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der vom Herrn gewollten Einheit so gar nicht entspricht, und so wird jeden evangelischen Christen auch das Bewußtsein begleiten, daß, wenn die verschiedenen Konfessionen nur dadurch Kirchen Jesu sind, daß und soweit sie teil haben an der einen, heiligen, allgemeinen Kirche, sich ein brüderliches Verhältnis mit Gliedern andrer Konfessionen denken läßt, ohne daß man die bestehenden Lehrunterschiede indifferenziierte. Es kann in Zeiten weitverbreiteten Abfalls und bei Erneuerung des Glaubenslebens nach solchen die persönliche Stellung zu Christo alle andern Unterschiede zurückdrängen, wie z. B. der Verkehr der Fürstin Gallitzin und Hamanns beweist. Aus dieser geschichtlichen Erscheinung hätte man, auch wenn später selbstverständlich eine Sezession erfolgen mußte und erfolgte, lernen sollen, daß man bei klarster konfessioneller Erkenntnis und bei entschiedenster Stellung doch nie vergessen soll, daß aufrichtige Frömmigkeit und christliches Glaubensleben auch in andern Konfessionen vorhanden ist, und daß man trotzdem, daß man kirchlich getrennt lebt, sich doch im Geist brüderlich oft die Hand reichen kann. Aber im Geist, nicht wie die Union, die eine äußerliche Einheit machen will, auch nicht wie die moderne Allianzbewegung, welche über die Konfessionskirchen (doch bloß die protestantischen!) hinweg die Kinder Gottes in einer höheren Gemeinschaft versammeln will. Bornierter Konfessionalismus führt auf Irrwege, zum dogmatischen Fanatismus und zu einem Eifer für vermeintliche Rechtgläubigkeit, welche oft selbst mit dem klaren Schriftwort und mit dem evangelischen Schriftprinzip in Widerspruch kommt (missourische Richtung). Die lutherische Kirche als die Kirche der rechten Mitte hat die Abwege links und rechts zu meiden, und sie kann allezeit des Sieges gewiß sein.

 5. Die sichtbare Konfessionskirche in ihrem lokalen Rechtsbestand und das Verhalten des Christen in Bezug darauf.

 a. Die sichtbare Konfessionskirche braucht, wenn sie sich bildet, einen Grund und Boden, auf dem sie stehen kann, sie braucht Kirchengebäude und deren Einrichtung, sie braucht Mittel, ihre Geistlichen und Lehrer zu besolden und sonst manches auszurichten, was für ihr Leben notwendig und förderlich ist. Sie verschafft sich an irgend einem Orte, in irgend einem Lande Existenz, und soweit ihr das gelingt, gewinnt sie als Gemeinschaft eine Anerkennung und rechtlichen Bestand. Ihr Vermögen, ihre Thätigkeit etc. genießt wie das einer Privatperson den Rechtsschutz des Staates. Ja, der Staat hat die Kirche oft und viel mit Rechten und Privilegien ausgestattet, so daß die Kirche eine Macht im Staate geworden ist. Wenn das nicht in ungöttlicher Weise gemißbraucht