden.

W. K.
Empfohlene Zitierweise:
Walther Kabel: Die Türkensteuer. In: Das Buch für Alle, 49. Jahrgang, Heft 5, S. 120–121. Union Deutsche Verlagsgesellschaft, Stuttgart, Berlin, Leipzig 1914, Seite 121. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_T%C3%BCrkensteuer.pdf/3&oldid=- (Version vom 31.7.2018)