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mit den Tuchscherern verbunden, ebenfalls unter vollständiger Trennung der Handwerke. Nur verlangen die Ordnungen von den Scherenschleifern, daß sie das Tuchschererhandwerk gelernt haben müssen[1], damit sie wissen, wie die Scheren vorn, mitten und hinten auf dem Schertisch liegen müssen. Denn oft hätten der Schleifer ungeschickte Lehrjungen den Meistern die Scheren „mit dem Setzen verderbt, auch bisweilen gar zu (= zer) schlagen“. Besonders wer von den Schleifern einen Jungen lehren wolle, müsse des Tuchscherens gründlich berichtet sein. Daß die Schleifer in der Vereinigung eine untergeordnetere Stellung einnahmen, liegt nicht nur an der geringen Zahl derselben, sondern auch in der Art ihrer Ausbildung. Wenn sie ausgelernt hatten (1549 – 1670), mußten sie als „Meisterstück“ zwei Scheren schleifen; bestanden sie damit, so führten sie den Namen Meister, wiewohl sie kaum mehr als Gesellen waren, die den „Meistern“[2] der Tuchscherer die Scheren schleifen mußten, und viel umherzogen, nicht dauernd an einem Orte arbeiteten. Anderen, als den Tuchscherern, Scheren zu schleifen, scheint ihnen im allgemeinen nicht erlaubt gewesen zu sein. Wenigstens bestimmen die Ordnungen: nur den Tuchmachern und Tuchheftern, wiewohl diese des Tuchschererhandwerks nicht sind, dürfen sie „noch zum berteln vnd schlagen oder Deckel (Däckeln) zw bereytten, zw einsetzung irer tuch umb die Gebühr ihre scheren schleiffen“ (1549 – 1670).

Da den Wagnern (Radmachern) und Stellmachern nach der Bemerkung des Oberstadtschreibers (1549) bei ihrer Vereinigung gestattet worden ist, Räder und Gestelle zugleich zu machen[3], so scheint ursprünglich eine volle Verschmelzung der Handwerke selbst dabei beabsichtigt gewesen zu sein. Indes wohl infolge des genannten Streites zwischen Rad- und Stellmachern[4] führt die Ordnung von 1550 die Trennung der Handwerke wieder ein, indem sie vom Wagner als Meisterstücke zwei Räder[5], vom Stellmacher ein Vordergestell mit einem „Scheller“" verlangt, aber gestattet, daß wer beide Stücke fertigt, auch beide Gewerbe treiben darf.

Bei der 1555 vollzogenen Vereinigung der Steinmetzen[6] mit


  1. Ebenda. Bl. 433 wird sogar gesagt, sie müßten selbst Tuchscherer gewesen sein.
  2. Der übliche, das gesamte Handwerk bezeichnende Ausdruck ist „Schleifer. Meister und Gesellen“.
  3. Siehe S. 74.
  4. Ebenda.
  5. „Hinter vier Pferde“.
  6. Über das Verhältnis der alten Dresdner Steinmetzen zu den auswärtigen Hütten siehe unter C. Landinnungen.