Seite:Grundriß einer historisch-geographischen Beschreibung der Grafschaft Henneberg.pdf/23

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und hinterließ zwey unmündige Prinzen, über welche Kurfürst August zu Sachsen die Vormundschaft übernahm. Anstatt seine ihm empfohlene Pupillen bey ihren Rechten zu schützen, suchte vielmehr der Kurfürst die vormundschaftliche Verwaltung zu seinem eigenen Vortheil zu benutzen, und von dem ihm ergebenen kaiserlichen Hofe die Anwartschaft auf 5/12 Theile der Grafschaft Henneberg insgeheim auszuwirken[1]. Eine genauere Entwickelung dieses mit den vormundschaftlichen Pflichten in Widerspruch stehenden Verfahrens liegt ausser dem Plan unserer gegenwärtigen Arbeit, und wir begnügen uns nur noch dieses anzuführen, daß, nach Erlöschung des Hennebergischen Hauses, (1583) Kurfürst August zu Sachsen die Grafschaft Henneberg für sich und im Namen der unmündigen Prinzen Johann Wilhelms und Johannsen zu Sachsen-Weimar in Besitz nahm.

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Von der Zeit an wurden diese Lande durch eine zu Meiningen gemeinschaftlich errichtete Regierung verwaltet, und ob man gleich Kursächsischer Seits schon im J. 1585 eine Theilung der Grafschaft projectirte[2],


  1. Ebendas. S. 132. und im Lünig l. c. p. 370.
  2. Dipl. Mspt. d. d. Meiningen am 10 Novemb. 1585.