Seite:Dorffs Ordnung der unterthonen zue Lehrberg.pdf/7

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

sollen ein ganze Gemeindt oder mehrer theil derselben helffen retten, Wehre aber sach, das sich iemandt daraus wollte ziehen Vnd nit zu wollte lauffen, so man dazu leuttet, welcher des in der Gemeindt vbersagt[1] würt, der soll gebüest werden um Sechs Pfundt,[2] es wehre dan sach, das er krankh, oder nicht anheimbs wehre,


4.

Waß die Vierer in sachen die Gemeindts Recht vnd Nuz betreffend von einer Gemeindt wegen handlen wollen, das sollen Sie thun mit Rath und Wissen des mehrerer Theils einer gemeindt, handlen Sie aber etwas ohne wissen, das soll kein crafft haben,


5.

Item wann die vierer etwas handlen, von einer Gemeindt wegen, das so redtlich,


  1. d. i. durch die Aussage mehrerer überführt.
  2. Was ein Pfund Heller oder Haller seyn, wird von mehrern Schriftstellern verschiedentlich erklärt. Ein Pfund scheint hier als 1/3 Gulden fränkisch oder sechs Pfund für zwey Gulden fränkisch genommen worden zu seyn; wenigstens lässet sich aus §. 13. wo auf ein ganz ähnliches Vergehen (wie das ist, wovon hier die Rede ist) 2 fl. Strafe gesetzet werden, dieß mit Wahrscheinlichkeit schließen, da diese ganze Dorfsordnung keine andere Strafen kennet, als von 3 und 6 Pfunden.