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waren, sondern daß die Kannengießer, um dem Wunsche des Rates entsprechen zu können, damals besondere Aufzeichnungen gemacht haben.

Einige Gründe scheinen nun dafür zu sprechen, daß diese Aufzeichnungen noch 1570 vom Rat konfirmiert worden sind. Einmal hat er sie in der That dadurch als zu Recht bestehende Ordnung anerkannt, daß er sie mitten unter die bestätigten Ordnungen einfügte und die Kannengießer unter den Handwerkern, die keine schriftliche Ordnung besaßen, nicht aufzählte[1]. Dann wurden sie auf dem letzten freien Blatt vom Abschreiber selbst schon kurzweg als „der kanngiser ordnunge“ bezeichnet. Da außerdem bereits 1567 besondere Gesellenartikel aufgestellt wurden, die in der Regel jünger zu sein pflegen als die erste Innungsordnung[2], so könnte man erwarten, daß, wenn nicht schon vorher, so doch bald nachher sich das Bedürfnis nach einer Handwerksordnung eingestellt habe. Endlich liegt in der Lade der hiesigen Kannengießerinnung ein „Meisterbüchlein, in welchen – so lautet der Titel auf Bl. 1 – verzeichnet zu befinden, zu welcher Zeit nach aufrichtung vnserer Handwercks Lade alß A. 1570 vnsere Meisterstück ihren ansprungk genommen, von welchen sie zum ersten verferttiget, vnd von welchen nach (das kann allerdings bedeuten sollen: gemäß) bestettigung vnserer ordnung ihre Jahr zu arbeiten angesagt, dieselben verarbeitet, die muthung Quartallweise verrichtet, vnd das Meisterstück gemacht worden“. Nun verliert freilich dieser Titel schon dadurch an Beweiskraft, daß er nicht im Jahr 1570 geschrieben, dieses Handwerksbuch damals auch nicht angelegt worden, sondern, wie sich aus Vergleich der Niederschriften auf den ersten 12 Blättern mit absoluter Sicherheit ergiebt, beides erst zwischen den Quartalen Reminiscere und Trinitatis 1614 geschehen ist[3]. Aber auch die andern Gründe müssen einer bestimmten


  1. Siehe nachher.
  2. HStA Conf. CLXXII. 1610–1614. Bl. 419 flg. Allerdings läßt schon die Überschrift dieser Gesellenordnung: Meister und Gesellen haben sich mit einander beraten, Handwerksgewohnheit aufzurichten, vermuten, daß hier zum ersten Mal eine schriftliche Niederlegung der Handwerksgewohnheit erfolgte. Zu beachten ist noch, daß die Gesellenartikel nicht konfirmiert worden sind.
  3. Zur Bestimmung der Zeit ist besonders die Schrift auf S. 5, 9b, 10b, 11a zu beachten. Das Handwerksbuch berichtet über die Aufnahmen der Meister. Die Namen der auf S. 2–11 (auf jeder Seite meist nur ein Name) verzeichneten Meister, die in besonders feiner Ausführung wie das Titelblatt geschrieben sind, sowie die zu jedem dieser Namen über Aufnahme hinzugefügten Bemerkungen, in gewöhnlicher Schrift geschrieben, sind, soweit sie Vorgänge bis zum Quartal Reminiscere 1614 behandeln, von einer Hand und auch nach Tinte und Schriftzügen zu gleicher Zeit niedergeschrieben. Was sich auf dem Quartal Trinitatis 1614 zutrug und auf diesen Blättern nachgeschrieben wurde, unterscheidet sich dagegen durch Tinte und Schrift deutlich von dem früheren, wenn es auch von derselben Hand stammt.