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Verhältnisse der vereinigten Handwerke giebt der zweite Nachtrag. Nach demselben hat am 5. September 1649 das ganze Handwerk der Schlosser, Uhrmacher, Sporer, Büchsenmacher und Nagelschmiede durch ein schriftliches Zeugnis dem Rat bekannt gegeben, daß ein Uhrmacher vom Handwerk zum Meister „des großen Uhrmachens“, also nur des einen Handwerks gesprochen worden sei, daß er weiter dabei zugesagt habe, bei seinem Handwerk zu verbleiben und sich an den vier andern bei einer von der Innung zu bestimmenden Strafe nicht zu vergreifen, während umgekehrt auch von keinem Meister dieser vier bei „gleichmäßiger“ Strafe in sein „Uhrmachen“ eingegriffen werden solle[1]. Dasselbe Versprechen wird nach den Eintragungen im Handwerksbuch der Innung[2] 1682 wiederum einem Großuhrmacher bei seinem Meisterspruch abgenommen. Das Handwerk mag vielleicht ganz besonders von ihnen Übergriffe befürchtet haben, weil sie jedenfalls in der Stadt nicht allzuviel Absatz und Arbeit fanden. Wegen eines mit dem 1682 aufgenommenen Uhrmacher entstandenen Streites wird vom Handwerk am 24. Dezember 1682[3] nochmals beschlossen, daß erstens kein Schlosser an einem Uhrwerk etwas Neues machen oder irgend etwas ausbessern, zweitens kein Schlosser einen neuen Bratenwender (vgl. S. 140 Anm. 4) verfertigen, noch einen alten kaufen, wieder zurichten und für neu verkaufen, auch keinen solchen auf seinem Laden aussetzen, kein neues Rad zu einem alten Bratenwender, endlich keine neue Feder, noch „einiges Getriebe“ dazu verfertigen dürfe. Wer von den Schlossern dagegen handelt, soll ebenso wie der Uhrmacher, wenn er in ein anderes Handwerk übergreift, mit 6 Thlrn. bestraft werden.

Schon bei der ersten Konfirmation von 1549 erscheinen die Tuchscherenschleifer[4], gewöhnlich nur Scherenschleifer genannt,


  1. In der vom Handw. aufgestellten Vorlage von 1655 steht das Verbot: keines der vereinigten Handwerke darf bei einer nach Erkenntnis der Innungsverwandten zu bestimmenden Strafe in das andere eingreifen.
  2. Im Archiv der Dresdner Schlosserinnung.
  3. Ebenda. Der Beschluß wird am 7. März 1683 vom Beisitzer, dem „Ratsverordneten“, unterschrieben.
  4. HStA Loc. 8746. Handwerks-Inn. Bl. 434b ist z. B. dieser Ausdruck gebraucht.