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Konfirmation von 1653 erfolgte auf Bitten der am Trinitatisquartal in Zwickau vertretenen Städte[1], nachdem der Kurfürst, weil mit der Ordnung die Verlegung der Hauptlade von Zwickau nach Dresden genehmigt werden sollte, vom Schösser und Rat in Zwickau Bericht eingefordert hatte[2]. Nach einem 1635 aufgestellten Inventarverzeichnis lagen in der Lade „Etzliche neue Innungs Articul“, die „über“ die vorige kurfürstliche Konfirmation am 28. Juli 1576 der Rat zu Freiberg den Barettmachern konfirmiert habe[3]. Da am 30. Juli desselben Jahres Gesellenartikel konfirmiert wurden, so hat dieser Nachtrag vielleicht damit in Zusammenhang gestanden. Indes muß er immerhin ziemlich umfangreich gewesen sein, scheint auch nachträglich kurfürstliche Konfirmation erlangt zu haben, da 1578 die Meister des ganzen Landes in Dresden auf die neue Konfirmation von Kurfürst August ihre Handwerkspflichten ablegten[4]. Oder sollte diese Verpflichtung noch der Ordnung von 1567 gegolten haben?

Daß die Kannengießer, die 1500 auch schon zur Heerfahrt herangezogen worden waren, 1549 noch keine Ordnung besaßen, ergiebt sich aus dem Protokoll eines in diesem Jahre gefaßten Ratsbeschlusses: „den Kandelgissern ein ordnung zu stellen, dann der gemein arm man werde ubell betrogen“[5]. Aber sie haben auch nach 1549 noch nicht sobald eine Ordnung erhalten; der Beschluß wurde, vorausgesetzt, daß dabei unter Ordnung nicht etwa nur eine Taxe gemeint sei, nicht ausgeführt. In dem alten, 1570 zusammengestellten Innungsbuch[6] steht zwar eine Ordnung ohne Konfirmation mit der Überschrift: „Der Kandellgießer handtwergsgewonheit Im 70. Jar angeben.“ Aber schon diese Worte, wie der Eingang, nach dem die Kannengießer damals auf Erfordern des Rates diesem angegeben haben, wie sie es in ihrem Handwerk hielten[7], der Schluß[8] und Stellen der Artikel selbst lassen vermuten, daß die übergebenen Artikel keine konfirmierte Ordnung


  1. Später schlossen sich noch mehr Städte an.
  2. Zu den Kosten dieser Bestätigung sollten alle drei Laden nach „Proportion“ beitragen: Zwickauer Vergleich.
  3. RA Bar. 4a. Bl. 2.
  4. RA Bar. 4a. Bl. 14b.
  5. RA Ratsprotokoll 1549.
  6. a. J. Bl. 143–146.
  7. Wir „geben derhalben E. E. zu erkennenn, das wier es in vnsernn Hanndtwergt also haltenn vnnd auch gefundenn habenn“.
  8. „Solges habenn wier Euer Erbar weisheit als vnsere gebittenden Herrenn nicht verhalten können.“